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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Hochzeit & Kind in der WVP. Unterhaltspflich / Steuerklasse / Elternzeit / PKV ?  (Gelesen 2384 mal)

gambrinus

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Hallo allerseits,
ich bin seit 4 Jahren in der WVP meiner RI.
Habe noch ca 1 1/2 Jahre bis zur RSB. Bekomme ca 2000 € vor Pfüb bzw 1000€ nach Pfüb ausbezahlt.
Nun hat meine Freundin eröffnet das ich Vater werde! juhu ! :wow:

Ab wann gilt das Kind als Unterhaltsberechtigt (denke mal nach Geburt)?
Aber muss die Mutter hierzu die Vaterschaft anerkennen lassen?
Muss Sie und das Kind bei mir wohnen (bzw in Mietvertrag eingetragen und auch hier gemeldet sein)?

Ich bin mir nicht sicher ob wir besser vor oder nach der Geburt heiraten sollten.
Habe Sie schon gefragt, und sie hat JA gesagt...
Sie verdient im Moment über 1800 € netto, und somit in der Elternzeit (die ersten 12 Monate nach der Geburt) auch über 1000€ Elterngeld. Ich wollte dann exakt nach der RSB die letzten 2 Monate der Elternzeit nehmen. Vorher wird sie wohl kaum als unterhaltsberechtigt anerkannt. Was ist aber mit der Elternzeit?
Ich will mich aber nicht mit dem Gericht rumärgern und den IV unnötig aufrühren.

Bin mir auch nicht sicher wie das mit der Steuerklasse am besten gelößt wird. Erst mal 4/4 bis die RSB da ist, oder auf Risiko jatzt schon mal 3/5 beantragen?

Aber die schwierigste Frage zum Schluss:
Da ich mit meinem Bruttoeinkommen die Einkommensgrenze von 50´000 € überschreite kann ich ab Januar in die private Krankenversicherung wechseln. Die Freuenärztin meinte, das wäre das beste für das Kind, weil die Versorgung besser ist. Was ändert sich da für mich in Bezug auf die Insolvenz? Läuft die Berechnung der Beiträge weiterhin über den Bruttolohn oder muss ich die Beiträge von meinem Netto bezahlen? Wie ist es mit Auslagen für Ärzte die mir die KV dann erstattet?

Vielen Dank für eure Antworten und Hilfe !!!!
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Der_Alte

  • Gast

Herzlichen Glückwunsch an den werdenden Vater.

Das Kind gilt ab dem Tag der Geburt als unterhaltsberechtigte Person und ist ab dem nächsten Abrechnungszeitraum durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen. Die Kindmutter, auch wenn Sie noch nicht verheiratet sind, gilt nach § 1615 l BGB ab der sechsten Woche vor der Geburt als unterhaltsberechtigt.
Sobald Sie heiraten gilt Ihre Frau ab dem Datum der Eheschließung als Unterhaltsberechtigte.
Allerdings könnte der Treuhänder einen Beschluss nach § 850 c ZPO beantragen, dass sie aufgrund eigenen Einkommens nicht zu berücksichtigen ist.

Die Steuerklasse 3/5 würde ich eher nicht wählen, weil das in der Regel zu einer höheren Pfändung führt. Eine bessere Wahl könnte Steuerklasse 4 mit Faktor sein oder man läßt sich bei Steuerklasse 4 die zuviel gezahlten Steuern erstatten.

Ob man mit Familie in die private Krankenversicherung wechselt, sollte gut überlegt sein. Da Sie über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird spätestens in dem Moment der Eheschließung die Krankenkasse Ihrer Frau die Familienversicherung des Kindes beenden. Das Kind müßte dann auch privat versichert werden. Und sollte Ihre Frau später selbst keine eigene Versicherung haben (weil vielleicht noch ganz viele Bambini kommen und die Frau dann zuhause bleibt), dann müssen Sie auch Ihre Frau selbst versichern.
Es ist also ein reines Rechenspiel, ob die möglichen Kosteneinsparungen tatsächlich die Nachteile überwiegen. Und man sollte nicht vergessen, dass mit zunehmendem Alter die PKV immer teurer wird und der Rückweg in die GKV sehr schwierig ist.
Wenn es nur um verbesserte Leistungen geht, könnte eine Zusatzversicherung sinnvoll sein.
Die Beiträge für die PKV muss man selbst vom Netto bezahlen, der Arbeitgeber muss Sie aber bei der Berechnung der Pfändung berücksichtigen.
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Insokalle


Ja, sehe ich auch so.
Nur noch als Ergänzung: Dem Insolvenzrecht ist es prinzipiell egal, ob oder wann Sie heiraten. Das sollte von anderen Dingen beeinflusst werden. Wenn es ohnehin geplant ist, könnte es der Einfachheit halber im Hinblick auf sonstige behördliche Begebenheiten sinnvoll sein, vor der Geburt zu heiraten.
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gambrinus

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Vielen lieben Dank schon mal für eure Antworten!

Natürlich lasse ich mich von der IN nicht total Fremdbestimmen, aber bei einigen Vorhaben sollten die Möglichkeiten abgewägt werden.

Werde mich wieder melden, wenn Hochzeit und Kind gelaufen sind, und von meinen Erfahrungen berichten.
Wenn sonst noch jemand Erfahrungen gemacht hat, immer her damit!
Man lernt ja nie aus...

guten Rutsch !
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Der_Alte

  • Gast

Noch ein Hinweis:
Sie brauchen weder dem Treuhänder noch dem Gericht Heirat und Kindsgeburt mitteilen. Einfach nur rechtzeitig an den Arbeitgeber herantreten und davon unterrichten dass er jetzt eine (Ehefrau/Mutter) oder zwei (Kind) als Unterhaltsberechtigte berücksichtigen muss.
Bis dann der Treuhänder reagieren kann, hat man wenigstens schon zwei oder drei Monate die volle Summe im Sack. Und passieren kann einem dabei nicht, so hat schon der Bundesgerichtshof dazu entschieden.
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