Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: VerzweifelteStudentin am 11. Juni 2014, 20:20:14
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hallo forum,
ich befinde mich seit juli 2013 in der wvp.
die erteilung der rsb steht im januar 2016 an.
meinen recherchen zufolge, ist eine grundrente nach dem opferentschädigungsgesetz und folglich auch die nachzahlung ab antragstellung bei positivem bescheid nicht pfändbar, auch wenn der anspruch (straftaten) vor aufhebung des verfahrens entstanden ist.
ist das richtig so?
eine nachtragsverteilung dürfte dann ja auch nicht angeordnet werden dürfen, wie bei steuerguthaben, das vor aufhebung entstanden ist,oder?
wenn klar ist, dass keine pfändbarkeit besteht, bin ich dann dennoch verpflichtet, es dem treuhänder zu melden, insbesondere weil die grundrente ja mein monatliches einkommen erhöht?
danke.
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§ 295 Nr. 3 Inso spricht von "...keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge [] zu verheimlichen ...".
Wenn die Opferentschädigungsrente nicht von der Abtretungserklärung erfasst, also in irgendeiner Form pfändbar wäre, müsste man sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht angeben.