Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Planlos am 31. Januar 2016, 20:03:13

Titel: Gehaltsnachweise in welcher Form einreichen?
Beitrag von: Planlos am 31. Januar 2016, 20:03:13
Hallo,

nichts mehr weswegen ich mich jetzt noch aufrege, aber ich möchte gerne wissen, ob es geregelt ist.
Wir sind im letzten Jahr der PI. Gehaltsnachweise wurden bisher immer per Email als PDF eingereicht und immer so akzeptiert.
Mit Hinblick auf die Druckkosten (ja  ernsthaft so formuliert) wird nun plötzlich auf die Einreichung der von uns gefertigten Kopien per Post bestanden.

Die THs rechnen Kosten ab, werden bezahlt in der Regel wohl auch wie jede Anwaltskanzlei für Auslagen und Kopien!? In §295 Inso ist natürlich nicht genau geregelt wie die Nachweise einzureichen sind. Möglich sind natürlich neben der von uns bisher gewählten Form und der nun von ihr gewünschten Form - ihr die Originale zur vorrübergehenden Einsicht zukommen zu lassen.

Gibt es eine genauere Ausführung, die schriftlich fixiert und anerkannt ist?

Viele Grüße planlos
Titel: Re: Gehaltsnachweise in welcher Form einreichen?
Beitrag von: eidechse am 01. Februar 2016, 12:17:37
Gesetzliche Vorgaben, wie die Nachweise einzureichen sind, gibt es nicht. Dem TH ist es daher nicht verwehrt, eine bestimmte Art und Weise der Einreichung zu fordern. Hält sich der Schuldner nicht daran und schickt z.B. die Abrechnungen per Fax oder E-Mail, dann dürfte das aber meines Erachtens auch keine negativen Auswirkungen haben.

Kopier- und Druckkosten für Lohnabrechnungen können vom TH im Übrigen nicht extra geltend gemacht werden. Erhält der TH in der WVP nur die Regelvergütung von 100 € netto, dann deckt das im Regelfall schon nicht die Kosten, die umgerechnet auf das einzelne Verfahren so anfallen. Die WVP ist also meistens ein Geschäft, wo der TH zuschustern muss. Ob da aber die paar Cent Druckkosten das Ruder rumreißen, wage ich mal zu bezweifeln.