Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: teute am 28. Juni 2013, 13:07:09
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Hallo,
habe ende April geheiratet.
habe Lohnsteuerklasse 4
mir wird dann doch bei der Pfändung automatisch eine Person als Unterhaltspflichtige Person anerkannt,wenn vom Inso
Gericht noch nichts anderes entschieden ist oder ?
Bin in der Privat Inso und in der Wohlverhaltensphase.
Was kann ich jetzt tun damit ich mein Geld bekomme.
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Wurde die Heirat dem TH mitgeteilt?
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nein ,wurde nicht.
so wie ich das hier gelesen habe musste ich das auch nicht.
teute
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Mit dem Arbeitgeber gesprochen?
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vor ein paar tagen,
sie wollten sich erkundigen.
jetzt kam der lohn und als alleinstehender lohn bekommen.
hatte immer gedacht das geht automatisch.
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Beim Lohnsteuerjahresausgleich bekommen Sie die Rückerstattung auf jeden Fall wieder.
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vor ein paar tagen,
sie wollten sich erkundigen.
jetzt kam der lohn und als alleinstehender lohn bekommen.
hatte immer gedacht das geht automatisch.
Wie soll denn der Arbeitgeber wissen, dass Sie eine unterhaltsberechtigte Person haben? Das müssen Sie schon mitteilen.
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habe hier im Forum gelesen das das automatisch so geht.
4 sagt doch aus das man eine unterhaltsperson hatt ?
und dann müsste der Treuhänder erst ein Antrag bei gericht stellen.
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Naja, Lohnsteuerklasse IV sagt eher, dass der Ehepartner in etwa gleich viel verdient wie man selber. Daraus automatisch eine Unterhaltspflicht zu erkennen, sollte man nicht voraussetzen.
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also müsste ich zum Arbeitgeber gehen und sagen ich hätte eine
unterhaltspflichtige Person oder ?
hatte immer gedacht das ginge automatisch.
und der Treuhänder müsste das vom gericht überprüfen lassen
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Ja, Sie müssen von sich aus den Arbeitgeber unterrichten, dass Sie ab dem Zeitpunkt X eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt haben möchten. Sie könnten nämlich auch darauf verzichten. Und der Arbeitgeber muss sich auch sicher sein und kann entsprechend einen Nachweis verlangen. Die Änderung der Steuer ist so ein Nachweis eher nicht. Kopieren Sie die Heiratsurkunde und ab ans Lohnbüro mit dem Hinweis, dass die UB berücksichtigt werden muss. Wenn Sie einen guten Arbeitgeber haben, macht er das sogar rückwirkend.
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Und dem TH sollten Sie es auch mitteilen. Es machen zwar nicht alle TH, aber einige kontrollieren auch die eingehenden Pfändungsbeträge. Wenn der TH nichts von einer weiteren UVP weiß, dann würde ihm der Pfandbetrag zu gering erscheinen, wenn er nichts von der Heirat und der weiteren UVP weiß. Erspart nachträgliche Diskussionen.
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Und dem TH sollten Sie es auch mitteilen. Es machen zwar nicht alle TH, aber einige kontrollieren auch die eingehenden Pfändungsbeträge. Wenn der TH nichts von einer weiteren UVP weiß, dann würde ihm der Pfandbetrag zu gering erscheinen, wenn er nichts von der Heirat und der weiteren UVP weiß. Erspart nachträgliche Diskussionen.
Ich würde eher dazu tendieren, es ihm bewußt nicht mitzuteilen. Das die unterlassene Mitteilung keinen Versagensgrund darstellt, hat der BGH bereits entschieden. Bis der Treuhänder es merkt, kann er zumindest keinen Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO stellen.
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also es würde reichen ,dem Arbeitgeber die Heiratsurkunde zuzuschicken und dabei schreiben das
ich eine Unterhaltspflichtige Person habe ? Richtig ?.
Und muss der Arbeitgeber meine frau als unterhaltspflichtige Person anerkennen ?
mir ist schon bewusst das den TH dann eine Entscheidung des Gerichts beantragt.
Meine frau bekommt derzeit Krankengeld ca 600 €.
aber warum nicht einmal 300 Euro mitnehmen . habe schließlich 3 mal die Einkommenssteuer selber
gemacht obwohl es der Inso verwalter machen sollte.
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Ja, aber es macht mich allerdings ein wenig stutzig, warum bei diesem großen Einkommensunterschied die Steuerklasse IV gewählt wurde.
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hallo
wenn ich lohnsteuerklasse 3 hätte müsste ich doch laut Pfändungstabelle
mehr an den th zahlen.
Da ich in der Wohlverhaltensphase bin bekomme ich das doch bei der Einkommenssteuererklärung zurück.
warum sollte ich denn Geld verschenken.
Oder sehe ich das falsch. ?
teute
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Nein, Sie sehen das völlig richtig. Und bei Steuerklasse III und dem Krankengeldbezug der Frau kann es aufgrund des Progressionsvorbehalts schnell zu einer Steuernachzahlung kommen.
Der Treuhänder hat nicht anzuerkennen, ob jemand unterhaltsberechtigt ist. Das ist per Gesetz so festgelegt und ist sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Treuhänder so hinzunehmen. Der Treuhänder könnte nur, wie bereits geschrieben, einen Antrag nach § 850 a ZPO stellen.