Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: hurts am 09. Juni 2012, 08:52:30
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Hallo,
ich führe als Selbständiger mit freigegebener Tätigkeit fiktiv an den
TH ab.
Der Betrag wurde telefonisch mit ihm nach dem türkischen Bazar Prinzip
ausgehandelt.
Der Betrag wurde nicht von der Gläubigerversammlung abgesegnet.
Nun meine ich hier mal auf das Thema gestoßen zu sein, dass eine Schuldnerberatung
generell eine Art Gutachten erstellt um diesen Betrag zu untermauern.
Das hört sich sinnvoll an. Und ist sicher besser im Vorfeld zu erstellen, als
erst dann wenn es brennt.
Also hole ich mir gerade Rat von Personalern ein als was ich zu welchem Lohn
mit meiner Qualifikation und meinen Lebensumständen rein hypothetisch beschäftigt
werden könnte.
Aber nun zu meiner Frage, hat jemand eine Art Muster wie das "Gutachten" im Weiteren zu gestalten wäre?
Vielen Dank im Voraus.
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Warum so kompliziert !?
Je nachdem welche Qualifikation Sie haben, reicht es meiner Meinung nach aus, sich von offiziellen Stellen eine Bescheinigung zu holen, wie der durchschitsverdienst in dem jeweiligen Bundesland aussieht.
Die Stellen können sein: Handwerkskammer, IHK, Bundesverbände, Gewerkschaften ect.
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Ich würde mit den Gläubigern eine Abführungsvereinbarung treffen und Ihnen die Grundlage der Berechnung deines abzuführenden Betrages mitteilen. Erheben Sie keine Einwände oder reagieren nicht darauf, kann man dir später kein verschulden bei einer Minderabfuhr vorwerfen. Reagieren Sie, kannst du Ihre Einwände prüfen und ggf. Reagieren.
Der Treuhänder hat übrigens kein Recht zur Festsetzung…
Sieh auch http://www.anwaltskanzlei-hechler.de/dokumente/Privatinsolvenz/Selbstaendigkeit-waehrend-der-Insolvenz.pdf
Das Risiko die Restschuldbefreiung zu verlieren, würde ich persönlich nicht eingehen.
Lg
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Auch das ist meiner Meinung nach kein Stein der Weisen.
Der Vorschlag beseitigt nicht das Problem der Bemessung der Höhe des fiktiven Lohns. Der Schuldner muss also trotzdem diesbezüglich recherchieren, wie zB von horst beschrieben.
Der Vorschlag dürfte in der Praxis nur schwer umsetzbar sein, besonders dann, wenn mehrere Gläubiger im Spiel sind. Man darf von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgehen, dass sich nicht alle melden werden. Einer fehlenden Reaktion kann man m.E. keine Zustimmung unterstellen. Das Risiko, dass ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt, bleibt also.
Schlimmstenfalls spart sich ein Gläubiger, der ja jetzt hellhörig geworden ist, den Versagungsantrag bis zum Ende der 6 Jahre auf.
Der Vorschlag mit der Gläubigerversammlung hat was für sich. Vorausgesetzt die Thematik kann Gegenstand der Versammlung sein, muss eine solche überhaupt angesetzt sein und die Freigabe vorher erfolgen. Ich denke, diese Möglichkeit kann man i.d.R. ausschließen.
Auch eine Abstimmung des ermittelten fiktiven Einkommens mit dem Gericht und dem IV/TH wäre möglich.
M.E. kann man das Risiko vielleicht minimieren aber nicht völlig ausschließen.
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Also , bei mir kommt erschwerend dazu, dass es unklar ist ob ich überhaupt in
meinen beiden erlernten Berufen abhängig tätig werden könnte, da in beiden eine
Zuverlässigkeitsprüfung vorgesehen ist.
Ich versuche daher eine Stellungnahme eines Unternehmens aus der Branche zu bekommen, als was man mich hypothetisch einstellen könnte und was ich verdienen würde unter den Vorraussetzung.
Ich denke das wäre schonmal eine gute Grundlage.
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In dem von ZAB angeführten link heisst es , dass im IV ( in Abgrenzung zur WVP) beim Selbständigen der tatsächliche
Gewinn abgeschöpft wird und eine fiktive Bemessung nicht möglich ist.
Das ist mir neu, und wurde in meinem Fall so nicht gehandhabt.
Schon sehr seltsam das Ganze...
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Im lfd. Verfahren profitiert der IV vom Gewinn, wenn der Geschäftsbetrieb nicht freigegeben wurde.
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Dieses "fiktive" selbsständige Einkommen war für mich auch damals ( verbindlich rechtssicher) nicht durchführbar. Ich gab daher jegliche selbsständige Tätigkeit schon vor dem Insolvenzantrag auf und wechselte in das Angestelltendasein. Das damals mir unbekannte Forum bestätigt mich immer im Nachhinein in dieser Entscheidung wenn diese Fragen immer wieder so gestellt werden.
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"In dem von ZAB angeführten link heisst es , dass im IV ( in Abgrenzung zur WVP) beim Selbständigen der tatsächliche Gewinn abgeschöpft wird und eine fiktive Bemessung nicht möglich ist"
-> Das ist auch Unsinn. Der Artikel (Link) ist zudem zeitlich veraltet. Seit Mitte 2007 ist es durch die Ergänzung des § 35 Abs. 2 InsO sogar ausdrücklich vorgesehen, dass der Schuldner nach § 295 Abs. 2 InsO abführt.
Gleichzeitigt wird das Kostenrisiko zu Lasten der Insolvenzmasse vermieden. Für alle Seiten die beste Lösung.