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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Geldeingang in WVP  (Gelesen 7351 mal)

MASKIM

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Geldeingang in WVP
« am: 02. Januar 2009, 22:49:30 »

Hallo,

ich bin jetzt in WVP, habe online 500€ gewonnen. Wenn ich das Geld auf mein Konto überweisen lasse, wird die Bank es an IV  weiterleiten? Ist die Bank dazu verpflichtet? Wie kann man ungeschadet an das Geld rankommen?

Danke.
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MissTraut

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Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #1 am: 02. Januar 2009, 23:13:58 »

Hallo,

was ich nicht verstehen kann, warum man sich nicht zumindest ein stückweit über seine Rechte (und Pflichten) während des Insolvenzverfahrens aber auch WVP erkundigt.

Vom Erbe müssen 50 % in die Masse abgeführt werden, Gewinne aus Preisrätseln oder was auch immer verbleiben - zumindest in der WVP - vollständig bei Dir.

Siehste, so einfach kann es sein und da muss man sich nicht den Kopf darüber zerbrechen, wie man über Umwege an dieses Geld kommen könnte.

Herzlichen Glückwunsch.

LG
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MASKIM

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Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #2 am: 03. Januar 2009, 00:18:21 »

Danke für den Glückwunsch und für die Antwort.

Wäre schön zu wissen, wo genau alles  uber meine Pflichten und Rechte in WVP  steht.?

Wie gesagt, bei TH kann ich nicht erfragen, da er mich schon mal mit Steuerrückzahlungen reingelegt hat (hab auch heute gepostet, leider noch keine Antwort).
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MissTraut

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Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #3 am: 03. Januar 2009, 10:34:12 »

Hallo Maskim,

auch wenn es Dir nun nicht gefallen wird was ich schreibe, aber das mit dem Reinlegen ist immer so eine Sache:

Durchlesen bevor man etwas unterschreibt ist und bleibt des Rätsels Lösung  :wink:

Im übrigen gibt es die InsO, wo alle Rechte und Pflichten niedergelegt wurde, z.B.: Jeder Arbeitgeber-/Wohnungswechsel muss umgehend dem TH/AG bekanntgegeben werden. Soweit ich weiss, wird man beim Erstgespräch mit dem IV darüber ausführlich aufgeklärt, besonders natürlich was die Pflichten anbelangt.

LG
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paps

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Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #4 am: 03. Januar 2009, 21:15:07 »

die wichtigsten Obliegenheiten stehen hier (§295 InsO).

Zur Abtretung der Steuererstattungen kann ich von Grunde nur Misstraut zustimmen.
Kleveres Kerlchen ihr TH.

Wer hat Sie denn auf dem Weg in die Inso begleitet/beraten?
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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MASKIM

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Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #5 am: 04. Januar 2009, 13:18:14 »

Hallo Paps,

das ist das Problem, die Obliegenheiten sagen aber nicht, was man für sich behalten darf, ich habe nirgendwo gefunden, dass ich in WVP Steuer für mich behalten darf, dass wenn man irgendwas gewinnt-geht nicht zur Masse. Obwohl, bei Lottorie Gewinn, muss man die Hälfte abgeben, oder? Online Poker-muss man nicht?

Zur Beratung. Ich hab es bei Diakonie durchgezogen, die haben mir meine Hauptrechte erklärt. Habe leider nicht jetzt im Kopf, dachte finde irgendwo Schwarz auf Weiss-Fehlanzeige.

« Letzte Änderung: 06. Januar 2009, 11:13:28 von MASKIM »
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MASKIM

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Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #6 am: 04. Januar 2009, 13:21:04 »

2 MissTraut
Zitat
Im übrigen gibt es die InsO, wo alle Rechte und Pflichten niedergelegt wurde, z.B.: Jeder Arbeitgeber-/Wohnungswechsel muss umgehend dem TH/AG bekanntgegeben werden

Hallo, kansst Du mir bitte zeigen, wo da irgendwas über Steuer oder Gewinne steht?
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Feuerwald

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Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #7 am: 04. Januar 2009, 13:33:05 »

für den Zeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Wohlverhaltensphase) wird der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen nicht von der Abtretung gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst. Von dieser Abtretung werden nur die "pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" erfasst, sprich Arbeitseinkommen und Lohnersatzleistungen.  Sach- und Geldgewinne sind keine Arbeitseinkommen und auch keine Lohnersatzleistungen werden ebenso wenig von der Abtretung erfasst.


---------------------


Bundesgerichtshof (BGH) - 12.01.2006 - IX ZB 239/04

a) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von BGH, ZVI 2005, 437).

b) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.

InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 287 Abs. 2 Satz 1, § 292 Abs. 1 Satz 3

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MissTraut

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Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #8 am: 04. Januar 2009, 15:27:26 »

Hallo Maskim,

Du kannst versuchen, Deinen TH mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (siehe die superklasse Ausführungen von Feuerwald) davon zu überzeugen, von der von Dir unterschriebenen Abtretungserklärung Abstand zu nehmen. Eine Kopie dieses Schreibens würde ich auch dem Insolvenzgericht zukommen lassen. Ob dieser dann wirklich verpflichtet ist, den Widerruf Deiner Unterschrift auf dieser Erklärung zu akzeptieren vermag ich nicht zu sagen.

