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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Gewerbe zusätzlich anmelden?  (Gelesen 4087 mal)

svennii

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Gewerbe zusätzlich anmelden?
« am: 12. November 2008, 11:04:13 »

Hallo.
Vielleicht kennt sich jemand damit aus.
Und zwar beschäftige ich mich damit, neben meiner festen Anstellung in einer Firma, noch ein Gewerbe anzumelden.
Aber wie ist das dann mit dem pfändbaren Anteil?
Lt. Pfändungstabelle geht alles, was über 3020 Euro verdient wird an den IV. Wie verhält sich das dann bei Einnahmen aus einer zusätzlichen Gewerbetätigkeit? Bleibt das bei dieser Grenze oder kann man sich dann mit dem IV auf einen Prozentsatz aus dem Gewerbe einigen, den man dann abtritt?
Eigentlich ist diese Pfändungstabelle doch nicht realisisch, was die Anzahl der Kinder betrifft. Es kann doch nicht sein, dass einer Familie mit 5 Kindern, wie uns, auch alles gepfändet wird über der Summe von 3020 Euro wie bei einer einzelnen Person. Das steht doch in keiner Relation oder seh ich da was verkehrt?
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Gruß svennii
 

MissTraut

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Re: Gewerbe zusätzlich anmelden?
« Antwort #1 am: 12. November 2008, 16:42:18 »

Hallo Svennii,

zu Deinem ersten Teil kann ich Dir keine Antwort geben.

Inwieweit aber letztlich die Pfändungstabelle nicht realistisch sein soll, vermag ich nicht so ganz nachzuvollziehen. Eine Familie mit 5 Kindern hat doch dann ein Nettoeinkommen  von ca. EUR 2.940,00 + Kindergeld. Da gibt es Familien, die mit deutlich weniger im Monat auskommen müssen.

LG
MissTraut
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(Konfuzius)
 

paps

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Re: Gewerbe zusätzlich anmelden?
« Antwort #2 am: 12. November 2008, 21:50:26 »

Ich gehe mal davon aus, dass immer noch kein Schlußtermin war.

Insofern unterliegt die Nettoeinnahme der Pfändung.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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svennii

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Re: Gewerbe zusätzlich anmelden?
« Antwort #3 am: 12. November 2008, 22:04:34 »

Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase
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Gruß svennii
 

paps

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Re: Gewerbe zusätzlich anmelden?
« Antwort #4 am: 12. November 2008, 22:27:11 »

Gut, dann haben wir hier zwei unterschiedliche Ansichten.

Im Übrigen war ihre letzte Information zum Verfahrensstand vom März (noch im Verfahren), also dann gutes Wohlverhalten  :whistle:

Wenn mich nicht alles täuscht, plädierte ThoFa für eine Nichtanrechenbarkeit, da von der Abtretungserklärung nur Bezüge aus nichtselbständiger Tätigkeit (oder Gleichartige) erfasst sind.
Klingt logisch.

Ich kann nur von hier ausgehen, wo in den wenigen Fällen, wo es mal so ist, stets durch das InsoGericht von Mehrarbeit ausgegangen wird und die netto verbleibenden Einkünfte zu 50% als Mehrarbeit angerechnet werden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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svennii

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Re: Gewerbe zusätzlich anmelden?
« Antwort #5 am: 13. November 2008, 08:44:40 »

vielen Dank paps für die Auskunft. Dann werde ich den IV mal darauf ansprechen. Schönen Tag noch!
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Gruß svennii
 

svennii

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Re: Gewerbe zusätzlich anmelden?
« Antwort #6 am: 20. November 2008, 11:47:11 »

Mein IV schreibt, wenn ich ein Nebengewerbe neben dem Angestelltenverhältnis eröffnen will, benötige ich dessen Einverständnis und
die Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit zusammengerechnet werden und aus diesem Gesamtbetrag der pfändbare Anteil errechnet wird.

