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Autor Thema: Gerichts- und Treuhänderkosten  (Gelesen 3714 mal)

rubenspower

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Gerichts- und Treuhänderkosten
« am: 19. Januar 2011, 21:22:25 »

Leider komme ich mit den vorhandenen Gesetzen nicht klar und kann die Kosten nicht ausrechnen.
Ich befinde mich in der WVP und könnte 2011 die vorzeitige RSB beantragen.

Leider weiß ich nicht welche Treuhänder- und Gerichtskosten auf mich noch zukommen.

Hier einige Zahlen:

Im Abschlußbericht ende 2008 steht folgendes:

Passiva:

Gerichtskosten: 500 €
Verwaltergebühren: 1.026 €
anerkannte Gläubiger (5): 13.949,74 €
Summe: 15.476,12 €

Aktiva:
Summe Masse: 4.335,85 €

Bleiben 11.140,27 €

2009 führte ich insgesamt 3.130,80€ ab.
2010 : 5.503,80 €

Wieviel an Treuhänder- und Gerichtskosten muss ich einplanen?
Vielleicht kann hier jemand helfen
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deagle

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Re: Gerichts- und Treuhänderkosten
« Antwort #1 am: 19. Januar 2011, 21:43:46 »

Gerichtskosten sollten keine weiteren anfallen.

Bei der bemessung der Treuhändergebühren kommt es maßgeblich auf die Summe Deiner Gläubiger an.

Nachlesen kannste das ganze hier
« Letzte Änderung: 19. Januar 2011, 22:51:47 von Dauerstress »
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rubenspower

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Re: Gerichts- und Treuhänderkosten
« Antwort #2 am: 19. Januar 2011, 23:32:29 »

Es sind genau 5 Gläubiger.
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deagle

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Re: Gerichts- und Treuhänderkosten
« Antwort #3 am: 20. Januar 2011, 07:57:39 »

Um das ganze auf den Cent genau auszurechnen , fehlen noch ein paar angaben, aber Grob sieht das ganze so aus:

für 2009 5% von 3.130,80 = 186,28 incl MwSt.
für 2010 5% von 5.503,80 = 327,48 incl MwSt.
für 2011 5% von 2.505,67 = 149,09 incl Mwst.

Kurz gesagt erhält Dein TH 5% deines pfändbaren Einkommens zzgl Mwst, mindestens jedoch 100 zzgl MwSt € für jedes Jahr seiner Tätigkeit


Hier § 14 InsVV
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält
1.von den ersten 25.000 Euro 5 vom Hundert,2.von dem Mehrbetrag bis 50.000 Euro 3 vom Hundert und
3.von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.

5% deines pfändbaren Einkommens zzgl Mwst
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