Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: svennii am 10. August 2009, 09:22:44

Titel: Gerichtsvollzieher beim Arbeitgeber
Beitrag von: svennii am 10. August 2009, 09:22:44
Ich bin gerade sehr hilflos.

Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase. Es gibt allerdings nun einen Titel gegen mich, quasi neue Schulden. Das habe ich meinem Insolvenzverwalter auch so mitgeteilt und er hat mir gesagt, dass es mit der laufenden Insolvenz nichts zu tun hat.

Nun stand der Gerichtsvollzieher letzte Woche bei meinem Chef und hat ihm gesagt, er könne trotz Insolvenz noch 250 Euro pfänden, obwohl ich jeden Monat meinen pfändbaren Anteil an den Treuhänder ordnungsgemäß überweise.

Ich verstehe die Welt nicht  mehr. Kann das wirklich sein, dass der Gerichtsvollzieher nun noch zusätzlich zum pfändbaren Anteil Lohn einbehalten darf?

Titel: Re: Gerichtsvollzieher beim Arbeitgeber
Beitrag von: juergengrisu am 10. August 2009, 10:12:52
 :hi: Hi Svenni

Ja Neuschulden fallen nicht ins Onsolvenzverfahren (Insolvenzgläubiger) verhandeln sie mit den GV das es zu keiner Lohnpfändung kommt vielleicht kleine Raten (wird schwer sein die auch noch aufzu bringen) aber ich weiß nicht ob es sonst irgendwie Ärger geben könnte ( Frage an die Profis hier im Board....)

beste grüße von Juergengrisu
Titel: Re: Gerichtsvollzieher beim Arbeitgeber
Beitrag von: svennii am 10. August 2009, 12:12:21
ja das das neue Schulden sind, die nicht ins Insolvenzverfahren fallen, ist mir schon klar.
Aber warum kann noch gepfändet werden, wenn der pfändbare Anteil schon an den Treuhänder geht? Gibt es für die Insolvenzzeit eine andere Pfändungsfreigrenze wie sonst?
Titel: Re: Gerichtsvollzieher beim Arbeitgeber
Beitrag von: dobberstein am 10. August 2009, 12:41:20
Was für neue Verbindlichkeiten sind das ? Unterhaltsverbindlichkeiten ???
Titel: Re: Gerichtsvollzieher beim Arbeitgeber
Beitrag von: svennii am 10. August 2009, 13:52:12
nein. ein privates Darlehen.

Die Tabelle nach §850 ZPO nehme ich immer bezüglich des pfändbaren Anteils. Und wenn ich den Anteil doch abgeführt habe, kann doch keiner mehr was holen oder....ich versteh die Welt einfach nimmer.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher beim Arbeitgeber
Beitrag von: dobberstein am 10. August 2009, 14:17:14
Nochmals welche Verbindlichkeiten ? - bei Unterhalt schon !
Titel: Re: Gerichtsvollzieher beim Arbeitgeber
Beitrag von: svennii am 10. August 2009, 14:27:57
Ups, sorry.

Nein es sind keine Unterhaltsleistungen...
Titel: Re: Gerichtsvollzieher beim Arbeitgeber
Beitrag von: dobberstein am 10. August 2009, 14:47:28
Ansonsten gelten die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO
Titel: Re: Gerichtsvollzieher beim Arbeitgeber
Beitrag von: Paula41 am 10. August 2009, 15:08:48
Hallo,

ich glaube, ich weiß, wo das Missverständnis liegt. Lt. Beitrag vom März d.J. führen Sie die pfändbaren Beiträge selbst ab. Kommt nun der Gerichtsvollzieher zum AG, liegt dort keine Pfändung vor. Sie sollten vielleicht beide über die Abtretung an den Treuhänder informieren.

mfg

Paula41
Titel: Re: Gerichtsvollzieher beim Arbeitgeber
Beitrag von: dobberstein am 10. August 2009, 15:22:32
Bingo ! - dito
Titel: Re: Gerichtsvollzieher beim Arbeitgeber
Beitrag von: svennii am 10. August 2009, 16:08:00
der Treuhänder wurde schon informiert. wir warten noch auf die Antwort.

Aber der GV wurde vom Arbeitgeber darüber informiert, dass Insolvenz läuft...und er will trotzdem zusätzlich noch 250 Euro pfänden und das ist eben nicht nachvollziehbar, da der pfändbare Anteil ordnungsgemäß monatlich an den Treuhänder überwiesen wird.
Titel: Re: Gerichtsvollzieher beim Arbeitgeber
Beitrag von: Feuerwald am 10. August 2009, 16:43:13
Der Gerichtsvollzieher pfändet den Lohn nicht. Der stellt allenfalls einen Pfändungs-/Überweisungsbeschluss zu. Es obliegt dann dem Arbeitgeber zu prüfen, wer wie viel zu erhalten hat.

Maßgeblich ist der PfÜb. Was steht da drin?

Da es "Neuschulden" sind, könnte evtl. eine Deliktsforderung entstanden sein (bspw. Eingehungsbetrug). Dann wäre in der Tat eine Pfändung in den Teil der Bezüge möglich, die nicht von der Abtretung des Treuhänders erfasst werden.