Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Ela60 am 09. August 2007, 14:00:58
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Hallo an alle,
ich bin seit zwei Jahren in der Wohlverhaltensphase. Ich wohne zur Miete und durch meinen Baustein bekomme ich eine Dividende.
Jetzt die Frage: Ich hatte Mietschulden, die in die Inso gefallen sind.
Der Vermieter zahlt jetzt meine Dividende an meinen Treuhänder aus !!
Ist das Rechtens? Das Geld steht doch mir zu? Ich muss doch nur meinen pfändbaren Betrag abgeben, oder?
Weil dann könnt ich gleich auch meine Stromgutschrift an den Treuhänder überweisen??!!
Ich bin alleinerziehend, habe einen Halbtagsjob, wo ich knapp 700 Euro verdiene und einen kleinen Nebenerwerb.
Habe noch eine Tochter mit 13 und eine Tochter, 25, sie ist zu 100 % behindert und wohnt im betreuten Wohnen.
Mein Pfändungsfreibetrag beläuft sich auf 1. 359,99 € bei einem Kind. . . . .
Bitte gebt mir einen Rat, es kann doch nicht sein, dass ich das Geld nicht bekomme.
Lieben Dank an euch!
Gruß von Ela
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Ist denn der Schlusstermin gewesen und die Restschuldbefreiung angekündigt?
Wenn ja, schulden sie nur den pfändbaren Betrag aus Arbeitseinkommen und 1/2 Erbe. (295InsO)
Allerdings könnte der Vermieter mit eigenen Forderungen verrechnen; vielleicht war dies gemeint?
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Hallo Paps,
ja, ich hatte Mietschulden.
Jedoch. . . . . der Vermieter möchte diese Dividende an den Treuhänder auszahlen.
Ich teilte denen mit, dass ich mich in der Wohlverhaltensphase befinde und das Geld mir zusteht. Da haben die doch glatt mit dem Treuhänder direkt telefoniert. Alleine das finde ich schon mehr als seltsam, da ich ja der Mieter bin und nicht der Th. :Oh_no:
Vielleicht kannst du mir sagen, was ich tun kann?
Lieben Dank im Voraus!
Grüßle von Ela :rougi:
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Sie können zum einen den Vermieter schriftlich auffordern, an Sie zu zahlen.
Schuld befreiende Wirkung hat nur die Zahlung an Sie.
§ 292 Rechtsstellung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. 2Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. 3§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
(2) Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.
Gleichfalls können Sie den TH/das Gericht auffordern, den Betrag an Sie auszuzahlen.
Sie sollten jedoch bedenken, dass alle eingehenden Zahlungen zuerst mit den TH-Kosten und den Verfahrenskosten verrechnet werden.
Insofern wird dieser Betrag ja nicht umsonst an den Th entrichtet.
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Vielen herzlichen Dank !!
Alles Gute wünscht
Ela :cheesy: