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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP  (Gelesen 3843 mal)

bertino

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Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP
« am: 18. Dezember 2010, 15:39:45 »

Guten Tag,

der Sch zieht während der WVP von Mannheim nach Stuttgart um. Das InsoGericht in Mannheim ist also weiterhin für das Verfahren zuständig.

Meine Frage lautet nun, welches AG für Schadensersatzklage gegen TH aus Streitigkeiten betreffend Pfändungsschutz (§ 850 ff) ohne Beteiligung vom Drittsch zuständig ist? Gehören auch solche Fälle der Kategorie Unerlaubten Handlungen? Und wenn ja, wie lässt sich in diesem Fall der Ort der Handlung bestimmen?

Hat der Sch irgendeine Möglichkeit, die Klage in Stuttgart zu erheben?

Mit respektvollem Dank im voraus
bertino

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Fallera

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Re: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP
« Antwort #1 am: 19. Dezember 2010, 12:27:30 »

Wenn nichts anderweitiges Vereinbart ist, so müsste meiner Meinung nach der Gerichtsstand weiterhin in Mannheim liegen nach § 12 ff. ZPO.
« Letzte Änderung: 19. Dezember 2010, 12:45:08 von Fallera »
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bertino

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Re: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP
« Antwort #2 am: 19. Dezember 2010, 16:21:43 »

Danke für Ihre Antwort, Fallera.

§ 12 ZPO regelt ja den allgemeinen Gerichtsstand. Nach § 32 BGB ZPO steht einem Geschädigten allerdings frei, sich für den Wahlgerichtsstand des Tatortes zu entscheiden. Die Liste der möglichen Fälle in Kommentaren ist unaufhörlich.

Es wird hauptsächlich die Meinung vertreten, dass "der Begriff der unerlaubten Handlung in § 32 BGB ZPO weit auszulegen" sei, und dass er "jeden rechtswidrigen Eingriff in eine fremde Rechtssphäre, der nicht an einen Vertrag anknüfpt" umfasst. Es gilt ferner: "Auch die außerhalb des BGB geregelten fälle der Gefährdungshaftung stehen daher den unterlaubten Handlungen iSv. § 32 gleich." (Zivilprozessordnung und Nebengesetze: Grosskommentar, Band 1, Teil 1, von Bernhard Wieczorek, Rolf A. Schütze, Zu finden u. a. via Google).

Es entzieht sich leider meinen eingeschränkten Kenntnissen aus der Fülle der genannten Fälle und Kategorien die Antwort auf meine Frage abzuleiten.

Bei diesem konkreten Fall geht es um schuldhafte Pfändung (ohne Beteiligung vom Drittsch) unfpändbaren Vermögens des Sch, dessen Ausschüttung vom BGH mit Attributen wie "rechtswidrig" bzw. "unrechtsmäßig" versehen ist (u. a. IX ZB 172/07 Rnd 13).

Aus diesem Grund ist mir die Frage entstanden, ob der Sch auch eine andere Möglichkeit haben könnte. Denn weiter heißt es: "Die in dem Wahlgerichtsstand liegende Begünstigung des Klägers rechtfertigt sich aus der geringeren Schutzwürdigkeit des Deliktsschuldners, der den Geschädigten nicht auf seinen unter Umständen weit entfernten allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13) verweisen können soll".

Meinen Sie nicht, dass es evtl. doch eine andere Chance besteht?

MfG
bertino

« Letzte Änderung: 20. Dezember 2010, 22:22:46 von bertino »
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bertino

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Re: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP
« Antwort #3 am: 20. Dezember 2010, 22:31:34 »

Sehr geehrte Experten,

herzlich bitte ich um Entschuldigung wegen mir oben unterlaufenen Schreibfehler, welchen ich inzwischen verbessert habe.

MfG
bertino
« Letzte Änderung: 20. Dezember 2010, 22:35:40 von bertino »
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bertino

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Re: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP
« Antwort #4 am: 20. Dezember 2010, 23:16:16 »

In einem BGB-Kommentar (H. P. Westermann/P. Buck-Heeb/G. Schiemann) zu Vor § 823 steht unter "6. Prozessuales" Rnd 31 folgendes:

"Gerichtsstand für die Klagen aus unerlaubter Handlung ist nach § 32 ZPO (nicht ausschließlich) der Begehungsort, dh jeder Ort, wo auch nur ein einzelnes Tatbestandsmerkmal der Handlung verwirklicht worden ist (Stein/Jonas/Roth ZPO, 22. Aufl § 32 Rz 26ff). Der Ort des Schadenseintritts ist nicht maßgeblich. Ausschlaggebend für die Zulässigkeit ist - wie auch sonst - der Vortrag des Klägers, nicht dessen Beweisbarkeit."

