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Autor Thema: Hilfe bei Berechnung von pfändbarem Anteil bei Urlaubsgeld + Überstunden  (Gelesen 4823 mal)

poppnic

  • Gast

Hallo liebes Forum,

ich habe mal wieder ein anstehendes Berechnungsproblem.

Grundlegendes: Bin in Wohlverhaltensperiode und habe keine unterhaltpflichtigen Personen, die Pfändungsgrenze liegt bei mir somit bei 1029,99 €. Ich führe selbst an den TH ab, da mein AG nichts von der Insolvenz wissen soll, da ich immer nur befristet eingestellt bin und ich denke, es würde sich negativ auswirken....! Lebe in Sachsen, also volle Pflegeversicherung, zahle keine Kirchensteuer und bin Lohnsteuerklasse 1.

Wie aus der Überschrift zu entnehmen ist, geht es um Urlaubsgeld und Überstunden.
Ich arbeite im Moment leider nur 20 Stunden die Woche und stocke mit Hartz 4 auf, soweit so gut. Aufgrund der längeren Krankheit meiner Kollegin, arbeite ich seit 01.06.2012 auf Grundlage von MEHRARBEIT (auf die genaue Bezeichnung besteht mein AG, denn bei Überstunden müsste er Zuschläge zahlen) 40 Stunden die Woche (es gibt nichts Schrifliches), bis auf jeden Fall Ende Juni 2012. Ende des Monats, erhalte ich mit Gehalt von Juni 2012 (das erste Mal) Urlaubsgeld. Es stellt sich jetzt die Frage, ob ich das komplette Urlaubsgeld oder nur die Hälfte bekomme, das weiß ich jetzt nicht genau, daher 2 Beispielrechnungen (die Frage ob Hälfte oder nicht soll jetzt aber nicht das Problem sein).

Ich weiß, dass Urlaubsgeld nicht pfändbar ist, aber durch die Überstunden bzw. Mehrarbeit bin ich total verwirrt, wie sich das ganze nun berechnet.

Also: Grundlage Gehalt bei Vollarbeit (40 Stunden/Woche):  1690 €

1 )Volles Urlaubsgeld

Normales Gehalt Juni 2012 (20 Stunden/Woche):    845,00 €
Mehrarbeit Juni 2012, insges. 80 Stunden:        845,00 €
Urlaubsgeld:                                     250,00 €
Macht Gesamtbrutto:                             1940,00 €
- Steuern, Abgaben, usw., also Netto:           1316,44 €

2) Halbes Urlaubsgeld
Normales Gehalt Juni 2012 (20 Stunden/Woche):    845,00 €
Mehrarbeit Juni 2012, insges. 80 Stunden:        845,00 €
Urlaubsgeld:                                     125,00 €
Macht Gesamtbrutto:                             1815,00 €
- Steuern, Abgaben, usw., also Netto:           1247,50 €

Sehe ich das richtig, dass ich bei 1) 1316,44 €
- 422,50 (Hälfte Mehrarbeit)
- 250,00 (Urlaubsgeld)
abziehen muss und somit auf 643,94 € komme, also kein pfändbares Einkommen habe. Also ich die vollen 1316,44 € behalten kann ohne jegliche Abzüge (Hartz 4 ist ne andere Geschichte).

bei 2) 1247,50
-422,50 (Hälfte Mehrarbeit)
-125,00 (Urlaubsgeld)
= 700 €, also auch nichts pfändbar und ich kann 1247,50 behalten?

Ich bedanke mich schon jetzt für die hoffentlichen hilfreichen Antworten.

Poppnic




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poppnic

  • Gast

Nachtrag!

Jetzt habe ich gerade gelesen (in einem anderen Beitrag), dass diese Überstundenregelung nur gilt, wenn man voll arbeitet?! Wie würde sich dies nun in meinem Fall berechnen?
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Der_Alte

  • Gast

Meiner Meinung nach sind es keine Überstunden, sondern eine befristete Aufstockung auf einen Vollzeitjob. Daher ist der gesamte Lohnanteil pfändungsrelevant.
Lt. Pfändungsrechner ergibt sich ein Pfändungsnetto von 1066,44 und damit ein Pfändungsbetrag von 21,78 €. Dazu kommen noch die 250 € Urlaubsgeld als brutto für netto Auszahlung. Macht also ein Monatseinkommen von 1294,66 €.
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Der_Alte

  • Gast
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poppnic

  • Gast

Hallo,

vielen Dank für die Antwort @der Alte! Nach dem ich den Beitrag gelesen hatte, in dem es hieß, dass die Überstundenregelung nur bei Vollarbeit zutrifft, würde ich auch denken, dass man es so rechnet, wie sie es getan haben.

