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Autor Thema: I. d.Tabelle:Verbindlichkeit aus einer vorsätzl. begangenen unerlaubten Handlung  (Gelesen 2042 mal)

Ehefrau


Ich bin in der WVP seit ein paar Monaten. Zu meinen Schulden gehört auch eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Mit war klar, dieser Betrag wird sich durch das INSO Verfahren nicht auflösen in Wohlgefallen.
Nun hat mein Rechtsanwalt es darauf ankommen lassen, und den Betrag von ca. 30000 Euro im Insolvenzverfahren mit angegeben; dazu muss ich sagen es handelt sich bei dem Gläubiger um die öffentliche Hand  :rougi:
Einer der Gläubiger hat im InsoV widersprochen, ist aber abgeschmettert worden; wer aber nicht widersprochen hat ist die öffentliche Hand. *schluck*

Ich konnte und kann es nach wievor kaum glauben, dass ich dieses Schulden auch los werden sollte. Geistig habe ich mich darauf eingerichtet, nach der WVP mit den Minirückzahlungen dort zu beginnen. Spätestens mit der Aufhebung des Insovenzverfahrens, so glaubte ich, würde der Gläubiger ( öffentliche Hand) wohl widersprechen.

Nun hat mir mein RA mitgeteilt, das dies wohl nicht der Fall war.
Ich bin gerade zwischen Heulen und Lachen angesiedelt, dieser Betrag hat mich ziemlich herunter gezogen, gleich wohl ich weiß das ich allein dafür verantwortlich bin.

Gibt es nun noch irgendeine Möglichkeit für diesen Gläubiger diesen Betrag doch noch ins Verfahren einzubringen?
Sebstverständlich werde ich mich an alle Auflagen halten, wie ich es auch in den vergangenen Monaten tat.

Ich habe im Netz dazu gesucht und bin nicht fündig geworden.
Einfach mal angenommen im Amt wurde geschlampt und der zuständige Mitarbeiter hätte quasi geschlafen und es versäumt die Forderung aus der Tabelle entfernen zu lassen?
Es handelt sich bei mir um einen sehr speziellen Fall und ich möchte noch anmerken, es handelt sich nicht um hinterzogene Hilfe wie Hartz IV , Wohngeld oder ähnliches; weiter mag ich es aber auch nicht erläutern um mich nicht zu outen.

Danke fürs Lesen.

die Ehefrau



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Feuerwald

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Nun hat mein Rechtsanwalt es darauf ankommen lassen, und den Betrag von ca. 30000 Euro im Insolvenzverfahren mit angegeben; dazu muss ich sagen es handelt sich bei dem Gläubiger um die öffentliche Hand   

-> ist doch absolut erforderlich, alle Gläubiger und Forderungen im Insolvenzantrag zu benennen. Was meinen Sie denn mit „es darauf ankommen lassen“?

Einer der Gläubiger hat im InsoV widersprochen, ist aber abgeschmettert worden; wer aber nicht widersprochen hat ist die öffentliche Hand. *schluck*

-> Was meinen Sie mit im InsV widersprochen? Meinen Sie damit, dass ein Insolvenzgläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen widersprochen hat oder meinen Sie damit, dass ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin einen Versagungsantrag gestellt hat?


Gibt es nun noch irgendeine Möglichkeit für diesen Gläubiger diesen Betrag doch noch ins Verfahren einzubringen?

-> Entscheidend ist folgendes: Wurde diese Forderung durch den Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren angemeldet? Wurde diese Forderung als Deliktforderung angemeldet? Hat jemand – inkl. Sie selbst – dieser Anmeldung widersprochen? Und wenn ja, im welchem Umfang?


Einfach mal angenommen im Amt wurde geschlampt und der zuständige Mitarbeiter hätte quasi geschlafen und es versäumt die Forderung aus der Tabelle entfernen zu lassen?

-> Seit wann muss man eine Forderung aus der Tabelle entfernen lassen?


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Ehefrau


Okay, man merkt ich habe nicht die korrekten Vokabularien. :gruebel:

Ich werde nochmals in die Schreiben schauen und den Text umformulieren.
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Ehefrau


Also anders:

Es sind sogar 32.000 mit sämtlichen aufgelaufenen Zinsen , Kosten etc.
Normalerweise werden doch diese Forderungen aus unerlaubten Handlungen nicht von der Insolvenz, bzw, Restschuldbefreiung abgedeckt.
Daher bin ich zum Anwalt gegangen um nur die restlichen Schulden ins Verfahren zu nehmen.
Er hat mir aber gesagt, er werde einfach auch diese Schulden aus der vorsätzlich unerlaubten Handlung mit ins Verfahren nehmen und auch für diese die Restschuldbefreiung beantragen.

Nun hat ein Gläubiger den Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung geltend gemacht, dies konnte aber entkräftet werden. Der Gegenstand war eh dem Verkäufer zurückgegeben worden und die Versicherung ist eingesprungen; lediglich ein relativ kleiner Restbetrag von knapp 2000 € wurde noch geltend gemacht. Im Prüftermin hat mein RA diesen Forderungsgrund bestritten.
Wer aber nicht die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet hat ist die öffentliche Hand!
Ich kann mir einfach nicht vorstellen das die tatsächlich 32.000 € in den Wind schreiben, zudem es sich dabei um meinen Arbeitgeber handelt.

Wenn ich richtig gelesen habe, dann kann nachdem Schlusstermin im Insolvenzverfahren der Gläubiger keine weiteren Forderungen mehr anmelden bzw. diese nicht erweitern?

Gerne möchte ich meinem RA Glauben schenken und nicht weiter grübeln ob die Auskunft richtig ist das ich wirklich nichts mehr hinsichtlich dieser Forderung zu erwarten habe.
Meine "Idee" war halt das es möglicherweise doch noch irgendeinen Kniff gibt die Forderung aufrecht zu erhalten, wenn der Gläubiger mitbekommt, das da wahrscheinlich ein Beamter geschlafen hat.
Anders kann ich mir das nicht erklären.

Ist mein Text jetzt verständlicher?

Lieben Gruß von der Ehefrau


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Insoman

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Hier gibt es noch zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen..
Einerseits wird der Schlusstermin als zeitliche Grenze für eine Änderungsanmeldung gesehen (vgl.MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 302 Rn. 10),
.. andererseits käme auch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens in Frage (etwa FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 302 Rn. 10b).
Nach der Rechtskraft des Beschlusses zur Aufhebung des Verfahrens sollte die Sache gelaufen sein.
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 
 

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