Ist das denn so richtig?
 Sie schrieben oben von Mehrarbeit, wo nur 50% der Einkünfte angerechnet werden würden.
Das könnte ich ja noch nachvollziehen, denn soweit ich weiß, soll einem die Zeit der Insolvenz ja auch die Chance auf berufliches Weiterkommen bieten.
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Gruß svennii
 

ThoFa

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Re: Gewerbe zusätzlich anmelden?
« Antwort #7 am: 20. November 2008, 13:21:52 »

Hallo,

Ihr IV, der in der Wohlverhaltensphase "nur" noch ein Treuhänder ist, schreibt Ihnen Blödsinn.

Zunächst mal muss er gar nichts genehmigen, fragen Sie ihn mal nach der Norm, nach der dieses geschehen soll.

Innerhalb der Wohlverhaltensphase hat ein Selbständiger soviel abzugeben, als sei er angestellt tätig. Da Sie eine angestellte Tätigkeit, ich nehme an Vollzeit, ausführen, erfüllen Sie diese Pflicht schon. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit unterliegen nicht der von Ihnen unterzeichneten Abtretungserklärung. Somit ist der Gewinn aus Ihrer Selbständigkeit vollständig bei Ihnen zu bleiben.

Mindermeinungen gehen davon aus, dass die Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit (neben einen Vollzeitjob) wie Überstunden behandeln zu sind. Dann wären die Gewinne aus der Tätigkeit zu 50 % pfändbar.
Dies kommt meiner Meinung nach nur zum tragen, wenn es sich bei der Nebentätigkeit nicht um eine selbständige Tätigkeit handelt. 

MfG

ThoFa
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svennii

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Re: Gewerbe zusätzlich anmelden?
« Antwort #8 am: 20. November 2008, 16:34:03 »

Das klingt vernünftig, was Sie schreiben. Ja ich bin in meinem Angestelltenverhältnis vollzeit beschäftigt.

Wo kann ich mich denn schlau machen, wie solche Nebeneinkünfte behandelt werden? Direkt am Insolvenzgericht?
Sich mit dem Treuhänder anzulegen ist ja so eine Sache....er ist ein seltsamer Mensch.
Es muss doch in der Insolvenzordnung irgendwo geregelt sein, wie so etwas zu behandeln ist. Nur ist die Frage, wer kann einem da definitiv dazu eine Auskunft geben - der Treuhänder ja scheinbar nicht  :sad:
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Feuerwald

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Re: Gewerbe zusätzlich anmelden?
« Antwort #9 am: 20. November 2008, 17:19:38 »

"wer kann einem da definitiv dazu eine Auskunft geben"

-> es gibt nicht immer "die eine definitiv Antwort".

 Die Aufgaben des TH sind im § 292 InsO geregelt. Die Obliegenheiten des Schuldners im § 295 InsO. Und dann gibt es noch mehr oder minder richtig/wichtige/unsinnige Meinungen, Urteile und Phantastereien zu dieser Frage.

Im Zweifel wird der Treuhänder diese Frage wie folgt beantworten:

Ich versage Ihnen die Restschuldbefreiung, wenn Sie nicht gehorchen ... !

So wird die Kiste dann mal eben passend gemacht.

Ich würde es mir sehr gut überlegen, dieses Nebengewerbe anzugehen, es sei denn, es ist zur  Existenzsicherung erforderlich.  Denn sollte Ihr Treuhänder seine Visionen von Recht durchsetzen und vielleicht noch mit einer Prognose für ein zukünftig erst noch zu erzielendes Einkommen aus Selbständigkeit heranziehen, wie dies bereits im Rahmen des SGB II praktiziert wird, könnte das dazu führen, dass von Ihrem Haupteinkommen weit mehr monatlich gepfändet wird als derzeit und ob Sie dann tatsächlich noch Einkünfte aus der Selbständigkeit erzielen, interessiert dann auch keinen mehr.

