Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: fenjal34 am 19. Februar 2016, 22:57:49

Titel: Gerichtsvollzieher will kommen!!!!!!!!!
Beitrag von: fenjal34 am 19. Februar 2016, 22:57:49
Hallo hatte heute post im Briefkasten.Ankündigung das der Gerichtsvollzieher kommen will wegen einer sache aus 2001!!!!
Wohne im neuen Ort erst 7 Monate... liegt es daran das der nichts von der inso weiss???
die forderung wurde 2010 in die Insolvenz mit angegeben....
also es war so oder so schulden vor Eröffnung des Verfahrens.
Was ist nun mein gutes Recht?
muss ich den Herrn reinlassen?
Und kann ich was gegen die Gläubiger tun?

Die dürfen das doch garnicht?!?!

lg
Titel: Re: Gerichtsvollzieher will kommen!!!!!!!!!
Beitrag von: Spike am 19. Februar 2016, 23:15:27
Hi,

ich würde den Gerichtsvollzieher anrufen( meist ist eine Telefonnummer beim Schreiben), das Aktenzeichen der Insolvenz  geben und fertig.

Dann müsste sich das eigentlich erledigt haben.


MfG
Titel: Re: Gerichtsvollzieher will kommen!!!!!!!!!
Beitrag von: fenjal34 am 19. Februar 2016, 23:20:13
Hallo

versucht anzurufen habe ich den Herrn...
der schrie 3x er sei im Urlaub...ausreden ließ er mich  auch nicht mal... frage mich wozu er dann ans Diensttelefon geht :gruebel:

nochmal ruf ich den nach dem komischen getue nicht mehr an  :biggrin:
Titel: Re: Gerichtsvollzieher will kommen!!!!!!!!!
Beitrag von: fenjal34 am 19. Februar 2016, 23:21:12
Achja und das schreiben vom Gerichtsvollzieher hab ich dem insoverwalter gefaxt....
Titel: Re: Gerichtsvollzieher will kommen!!!!!!!!!
Beitrag von: Momo72 am 22. Februar 2016, 19:17:51
also wenn der gute Herr nicht am telefon mit dir reden will würde ich eine kopie des eröffnungsbeschlußes mit entsprechendem brief an die zuständige dienstelle schicken. per einschreiben.

lg
Titel: Re: Gerichtsvollzieher will kommen!!!!!!!!!
Beitrag von: Insokalle am 23. Februar 2016, 17:36:09
Ja, den Beschluss hätte ich schon längst hingeschickt mit dem Hinweis, dass es eine Insolvenzforderung ist und eine ZV deswegen unzulässig ist.