MfG
bertino
« Letzte Änderung: 20. Dezember 2010, 23:22:21 von bertino »
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bertino

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Re: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP
« Antwort #5 am: 21. Dezember 2010, 01:22:35 »

Mir scheint es jetzt, auf dem richtigen Weg zu sein. Auf Ihre Bestätigung bin ich aber selbstverständlich weiterhin angewiesen.

Der schuldhafte, widerrechtliche Fehler des TH in diesem konkreten Fall ist, dass er für längere Zeit die PF-Beträge selbst (ohne Drittsch zu benachrichtigen) monatlich falsch berechnet und per Post vom Sch verlangt und auch bekommen hatte. Nun heißt es in ZPO (Zöller 2010) § 32 Rn 17:

"- Briefdelikt: Enthält ein in Deutschland geschriebener, nach dem Ausland abgesandter und dort geöffneter Brief eine unerlaubte Handlung (zB einen Erpressungsversuch, eine Ehrverletzung), so ist Begehungsort sowohl der Ort der Absendung als auch der Ort der Empfangnahme (BGHZ 40, 391 394 = NJW 64, 970); entspr ist ein fernmündl Äußerungsdelikt (auch) am Vernehmungsort begangen (München NJW-RR 94, 190 m bedenkl Einschränkung). - Distanzdelikt: Setzt sich der Tatbestand einer unerlaubten Handlung (zB Betrug) aus verschiedenen Handlungen und Vorgängen zusammen, die sich an verschiedenen Orten vollziehen, ist nicht nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der letzte den Tatbestand vollendende Erfolg (zB beim Betrug der Vermögensschaden) eingetreten ist, sondern jedes Gericht, in dessen Bezirk eine dieser zum Tatbestand gehörigen Handlungen begangen wurde (RGZ 72, 42, 44)."

Wäre es dem Sch vor diesem Hintergrund erlaubt, in seinem gegenwärtigen Wohnort (Stuttgart) die Klage zu erheben?

MfG
bertino
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tomwr

Re: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP
« Antwort #6 am: 05. Januar 2011, 01:32:19 »

Also wenn es sich um Streitigkeiten der Anwendung von Pfändungsschutzregeln handelt (insbesondere aber nicht nur die §§850ff) ist prinzipiell das Insolvenzgericht zuständig, also Gerichtsstand Mannheim (§292 Abs.1 InsO in Verbindung mit §36 InsO). Ebenso ist das Insolvenzgericht bei Vollstreckungsaufträgen seitens des IV zuständig, es tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts. Das ist auch sinnvoll so weil sachgerecht.

Zitat
§ 292 Rechtsstellung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.

Zitat
§ 36 Unpfändbare Gegenstände
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
    die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
    die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozeßordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob eine Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Warum soll es sich desweiteren um eine unerlaubte Handlung oder ein Delikt handeln ? Der TH ist zur Pfändung im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet. Sofern es Streitigkeiten über die Höhe gibt ist darüber ggf. gerichtlich zu entscheiden. Mehr als ein Herausgabeanspruch im Rahmen einer ungerechtfertigten Bereicherung nach §812 BGB ergibt sich m.E. daraus aber nicht.

Die Frage stellt sich aber warum überhaupt ein anderer Gerichtsstand gewählt werden soll. Vielleicht weil das IG bereits in der Frage geurteilt hat ? Bei einer Feststellungsklage muss man ja auch noch in Vorleistung treten (Gerichtskosten). Selbst wenn die Klage angenommen wird besteht sicherlich 99% Wahrscheinlichkeit, dass der TH Klageabweisung beantragt und darauf hinweist, dass das Amtsgericht Stuttgart nach §36 Abs.4 InsO sachlich nicht zuständig ist.

