Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Sunflower am 08. Juni 2008, 00:52:15
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]Vorab meinen Respekt. Gutes Forum mit zeitnahen und kompetenten Antworten.
Hier mein Anliegen:
Meine Frau ist seit 4 Jahren in WVP. Wir haben vor 2 Jahren geheiratet. Sie führt Ihre Firma trotz PI weiter und verdient somit ca. 300 € im Monat vor Steuern. Da Ihr Firmenfahrzeug in die Jahre kam, habe ich vor aus meinem Vermögen bzw. Verdienst (oder ist es nun unseres???) einen Neuwagen zukaufen. Das Fahrzeug soll auf dem Namen meiner Frau angemeldet werden und auch die Rechnung soll auf Ihre Firma lauten. Das Kapital kommt von meinen Einkommen als Angestellter während der Ehe. Wir wenden dann die 1% Regelung an.
1. Muss der Fahrzeugkauf dem Insolvenzverwalter angezeigt werden?
2. Muss ich befürchten, dass dieses Fahrzeug gepfändet werden kann, da e nun zum Anlagevermögen der Firma gehört??
3. Da meine Frau Steuerschulden hatte, kann dass Finanzamt die MwSt Erstattung einbehalten, wenn wir diese geltend machen?
4. Was muss ich im Vorfeld beachten, wenn wir für 2008 gemeinsam für die Einkommenssteuer veranlagt werden. Ich rechne mit einer Erstattung von 4000€.
5. Was ist mit meinem Einkommen als Angestellter, muss dies auch dem Insolvezverwalter angegeben werden.
6. Wenn wir mit meinem Einkommen über die Freibeträge der Pfändungstabelle kommen, müssen wir diese dann an die Gläubiger über den TH auszahlen?
Vielen Dank für eine Rückmeldung! Sunflower
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Grundsätzliche Frage, um Verwirrungen auszuschließen:
Wurde das eigentliche Insolvenzverfahren aufgehoben und gibt es einen Beschluß dazu.
Bei 300,- v.St. bleiben ihrer Frau eigentlich nicht allzuviel Möglichkeiten.
Muß es deshalb ein "Neuwagen" sein?
Sollte Sie wirklich in der WVP sein, dann müssen Sie dem Th nix melden.
Neuerwerb wäre pfändungsfrei für die Insolvenzgläubiger und den TH.
Das FA kann in der WVP mit Leistungen aufrechnen, die MwSt wäre somit futsch.
Da Ihre Frau bei 3600 v.St. liegt, sollte keine Nachforderung von Einkommenssteuer erfolgen. Anderenfalls würde Ihre Zahlung mit den Forderungen verrechnet. Das restliche Guthaben wird an Sie ausgezahlt. Dazu getrennt Auszahlung beantragen
Ihr Einkommen spielt nur bedingt eine Rolle.
Da ihre Frau als Selbständige gemäß 295(2) InsO ein vergleichbares Nettoeinkommen eines Angestellten für die Abführung der pfändbaren Beträge zugrunde legen muß.
Sie sollten Sich also schnellstens die Gehälter der vollbeschäftigten Angestellten in der Branche besorgen und gleichzeitig ermitteln, was ihre Frau verdienen könnte, wenn sie im erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf weiter abhängig beschäftigt wäre.
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Danke für die schnelle Rückmeldung.
Das Insolvenz Verfahren wurde am 21.06.2006 aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen wurde. Es gibt somit einen Beschluß darüber.
Ihre Antworten 1 bis 5 sind verständlich und eindeutig. Die Antwort auf die letzte Frage 6 ist mir noch nicht klar. Können wir es an einem Beispiel fest machen :
Wir haben drei unterhaltspflichtige Kinder: (zwei aus Ihrer ersten Ehe, 1 gemeinsames) Laut Pfändungstabelle könnte Sie somit einen monatliches Netto Gehalt in Höhe von 1.769,99 € pfändungsfrei verdienen. Für zwei Kinder bekommt Sie Unterhalt aus erster Ehe in Höhe von 515 € und Kindergeld in Höhe von ca. 230 €. Sie verdient im Monat ca. 200€ Netto aus selbständiger Tätigkeit. Insgesamt also ca. 935 € insgesamt. Mein Verdienst beträgt ca. 3000 € im Monat. Wenn meine Frau weiterhin in Ihrem gelernten Beruf als angestellte in einer Festanstellung Vollzeit arbeiten würde (was mit 3 Kindern schwierig ist) würde Sie ca. 1.300€ Netto verdienen.
Frage:
1. Wie hoch ist nun die Einahme meiner Frau, die für die Pfändungstabelle relevant sind.
2. Wann spielt mein Einkommen eine Rolle?
Mit besten Dank Sunflower
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Ihre Frau hat grundsätzlich 4 unterhaltsberechtigte Personen.
3 Kinder und Sie.
Auf Antrag eines Gläubigers /des Th auf einen entsprechenden Beschluß könnten Sie als ubP entfallen.
Blieben also mindestens 3 Personen.
Kindergeld, Unterhalt und ihr Einkommen bleiben unberücksichtigt.
Bliebe als 200 Netto uas selbständiger Arbeit.
Nach §295(2) InsO wird die Pfändung aber nicht nach dem Einkommen aus selbständiger Arbeit berechnet. Hier bleiben zuviel Spielräume.
Sondern es ist das vergleichbare Einkommen eines unselbständig Angestellten zum Vergleich heranzuziehen.
Im Falle Ihrer Frau also 1.300 beim erlernten/zuletzt ausgeführten Beruf.
Oder, falls das besser für die Gläubiger sein sollte, aus dem erzielbaren Netto eines Angestellten in der Branche, in der die selbständige Tätigkeit ausgeführt wird.
Hier könnte die große Gefahr liegen.
z.B.
Bei meinem Ag gibt es für den angestellten Außendienst ein garantiertes Festgehalt, dass durch entsprechende Provisionen aufgestockt werden kann.
Als freier Mitarbeiter müßte alles über Provisionen erarbeitet werden.
§295(2) InsO legt deshalb fest, dass das Festgehalt des Angestellten zugrunde zu legen ist, auch wenn man auf Basis des freien Mitarbeiters bezahlt wird.