Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: nimsaj1985 am 19. Juli 2010, 11:47:56
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Ich habe jetzt schon etliche Beiträge durchgelesen. Leider kann ich mich immer noch nicht beruhigt zurücklehnen.
Seit dem 14.07.2010 bin ich nun in der Wohlverhaltensphase , nach Abschlusstermin einer Regelinsolvenz. Mein Freund und ich hägen Pläne doch irgendwann in den nächsten Monaten zu heiraten. Das Problem ist, dass er Selbstständig ist und daraus sein Einkommen bezieht. Seit 2008 Arbeite ich in seinem Betrieb mit, nachdem ich zu ihm gezogen bin.
Ich konnte herauslesen, dass ihm nichts gepfändet werden kann, da er ja mit meinen Schulden nichts zu tun hat?!
Warum haben die meisten Leute dann bedenken während dieser Phase zu heiraten? Hat es alleinig mit einer ewtl Scheidungsmöglichkeit zu tun? Wegen der Zugewinngemeinschaft? Welche Regelungen sollten im Ehevertrag genau festgehalten werden? Gütertrennung?
würde mich auf baldige Antwort von euch freuen. :thumbup:
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Gütertrennung ist nicht Notwendig!
Wie sie richtig erkannt haben, haftet der Partner nicht für Ihre Schulden außer sie vereinbaren eine Gütergemeinschaft.
Ehevertrag sinnvoll für Regelungen nach einer evtl. Scheidung woran momentan natürlich niemand denkt.
Hier ein Link der evtl. Hilfreich sein kann bez. Ehevertragliche Regelungen:
http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/ehevertrag-2.html
"Daher stellen die Geschäftsführer der Notarkammern hiermit ausdrücklich klar, dass auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Vermögen von Mann und Frau getrennt bleiben. Kein Ehegatte haftet aufgrund des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft für die Schulden des anderen. Eine Gütertrennung bietet daher keine Vorteile "aus Gründen der Haftung".
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich denke mal das man über Regelungen im Fall einer Scheidung am besten einen Anwalt einschaltet? oder wie sehe so eine Regelung in einem solchen Fallle aus?
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Ein Rechtswirksamer Ehevertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Die Ausarbeitung sollte über einen RA erfolgen.