Also der Sinn des Ansinnens entschließt sich mir nicht bis auf eine mögliche Retourkutsche gegen den TH.
Sachdienlich ist es jedenfalls nicht.
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bertino

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Re: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP
« Antwort #7 am: 05. Januar 2011, 09:23:20 »

Guten Morgen tomwr,

herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Offenbar werden hier zwei zwar ähnlichen aber grundsätzlich unterschiedlichen Sachverhalte miteinander vermischt. nämlich die zur Masse gehörigen und die NICHT zur Masse gehörigen Vermögen des Sch.

In unserem konkreten Streitfall geht es auf keinen Fall um Gegenstände, welche der Zwangsvollstreckung unterliegen.

Zitat
BGH IX ZB 268/09
Für die Neuentscheidung der Sache verweist der Senat darauf, dass die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO noch nicht aus der Anwendung vollstreckungsrechtlicher Beurteilungsnormen folgt. Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen, wie er sich hier vor dem Hintergrund von § 850e Nr. 1, § 851c ZPO ergeben hat, kann nur im Wege des Rechtsstreits entschieden werden, weil er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft, wie sie etwa nach den § 850b, 850c, 850f und 850i ZPO ergehen kann

Dies ist auch der einzige Grund, weshalb das AG und nicht etwa IG für solche Streitigkeiten zuständig ist.

Delikt?

Weil der TH auf keinen Fall dazu berechtigt ist, die ihm NICHT abgetretenen Teile des Einkommens, welche auch noch durch § 850 ff. ZPO geschützt sind, pfänden. Deshalb ist seine Tat rechtswidrig. Schuldhaft und pflichtwidrig ist seine Handlung auch, weil er lt. § 292 I S. 1 verpflichtet ist, Drittsch zu unterrichten, die dem TH die Pf-Beträge abliefern sollen. Das sind also genau die Voraussetzungen fürs Vorliegen einer unerlaubten Handlung.

Gerichtsstand?

Gründe für einen abweichenden Gerichtsstand habe ich bereits oben genannt. Ein zusätzlicher Grund kann auch sein, dass der Arbeitsstätte des Sch von Anfang an in Stuttgart war. Um die Pf-Beträge zu Ermitteln sind Einzelheiten zu berücksichtigen, die arbeitsrechtlicher Natur sind und auch mit Gehaltsabrechnungen des Sch zu tun haben. Dies ist der Faktor der Sachnähe, der dem Normzweck des § 32 ZPO zugrunde liegt.

MfG
bertino
« Letzte Änderung: 05. Januar 2011, 09:28:32 von bertino »
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bertino

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Re: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP
« Antwort #8 am: 05. Januar 2011, 13:48:00 »

Inzwischen habe ich etwas näheres gefunden.

Zitat
Vollkommer in Zöller, ZPO, 2010, § 32 Rn. 17, am Ende der Seite 162:
Sittenwidrige Ausnutzung von Vollstreckungstiteln (§ 826 BGB; Rn 72 ff vor § 322; § 769 Rn 1; § 940 Rn 8 "ZwV"): Als Begehungsorte kommen kumulativ [...] in Frage: Ort der Erwirkung des Titels (Köln NJW-RR 87, 941), Sitz des Kl als Vollstreckungsschuldner (Schleswig NJW-RR 92, 239; München NJW-RR 93, 703; OLGR Köln 2001, 226, arg § 796 III), Ort von erfolgten oder drohenden Vollstreckungsmaßnahmen (Koblenz NJW-RR 89, 1013 mwN; Hamm NJW-RR 89, 305; AG Braunschweig NJW-RR 93, 953), bei der Lohnpfändung (§ 829 III) oder -abtretung also Sitz des Arbeitsgerbers (LG Lübeck NJW 90, 2892)

MfG
bertino
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bertino

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Re: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP
« Antwort #9 am: 05. Januar 2011, 15:18:26 »

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei Klagen, die nur teilweise mit unerlaubten Handlungen zu tun haben. Hierzu gibt es nun folgendes:

Zitat
Vollkommer in Zöller, ZPO, 2010, § 32 Rn. 20:
c) Bei Konkurrenz mehrerer Klagegründe (materiell-rechtl Anspruchsgrundlagen) war nach der früher hM die Zuständigkeit für jeden einzelnen gesondert zu prüfen. War bei Zusammentreffen der Verletzung einer Vertragspflicht mit einer unerlaubten Handlung im Gerichtsstand des § 32 geklagt worden, so konnte danach das Gericht nur bei den Deliktanspruch (nicht auch den vertragl Anspruch) sachl entscheiden (vgl die Nw in BGH NJW 2002, 1425 = MDR 202, 713). Die Klageabweisung im Gerichtsstand gem § 32 hinderte aber nicht die Klagewiederholung aus eine anderen Rechtsgrund vor einem anderen Gericht. Seit der nF von § 17 II 1 GVG (1991) können die früheren Bedenken nicht mehr aufrechtzuerhalten werden, so dass das zuslässigerw im Gerichtsstand gem § 32 angegangene Gericht den Rechtsstreit umfassend entscheidet so nunmehr BGHZ 153, 173 = NJW 2003, 828 = MDR 2003, 345 - Rspr-Änderung; KG NJW 2006, 2336 [2337]; NJW-RR 2001, 62; zust Kiethe NJW 2003, 1294;

MfG
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« Letzte Änderung: 05. Januar 2011, 15:24:07 von bertino »
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tomwr

Re: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP
« Antwort #10 am: 06. Januar 2011, 00:59:04 »

@bertino

Du verrennst Dich da in was.
Wem willst Du was beweisen ?
Es ist Tatsache, dass das Vollstreckungsgericht über Pfändung von Arbeitseinkommen(santeile) sachlich zu entscheiden hat. Siehe auch HambKInso §35 Rz. 4, §36 Rz. 51 und Rz. 56.

Aber es bleibt Dir natürlich unbenommen trotzdem so viele Klageanträge wie nur möglich bei so vielen Gerichten wie nur möglich zu stellen. Ist aber mit Kosten verbunden. Have fun. :whistle:
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bertino

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Re: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP
« Antwort #11 am: 06. Januar 2011, 09:07:37 »

Guten Morgen tomwr,

es tut mir sehr Leid, bei Ihnen einen unbeabsichtigten Eindruck hinterlassen zu haben.

Ihr Versuch weiter oben (05. Januar), den Sachverhalt so detailliert darzulegen, kann ich nur als eine freundliche Gäste, ein hilfreiches Entgegenkommen mir und anderen interessierten Forums Mitgliedern gegenüber vorstellen und ihn auf keinen Fall als Bemühung, etwas beweisen zu wollen, zu interpretieren. Entsprechend habe auch ich versucht, nicht tatenlos einfach dazusitzen, während andere mit der Aufklärung meiner Frage beschäftigt sind. Es war ein Akt der Respektbezeugung gegenüber Forums Experten, wie Sie einer sind, um zu zeigen, dass ich auch selbst am Werk bin, das aufgeworfene Problem zu lösen.

Dass Klageanträge mit Kosten verbunden sind, ist zwar richtig. Aber gerade deshalb habe ich mich ja auch zuerst in so einem Forum an Know-how-Träger wie Sie gewendet.

Nun aber zu dem eigentlichen Problem.

Es ist zwar korrekt, dass das Vollstreckungsgericht auch über Pfändung von Einkommensanteilen sachlich entscheiden kann. Wichtig ist nur zu differenzieren, in welchen Fallkonstellationen. Aus der Zitat des BGH IX ZB 268/09 ist diese Problematik sehr gut zu erkennen: Nur "nach den § 850b, 850c, 850f und 850i ZPO", nicht aber auch "vor dem Hintergrund von § 850e Nr. 1, § 851c ZPO", welche den Pfändungsschutz betreffen.

MfG
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tomwr

Re: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP
« Antwort #12 am: 08. Januar 2011, 01:00:51 »

Danke für die Blumen äh Respekt.  :hi:  :biggrin:

Also das angeführte Urteil sagt jetzt nicht wirklich aus, worum es im Streitfall im Detail ging. Dafür müsste man das zu Grunde liegende Urteil des LG Osnabrück kennen, auf das sich das BGH Urteil bezieht.