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svennii

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Re: Gewerbe zusätzlich anmelden?
« Antwort #10 am: 20. November 2008, 17:49:22 »

Danke für die Antworten..
hmm klingt nicht gerade verlockend - die andere Seite ist es, dass hier eine Großfamilie ernährt werden muss.
Einerseits gibt es Fälle, da wird es zu 50% angerechnet, andererseits sollte man gut Freund mit seinem Treuhänder sein, damit es später keine negativen Folgen hat... Es kann doch nicht sein, dass jeder Treuhänder sein eigenes Süppchen kocht...
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ThoFa

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Re: Gewerbe zusätzlich anmelden?
« Antwort #11 am: 20. November 2008, 18:23:50 »

Hallo,

Sie sehen, es gibt unterschiedliche Ansichten, die vom Feuerwald kann ich z.B. ganz und gar nicht teilen. Aber ich bewerte sie nicht als schlecht sondern als anders.

Meiner Meinung nach hat man seine Rechts durchzusetzen. Sprüche wie "Ich versage Ihnen die Restschuldbefreiung", würden mir ein müdes Lächeln hervorzaubern, mehr aber auch nicht.

Grundsätzlich gilt: Gibt es Unstimmigkeiten sollte Sie das Gericht einschalten.

Aber auch da bekommen Sie nicht unbedingt Recht. Ein Klient kam zu uns, ihm wurde die RSB versagt. Die Begründung dafür war sowas von lächerlich, dass man sich nur wundern konnte, warum ein Richter sowas unterschreibt. Dennoch wurde dem trotz unserer ausführlichen Begründung nicht abgeholfen. Also sind wir jetzt am Landgericht und da muss man weiterschauen.

Für Sie heisst das, entweder den Schwanz einziehen oder Rückgrat zeigen.

MfG

ThoFa
 

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svennii

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Re: Gewerbe zusätzlich anmelden?
« Antwort #12 am: 20. November 2008, 18:42:30 »

Danke auch Ihnen für Ihre Antwort ThoFa.
Nun werde ich mich wohl als nächstes beim Gericht direkt versuchen schlau zu machen  - in der Hoffnung, eine befriedigende Antwort zu bekommen.
Ich werde Sie auf dem Laufenden halten, wie die Sache ausgeht.
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Feuerwald

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Re: Gewerbe zusätzlich anmelden?
« Antwort #13 am: 20. November 2008, 19:17:45 »

 
@ThoFa, ich vertrete hier gar nicht so sehr meine persönliche Ansicht, denn diese wäre sicherlich nicht weit weg von deiner Ansicht.  Nur wenn jetzt schon der Treuhänder meint eine Selbständigkeit vorab genehmigen zu müssen, kann man sich ausmalen, was der werte Herr zu § 295 Abs. 2 InsO sagen wird.  Wetten den kennt der gut Mann gar nicht?

Neulich erst hatte ich in bezug auf § 295 Abs. 2 InsO auf einen klarstellenden Beschluss erlassen durch ein  Insolvenzgericht hingewiesen, vielleicht erinnerst Du Dich noch und auch an Deine Antwort.  Hat tatsächlich das Gericht bei Unstimmigkeiten darüber zu befinden, welcher Betrag nach § 295 Abs. 2 InsO nun abzuführen ist? Wohl eher nicht. Was kann also in diesem Fall das Gericht beschließen? Vermutlich doch nur wieder dem Treuhänder nach der Nase reden und Beschlüsse erlassen, für die es eigentlich gar keine Grundlage gibt.

Und wenn dann noch die lustigen Drohungen ins Spiel kommen, was leider keine Seltenheit ist, kann das alles mit einem Schuss in den Ofen enden. Deshalb sollte man sich gut überlegen, ob sich all der Zirkus lohnt. Das RSB-Verfahren soll ja auch Zeit persönlichen Festigung sein und nicht in einer §§-Schlammschlacht enden.
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