Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: NoraR am 17. März 2013, 16:50:01

Titel: Gehaltsabrechnungen der Ehefrau einreichen?
Beitrag von: NoraR am 17. März 2013, 16:50:01
Hallo,

ich muss leider noch einmal nachfragen, da ich für meinen Mann gerade die Aktualisierung für den IV bearbeite.
Dieser möchte jetzt nach 2 Jahren eine Aktualisierung der Daten, ob alles gleich geblieben ist.
Da ich, obwohl voll erwerbstätig von der damaligen Anwältin als unterhaltspflichtige Person eingetragen wurde, fordert der IV nun meine Abrechnungen nach, zumindest muss ich diese einreichen, laut Schreiben.
Da ich meinem Mann natürlich nicht schaden möchte, ist das auch kein Problem.
Ich meine hier einmal gelesen zu haben das dieser kein Anrecht darauf habe, ich denke aber um zu berechnen ob ich in der Tabelle bleibe oder nicht, ist es von Nöten.
Damals bei Antrag der Insolvenz hatte ich nur einen ca. Wert eingetragen, keine Abrechnungen mit anbei gefügt.

Vielen Dank vorab für ev. Antworten.

Titel: Re: Gehaltsabrechnungen der Ehefrau einreichen?
Beitrag von: Der_Alte am 17. März 2013, 17:51:36
Sie müssen schon mal gar nichts, weil der Treuhänder mit Ihnen nichts zu tun hat.

Wenn Ihr Mann in der WVP ist, so ist das Mitwirlungs- und Auskunftsrecht des Treuhänder zumindest eingeschränkt und, soweit keine Kosten des Insolvenzverfahrens mehr offen sind, auch nicht durchsetzbar.
Soll heißen, dass Ihr Mann nach meiner Auffassung dem Treuhände nicht mitteilen muss, ob Sie in Arbeit stehen und wieviel Sie verdienen. Allenfall würde ich mitteilen, dass Einkommen ca. in einer Höhe von X netto verdient wird. Mehr braucht der TH nicht.
Titel: Re: Gehaltsabrechnungen der Ehefrau einreichen?
Beitrag von: NoraR am 17. März 2013, 18:05:21
Hallo der Alte,

hier steht wörtlich. Wenn er nicht mitwirkt kann die Restschuldbefreiung versagt sowie das Innsolvenzverfahren aufgehoben werden  :rougi:

Titel: Re: Gehaltsabrechnungen der Ehefrau einreichen?
Beitrag von: Insokalle am 17. März 2013, 19:36:10
BGH v. 22.10.09, IX ZB 249/08
§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verpflichtet den Schuldner nicht, den Treuhänder von sich aus auf eine Erhöhung des an ihn ausgezahlten Nettolohns oder darauf hinzuweisen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte hat.

Titel: Re: Gehaltsabrechnungen der Ehefrau einreichen?
Beitrag von: engelchen000 am 24. März 2013, 15:51:15
hallo,

ich habe gestern von meinem th ein schreiben bekommen, dass ich mitzuteilen hätte, ob mein sohn noch im studium ist oder schon einer tätigkeit nachgeht. also muss ich die studienbescheinigung und den arbeitsertrag, der jetzt nach dem studium für 3 monate ist, abgeben. mein sohn hat doch auch nichts mir meiner inso zu tun. ...ansonsten wäre die restschudbefreiung gefährdet.
Titel: Re: Gehaltsabrechnungen der Ehefrau einreichen?
Beitrag von: Der_Alte am 24. März 2013, 18:54:07
Wenn Ihr Sohn noch studiert, dann bekommt der TH eine Kopie der Studienbescheinigung. Mehr steht ihm nicht zu! Weder Arbeitsvertrag noch sonst etwas. Und wenn der Sohn in der Zwischenzeit gearbeitet hat und damit Geld verdiente, es bleibt seins. Davon hat der TH 0,00 € zu bekommen. Er hätte ja früher nachfragen könne, ob der Sohn dazu verdient. Dann hätte er einen Antrag bei Gericht stellen könne. Hat er aber nicht und deswegen gibt es auch nichts.

Die RSB ist keinesfalls gefährdet, das sind unverschämte Drohungen von TH.
Titel: Re: Gehaltsabrechnungen der Ehefrau einreichen?
Beitrag von: engelchen000 am 25. März 2013, 11:06:55
dazu muss ich noch was hinzufügen. die studienbescheinigung git bis april dieses jahres. mein sohn hat den abschluss jetzt im märz gemacht. bachalor. nun arbeitet er 4 monate und geht dann nach china um das studium für den master weiter zu führen. nun stellt sich die frage, inwieweit ich den th unterrichten muss. sorry, aber ich habe immer angst, wenn der th schreibt.
Titel: Re: Gehaltsabrechnungen der Ehefrau einreichen?
Beitrag von: Insokalle am 25. März 2013, 11:47:00
Sie haben die Frage doch schon in dem anderen Thread gestellt. Es ist sinnvoll, ein neues Thema aufzumachen bzw. das dort fortzusetzen, bevor es durcheinander und die Übersicht gäntlich verloren geht.