LG
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MASKIM

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Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #9 am: 06. Januar 2009, 11:01:43 »

Hallo MissTraut,

habe bei TH angerufen mit der Bitte, mir meine Abtretung zurückzuschicken. Nach langem Hinundher-Fazit:

von TH: Ich sollte die Abtretung nicht unterschreiben, da ich es schon gemacht habe, kriege ich die auch nicht zurück. Ich muss die Verfahrenkosten sowieso bezahlen, deswegen haben sie mir die Abtretung geschickt. Ich sollte mich bevor ich was Unterschreibe informieren, entweder im Internet oder bei TH. Auf meine Frage, ob Sie(TH) mir das erklärt hätten-Antwort: Sie haben ja nicht gefragt.

Habe bei Finanzamt angerufen mit der Frage, ob ich die Abtretung widerrufen kann, sofort Antwort: NEIN. Hab gefragt warum? ist doch in WVP mein Geld, darf mit meinem Geld machen was ich will. Wurde mir gesagt, ich soll Gerichtbeschluss mit Aufhebung des Verfahrens  zu einem Termin mitnehmen, wo mir alles erklärt wird. Die Kollegin bei FA ist leider heute krank, werde morgen versuchen Sie zu erreichen, aber hab ungutes Gefühl.

2 Feuerwald: Danke für die Entscheidung des BGH.

2 Alle:
Finde ich ingerdwo was Schriftliches, was mir Recht gibt, die Abtretung zu widerrufen?
Ich meine damit nicht die Entscheidung, sondern : Der Pleiteman darf so und so wiederrufen u.s.w.
« Letzte Änderung: 06. Januar 2009, 11:10:05 von MASKIM »
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paps

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Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #10 am: 06. Januar 2009, 17:53:31 »

fällt mir auch nicht viel ein.
Lediglich:
§ 400  ff  BGB

Welche Möglichkeiten haben Sie selber, eine Erstattung so niedrig wie möglich zu halten?
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Insokalle

Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #11 am: 06. Januar 2009, 17:58:08 »

Hallo,

es ist eigentlich unvorstellbar und unglaublich, dass ein TH/IV sich die Steuererstattungsansprüche während der RSB abtreten lässt. Davon habe ich bis heute noch nie gehört.

Vielleicht gibt es eine Möglichkeit. Die Abtretungserklärung ist eine Willenserklärung. Die kann man u.U. nach den normalen zivilrechtlichen Regelungen anfechten (§§ 119 ff BGB). Im Grunde haben Sie dies auch schon getan durch Ihren Anruf und Ihre Äußerungen gegenüber dem TH. Der Komplex ist allerdings recht kompliziert und da der Treuhänder Ihre Anfechtung offenbar nicht akzeptiert, scheint professionelle Hilfe notwendig zu sein. Schwierig wird es vor allem dann, wenn der Verdacht einer Täuschung, insbes. durch unterlassene Aufklärung, besteht.

Sie könnten auch das Insolvenzgericht über die zweifelhafte Vorgehensweise des TH unterrichten und dem Gericht die Unterlagen vorlegen. Mögl. greift das Gericht hilfreich ein.

MfG

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Insokalle

Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #12 am: 06. Januar 2009, 18:12:21 »

Noch ein Nachtrag:

Die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen ist nur wirksam, wenn sie auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck der Finanzverwaltung erfolgte, § 46 AO.


Hier der Auszug aus dem Gesetz

§ 46 AO Abtretung, Verpfändung, Pfändung
(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.


Wenn Sie diesen Vordruck nicht unterschrieben haben, ist die Abtretung unwirksam. Dies müssten Sie noch mal überprüfen und ggf. beim Finanzamt nachfragen, wenn Sie dort ohnehin noch mal anrufen.


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MASKIM

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Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #13 am: 08. Januar 2009, 10:23:10 »

Hallo Insokalle ,

ich werde erstmal bei Finanzamt mit Entscheidung des Bundesgerichtshofes  versuchen die Abtretung zu widerrufen, wenn die nicht mitspielen, muss wohl zu Insolvenzgericht.

Ich habe leider keinen Brief von TH gefunden, wo diese Abtretug gewesen war. Daher kann ich nicht mehr nachvollziehen, ob sie mich getäuscht haben. die Abtretug selbst war wohl amtlich vorgeschriebenen Vordruck, auf jeden Fall, hatte so einen Eindrück. Bleib nur :fuchsteufelswild: auf sich selbst.
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MASKIM

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Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #14 am: 23. Januar 2009, 16:34:33 »

Hallo,

möchte nun Ende  der Geschichte erzälen.

Finanzamt konnte nichts machen, die wollten von beiden Seiten Widerrufung haben, sonst geht nicht. bin dann zu Insolvenzgericht.

InsoGericht hat gesagt, ich soll TH anschreiben, und wenn er nicht reagiert, dann soll ich meinen Brief und Antwort an Insogericht schicken, und die werden es sehen, wie sie weiter vorgehen. Aber nach paar Tagen hat mich TH, nicht die Sekretärin, die mich abgewiesen hat, sondern Schef hochpersönlich, angerufen und sagte, dass sie mein Finanzamt anschreiben werden, dass das Finanzamt die Erstattungen direkt an mich überweisen soll.

Ich bedanke mich bei Allen. IHR SEID SUPER. :juchu:
« Letzte Änderung: 23. Januar 2009, 16:36:44 von MASKIM »
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wegenexhier

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Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #15 am: 03. April 2009, 22:41:37 »

Hallo,

das Thema ist ja schon etwas älter.
Könnte man eine Abtrittserklärung nicht mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" unterschreiben? Oder würde der/die Jeninge dann auch um sein Recht kämpfen müssen?

Gruß
wegenexhier
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paps

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Re: Geldeingang in WVP
« Antwort #16 am: 04. April 2009, 17:13:08 »

unter welchem Vorbehalt sollte das sein?
Sie müßten ja dann den Vorbehalt genau erklären und ggf. auch nachweisen.
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