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Autor Thema: Hat TH Zugriff auf Sozialversicherung?  (Gelesen 4820 mal)

Miau

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Hat TH Zugriff auf Sozialversicherung?
« am: 18. November 2010, 06:53:05 »

Hallo allerseits,
 
Hat ein TH das Recht Informationen bei Krankenkasse oder Rentenversicherungsanstalt einzuholen?

Angenommen jemand ist in der WVP und würde einen 400 € Job anfangen als Aufstockung zu H4 und würde diesen Nebenjob nicht melden. Das einzige was er zu befürchten hätte, ist dass der TH irgendwann eine Frage an die Krankenkasse oder an die Rentenversicherungsanstalt schickt und das ganze herauskommt. Die einzige Konsequenz wäre, dass man nach Ablauf der WVP, d.h. nach den 6 Jahren, seine RSB riskiert.
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Fallera

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Re: Hat TH Zugriff auf Sozialversicherung?
« Antwort #1 am: 18. November 2010, 08:23:28 »

Soweit ich weiß, sind beim Bezug von Hartz IV und einem 400 EUR Minijob sind 160 EUR Anrechnungsfrei. 240 EUR werden vom Hartz IV abgezogen. Meldet man diesen Job nicht, kann es zu einer Nachzahlung + Strafverfahren kommen.

Schwarzarbeit!
§8 SchwarzArbG / Bußgeldvorschriften  
http://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__8.html

Oder Betrug nach
§263StGB
http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Das hat sich dann mal richtig gelohnt!!

Man kann also nur dringend davon abraten!
« Letzte Änderung: 19. November 2010, 08:18:38 von Fallera »
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Feuerwald

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Re: Hat TH Zugriff auf Sozialversicherung?
« Antwort #2 am: 18. November 2010, 09:56:46 »

der TH in der WVP hat keine solche Rechte. Allenfalls kann der TH die ihm überlassene(Lohn)Abtretung offen legen.

Wie heftiger ist jedoch die Frage, welche Rechte die ARGEn und Ämter haben, die Bürger auszuspionieren. Das Verschweigen von meldepflichtigen Jobs ist daher allgemein keine gute Idee.


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juergengrisu

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Re: Hat TH Zugriff auf Sozialversicherung?
« Antwort #3 am: 18. November 2010, 10:03:05 »

HI;)

Das wärs dann mit der RSB... Verheimlichen von einkünften
Auch darf der Schuldner Vermögen nicht verheimlichen, und er muss über seine Erwerbstätigkeit und seine Bemühungen darum sowie über seine Einkünfte Auskunft erteilen.


beste Grüße von Juergengris
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paps

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Re: Hat TH Zugriff auf Sozialversicherung?
« Antwort #4 am: 18. November 2010, 20:22:09 »

Dazu müßte a) ein GL einen Antrag stellen und b) nachweisen, dass eine Schädigung eingetreten ist.
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BlueVision

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Re: Hat TH Zugriff auf Sozialversicherung?
« Antwort #5 am: 18. November 2010, 22:17:59 »

...dass eine Schädigung eingetreten ist.

Das entscheiden die Gerichte manchmal von ganz alleine, wie z.B. in meinem Fall...
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tomwr

Re: Hat TH Zugriff auf Sozialversicherung?
« Antwort #6 am: 18. November 2010, 23:25:58 »

Dazu müßte a) ein GL einen Antrag stellen und b) nachweisen, dass eine Schädigung eingetreten ist.
296 InsO
Das "anrechnungsfreie Einkommen" (160 EUR im geschilderten Fall) ist ein Anreiz im SGB II damit es sich für Hartz IV Empfänger lohnt eine Beschäftigung auszuüben und es zu einer Differenzierung zwischen den Leuten gibt, die nur zu Hause sitzen und denen, die einer Beschäftigung nachgehen.

Dieses anrechnungsfreie Einkommen ist m.E. nach keine Sozialleistung im Sinne des SGB und als Einkommen prinzipiell pfändbar bzw. kann vom TH die Herausgabe verlangt werden.

Den 400 EUR Job zu verheimlichen ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum Einen wird die ARGE nach Bekanntwerden eines solchen angemeldeten Jobs Nachforderungen stellen und ein Strafverfahren in die Wege leiten. Zum Anderen muss man ja in der WVP auch die Obliegenheiten belegen, also Bewerbungsbemühungen nachweisen. Auch die ARGE verlangt das.

Die Wahrscheinlichkeit, dass das nicht rauskommt halte ich für relativ gering. Ich habe mal ein Schreiben vom Arbeitsamt damals noch als Arbeitgeber bekommen, weil dort aufgrund automatisierter Übermittlungen eine Überschneidung zwischen Bezug von Arbeitslosengeld und Anmeldung als Minijob aufgetaucht ist. Da kommt dann ein ausführlicher Fragebogen. Ich denke, dass die Daten der angemeldeten Minijobber mit den Arbeitsämtern automatisiert abgeglichen werden (über die Sozialversicherungsnummer) und dass das auch bei der ARGE erfolgen kann oder wird.

Auch gibt es im Leben immer wieder dumme Zufälle, Arbeitsunfälle u.ä.
Ich würde davon echt die Finger lassen.
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paps

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Re: Hat TH Zugriff auf Sozialversicherung?
« Antwort #7 am: 19. November 2010, 20:32:09 »

Es ging mir nicht darum, das Szenario gut zu heissen, sondern um einen möglichen pfändbaren Betrag.

