Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: juergengrisu am 18. März 2011, 22:36:58
-
Hi liebes team;)))))
ich hab es GESCHAFFT !! :juchu: :juchu: :juchu: :juchu: :juchu: :juchu:
Ich hab die RSB vielen dank für eure Unterstützung ich werde euch weiter treu bleiben und den einen oder anderen Tipps geben
besten DANK von juergengrisu :juchu: :juchu: :juchu:
Amtsgericht XXXXXX, 1b XX XX/04
In dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen des
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, welche im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am XX.10.20XX Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Weiterhin wurde die Vergütung des Treuhänders festgesetzt; der Beschluss liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts XXXXXX XXXXXXXX, Raum XXXaus.
XXXXXXX, den 16.3.2011
-
Herzlichen Glückwunsch :thumbup:
-
Glückwunsch !
Möchte die überschwängliche Freude ja nicht zerstören, gebe aber zu bedenken, dass die Gläubiger ab nun immer noch 1 Jahr Zeit haben die RSB aufgrund einer verletzung der Obligenheiten in der WVP anzufechten.
Erst nach diesem Jahr hat man es mit absoluter Sicherheit "geschafft" !
viele Grüße
-
@hi Communicator
Danke für die Glückwünsche;)
ich hab mir nichts zu schulden kommen lassen brauche deshalb auch keine bedenken zu haben...
gruß
juergengris
-
Glückwunsch und willkommen in Club...
-
Glückwunsch, bei mir kam heute das Schreiben mit meiner RSB :-)
-
@ Hi Miau
auch ihnen Herzlichen Glückwunsch zur RSB :hi: :juchu: :juchu:
ich danke euch allen für die Glückwünsche ...
was bedeutet:
steht im Beschluss:
Gläubigern die Fristgerecht die Versagung der RSB beantragt haben,steht die sofortige Beschwerde zu.die binnen 2 Wochen nach zustellung des Beschlusses zu erheben ist § 289 abs 2 INso
bei mir steht auch drin: Anträge auf Versagung der RSB wurden nicht gestellt die Gläubiger wurden alle gehört.dem Schuldner ist hernach die RSB zu erteilen![/b]
-
Was communicator hier wohl meint ist §303 InsO
Das sollte aber nicht die Freude trübem.
§ 303 Widerruf der Restschuldbefreiung
(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.
(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der Treuhänder zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
-
Hallo,
genau den §303 InsO meinte ich.
Aber wer in der WVP seine Obliegenheiten nicht verletzt hat, muss sich keine Sorgen machen!
viele Grüße