Den Rechner kenne ich bereits, aber danke noch einmal für den Link! Der Rechner macht aber nur Sinn, wenn es keinen Zweifel gibt, wie eben z. B. ob die Überstundenregelung zutrifft oder nicht.

Aber wie gesagt ich denke auch, dass es

 845 normaler Lohn
+845 Lohn Aufstockung
+250 Urlaubsgeld
=1940 Brutto
=1316,44 Netto
-250
=1066,44
-21,78 Lohnpfändung
=1044,66 + 250 Urlaubsgeld = 1294,66 die mir effektiv bleiben
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Der_Alte

  • Gast

Das mit der Einstufung war einfach, weil Ihr Arbeitgeber diese als "Mehrarbeit" deklariert. Und die Deklaration ist auch der Schlüssel. Mehrarbeitsvergütung ist immer voll pfändbar. Wenn der Arbeitgeber es als Überstunden deklariert hätte (ob mit oder ohne Zuschlag), wwären sie nur hälftig zu rechnen, auch wenn Sie nur Teilzeit arbeiten.
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poppnic

  • Gast

Aha,

sehen Sie, das wusste ich nicht, also dass die Einstufung das Ausschlaggebende ist und die Überstunden auch bei Teilzeit gelten! Es ist also wichtig, genau auf den Lohnzettel zu schauen!

Vielen lieben Dank
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heinzhubertels

  • Newbie
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  • Beiträge: 4

Bin jetzt doch etwas verwirrt,wegen dem Satzt "Mehrarbeitsvergütung ist immer voll pfändbar"

Sebst im Pfändungsrechner und im § 850a ZPO ist immer von Mehrarbeit die rede,nicht von Überstunden.

Ich arbeite Vollzeit und habe jeden Monat einige Mehrarbeitsstunden,mit Zuschlag.

Bedeutet das jetzt,dass diese Mehrabeitsvergütung normalerweise voll in die Berechnung des pfändaren Bertrags einfliest?

Mache die Berechnung immer selbst,mit dem Pfändungsrechner.
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Insokalle


Ja, der Satz verwirrt.
Wortlaut des § 850a Nr. 1 ZPO: Unpfändbar sind zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens.

Hinsichtlich der Begriffe Mehrarbeit und Überstunden gibt es in anderen Bereichen unterschiedliche Definitionen.
Pfändungsrechtlich betrachtet sind sie wohl identisch und meinen die über die vertraglich, tarifvertraglich usw. vorgesehene Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit.
Demnach können beispielsweise auch bei einem Halbtagsjob Überstunden anfallen.

Ob nun „Überstunden“ oder „Mehrarbeit“ auf der Lohnabrechnung steht, ist dabei egal. Entscheidend ist vielmehr, was rechtlich dahinter steht.
Insofern kann man sich schon fragen, ob die Überstunden nun solche sind oder – wie vom Alten oben angesprochen - eine befristete Aufstockung auf einen Vollzeitjob. Ich vermute, letzteres ist es, was er in dem Zusammenhang mit Mehrarbeit meinte, nicht auf § 850a ZPO bezogen sondern den Vergleich alter zu neuer Arbeitszeit in der konkreten Frage.

Falls die Überstunden aber solche sein sollten, wage ich zu übrigens bezweifeln, dass nur eine andere Bezeichnung in der Abrechnung als Mehrarbeit verhindert, dass der Überstundenzuschlag anfällt.

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Der_Alte

  • Gast

Es kommt bei der Definition darauf an, wer für die Entstehung der Mehrarbeitsstunden verantwortlich ist.

Arbeitet der Mitarbeiter aus eigenenm Antrieb mehr, weil er z.B. ein Gleitkonto oder ein Jahresarbeitszeitkonto hat, sind es keine Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 850 a ZPO.
Ordnet der Arbeitgeber die Ableistung von Mehrarbeit an, sind die Stunden als Mehrarbeit im Sinne des § 850 a ZPO zu berechnen.

Im Ausgangsfall hat der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer befristet die Stundenanzahl des Beschäftigungsverhältnisses erhöht und dafür den üblichen Lohn gezahlt. Deshalb sind es keine Mehrarbeitsstunden.
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