Bei 359 (Eckregelsatz) + 400,- zusätzl. Einkommen, sehe ich keinen Spielraum für eine Pfändung.
Somit entsteht auch kein Nachteil für einen Gläubiger.
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BlueVision

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Re: Hat TH Zugriff auf Sozialversicherung?
« Antwort #8 am: 19. November 2010, 21:25:02 »

Somit entsteht auch kein Nachteil für einen Gläubiger.

Leider muss ich dem widersprechen paps. Alleinig über 6 Jahre einen Minijob auszuüben stellt eine Benachteiligung der Gläubiger da, weil man sich ausgiebig um eine Vollzeitbeschäftigung bemühen muss. Es sei denn, man ist so eingeschränkt (Gesundheitlich), dass man nicht mehr als einen Minijob ausüben kann/darf.

So hat es das Gericht bei mir entschieden. 
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paps

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Re: Hat TH Zugriff auf Sozialversicherung?
« Antwort #9 am: 19. November 2010, 23:07:04 »

@BlueVision:
Das kennen wir doch aus deinem tread zur Genüge.  :cry:

Das ist aber hier nicht Gegenstand der Frage, sondern ob der TH Anfragen an staatliche Stellen macht.
Wenn ja, was bei Verschweigen des Nebenjobs für Konsequenzen zu erwarten wären.

Grundsätzlich wenige, da auch bei Zusammenrechnung beider Einkommen kein pfändbarer Betrag entseht und durch das "vergessene Melden" keine Beeinträchtigung entsteht.
Möglich wäre noch darüber nachzudenken, was mit der Informations- und Mitwirkungspflicht ist.
Hier könnte ein Ansatzpunkt sein, da Einkommen, dass von der Abtretungserklärung erfasst ist, verschwiegen wurde.

Nun zurück zu deinem Problem.
Wenn der TH erst im Schlußbericht feststellt, dass ihm die bisherige H4-Tätigkeit und ggf. der Nebenjob als Bemühen nicht ausreicht, bliebe ja immernoch der Rechtsweg.
Das muß eben nicht immer, wie bei dir, negativ ausgehen.
Ich bleibe trotzdem bei meiner Überzeugung, dass ein fiktiver Verweis auf einen möglichen Job irgendwo in der Pampa,ohne konkreten Nachweis ob dieser bei den individuelen Umständen auch hätte vermittelt und angenommen werden können,nicht als Beweis für die Beeinträchtigung der Gläubiger ausreicht.
So könnte jeder TH kommen und feststellen, dass in Abu Dhabi bei den gegenwärtigen Größenwahnobjekten ein Bauhelfer umgerechnet 30.000,- € p.A. verdienen kann.  :Baseball:
« Letzte Änderung: 19. November 2010, 23:10:08 von paps »
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BlueVision

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Re: Hat TH Zugriff auf Sozialversicherung?
« Antwort #10 am: 19. November 2010, 23:12:14 »

Hast schon recht paps. Ich kann aber ja nur von meinen Erfahrungen sprechen und verweise auch fast immer darauf, dass es bei "mir" so war.

Sollte keine Kritik oder Fragestellung an deiner Kompetenz sein.


Gruß BlueVision
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tomwr

Re: Hat TH Zugriff auf Sozialversicherung?
« Antwort #11 am: 20. November 2010, 17:10:47 »

Es ging mir nicht darum, das Szenario gut zu heissen, sondern um einen möglichen pfändbaren Betrag.

Bei 359 (Eckregelsatz) + 400,- zusätzl. Einkommen, sehe ich keinen Spielraum für eine Pfändung.
Somit entsteht auch kein Nachteil für einen Gläubiger.

Also in der Regel bekommt ein Hartz IV Empfänger ja neben dem Regelsatz auch noch die Miete samt Nebenkosten erstattet. Das muss man mit dazurechnen und da kann sich in der Tat dann ein pfändbarer Betrag ergeben. Ich gehe stark davon aus, dass das anrechnungsfreie Einkommen vom TH verlangt werden kann. Und dann ergibt sich in der Tat auch eine Gläubigerbenachteiligung wenn diese Zahlung ausbleibt.
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paps

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Re: Hat TH Zugriff auf Sozialversicherung?
« Antwort #12 am: 21. November 2010, 17:52:20 »

m.E. ist der Mietzuschuß nicht pfändbar und somit auch kein pfändbares Einkommen.  :gruebel:
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tomwr

Re: Hat TH Zugriff auf Sozialversicherung?
« Antwort #13 am: 22. November 2010, 21:31:40 »

m.E. ist der Mietzuschuß nicht pfändbar und somit auch kein pfändbares Einkommen.  :gruebel:

M.E. nicht. Gemäß §54 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. D.h. die Einkommen wären zusammenzulegen und zwar der 400 EUR Job und die zustehenden Sozialleistungen (der anrechenbare Anteil wird von der ARGE ja bereits im Bescheid berücksichtigt und von den ausgezahlten Leistungen abgezogen).

Zu der Ansicht kam auch nochmal der BGH bei der Interpretation des §54 SGB I im Urteil VII ZB 56/06 vom 20.12.2006.

Zitat
Die an den Schuldner erbrachten Sozialleistungen seien gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen zu pfänden. Dies habe zur Folge, dass § 850 k ZPO unmittelbar nach § 54 Abs. 4 SGB I anwendbar sei. Eine unterschiedliche Behandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen sei nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Sieben-Tage-Frist des § 55 Abs. 1 SGB I die Stellung eines Sozialleistungsempfängers nur habe verbessern wollen.

Im genannten Urteil ging es zwar prinzipiell um die Zulässigkeit einer Kontopfändung von ALG II Leistungen, jedoch wurde im Rahmen der Urteilsbegründung auch Klarheit in anderen Punkten geschaffen.

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