Zitat
Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen, wie er sich hier vor dem Hintergrund von § 850e Nr. 1, § 851c ZPO ergeben hat, kann nur im Wege des Rechtsstreits entschieden werden, weil er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft, wie sie etwa nach den § 850b, 850c, 850f und 850i ZPO ergehen kann

Der entscheidende Punkt ist, auf was sich die Passage "wie er sich hier ergeben hat" konkret bezieht. Sofern es sich nur um die korrekte Anwendung der Pfändungsrichtlinien handelt sollte klar das Insolvenzgericht zuständig sein. Hier muss der zu Grunde liegende Streit offenbar anders liegen. Denn der Wortlaut des §36 Abs.4 ist soweit recht eindeutig. Ohne das konkrete Urteil des LG Osnabrück kann man hier nur mutmaßen.

Aber zäumen wir das Pferd einfach mal von hinten auf. Wurde der im Eingangspost geschilderte Fall bereits an das Insolvenzgericht herangetragen oder nicht ? Falls ja wie lautete die Stellungnahme des Insolvenzgerichts ?

Der Verdacht liegt schon nahe, dass es hier nicht wirklich um eine reine Sachklärung handelt. Wenn ich da im Eingangspost "Schadenersatzklage", "unerlaubte Handlung" bei einer Klage gegen den TH lese, drängt sich schon der Verdacht auf, dass da jemand einen dicken Hals auf den TH hat. Und dafür opfert er erstmal Gerichts- und Anwaltskosten (kann mir nicht vorstellen, dass eine wirksame Schadenersatzklage ohne RA durchsetzbar sein wird) um möglicherweise im Erfolgsfalle Geld zurückzuholen, dass der TH nach Ansicht des TE unberechtigter Weise vereinnahmt hat.

Also wirtschaftlich gesehen wäre eine Klärung dieses Sachverhalts über das Insolvenzgericht ratsam. Aber was soll man schon konkret raten wenn noch nicht mal der zu Grunde liegende Sachverhalt genau geschildert wird ? Da bleibt es nur so wie beim Apotheker, nach 2 oder 3 Beratungsversuchen dem Kunden das Medikament mitzugeben damit man seine Ruhe hat. Wofür immer er es braucht.  :whistle:
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bertino

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Re: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP
« Antwort #13 am: 08. Januar 2011, 11:25:22 »

Guten Tag tomwr,

die Stellungsname des BGH wird für unsere Diskussion m. E. verständlicher, wenn sie mit einem kleinen Kunstgriff wie folgt umformuliert wird:

Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen vor dem Hintergrund von § 850e Nr. 1, § 851c ZPO (genau wie er sich hier ergeben hat), kann nur im Wege des Rechtsstreits entschieden werden, weil er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft, wie sie etwa nach den § 850b, 850c, 850f und 850i ZPO ergehen kann.

D. h. diese Passage der Stellungsname ist ähnlich einer Generalklausel zu verstehen und nicht als ein fallbezogenes Spezifikum.


An das IG herangetragen?

Ja. Das IG hat sich für diesen Fall als nicht-zuständig bezeichnet und an das Prozessgericht verwiesen.


Einen dicken Hals auf den TH, weil "Schadenersatzklage" wegen "unerlaubte Handlung"?

Nein. Es könnte sein, dass Sie andere Erfahrungen gemacht haben. In diesem speziellen ist es auf keinen Fall so. Außerdem habe ich ja Ihnen weiter oben auch ein Zitat aus dem ZPO erbracht, aus dem es sehr gut hervorgeht, dass es tatsächlich solche Urteile gegen TH gibt.

Im Übrigen denke ich, meine Schilderungen weiter oben, sollten den zu Grunde liegenden Sachverhalt deutlich genug beschrieben haben.

Oder hätten Sie spezielle Fragen?
« Letzte Änderung: 08. Januar 2011, 11:26:58 von bertino »
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bertino

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Re: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage gegen TH in WVP
« Antwort #14 am: 08. Januar 2011, 13:08:52 »

In der neuesten Auflage 70 vom BGB (Palandt) beim § 400, wo es um Ausschluss der unpfändbaren Forderungen geht, habe ich nun folgendes gefunden:

Zitat
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., § 400 Rn 4:

3) [...] Über Änderungen des pfändgsfreien Betrages (ZPO 850 f) od Zusrechngen (ZPO 850 e Nr 2 a) entscheidet das ProzGericht im Verf zw Zedenten u Zessionar (BHG BKR 03, 537, NJW-RR 10, 211), nicht im RStreit zw Zedenten u Schu (BAG NJW 91, 2038, 01, 1443).

MfG
bertino
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