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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Ich hab´s geschafft.......aaaber  (Gelesen 3358 mal)

Roja54

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Ich hab´s geschafft.......aaaber
« am: 16. Februar 2013, 21:51:37 »

Hallöchen an die netten Helfer hier,

wie im Betreff zu lesen, wurde mir heute amtlich mitgeteilt, dass Restschuldbefreiung zu erteilen ist   :juchu:.

Allerdings mit dem wohl üblichen Hinweis auf §302 InsO und daraus ergibt sich das "aaber"  :?.

Im genannten § heißt es unter Punkt drei:

Zitat
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Ist damit auch gemeint, wenn man die Insolvenz mit PKH beantragt hatte ?

liebe Grüße

Roja

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<em>Der weiteste Weg beginnt mit einem ersten Schritt</em>.
 

Der_Alte

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Re: Ich hab´s geschafft.......aaaber
« Antwort #1 am: 17. Februar 2013, 07:42:27 »

Ich denke, es sind die gestundeten Verfahrenskosten gemeint.
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Insokalle

Re: Ich hab´s geschafft.......aaaber
« Antwort #2 am: 17. Februar 2013, 12:29:51 »

Nein, gestundete Verfahrenskosten sind keine Insolvenzforderungen. Außerdem gibt es § 4b InsO zur Verlängerung der Stundung. Der zitierte Passus entspricht § 302 Nr. 3 InsO und meint Darlehen von Dritten, die zweckgebunden einem Schuldner zur Zahlung der Verfahrenskosten gewährt wurden.

Bevor es die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung nach §§ 4a ff InsO gab, war es bei einigen Gerichten möglich, ein Verfahren mit Bewilligung von PKH durchzuführen. Mich irritiert die Frage, weil es § 4a InsO seit 2001 gibt. Damit kann das Insolvenzverfahren nicht auf der damaligen PKH-Basis eröffnet worden sein, es sei denn es lief 11-12 Jahre. Wahrscheinlich ist die Frage ungenau formuliert.
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wollter001

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Re: Ich hab´s geschafft.......aaaber
« Antwort #3 am: 17. Februar 2013, 21:11:03 »

hallo

Alles Gute für die schuldenfreie Zukunft  :thumbup:

mfg wollter001
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Gespielin73

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Re: Ich hab´s geschafft.......aaaber
« Antwort #4 am: 17. Februar 2013, 21:22:19 »

§ 302
Ausgenommene Forderungen

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.   Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;

2.   Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;

3.   Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

da sie Punkt 1 bis 2 ausschliessen, die Bedeutung zu Punkt 3: gehen wir mal davon aus, sie hätten ein Darlehen von z.B.  aufgenommen um die Verfahrenskosten zu begleichen, ist dieses Darlehen nicht von der RSB erfasst sondern weiterhin einforderbar.


Es mag zwar §§ geben, welche durch zahlreiche Änderungen in keinem Zusammenhang stehen, aber jemand wie Insokalle erwähnt halt gerne auch mal völlig aus dem Zusammenhang stehende Möglichkeiten um neue, absolut überflüssige Unsicherheiten, aufkommen zu lassen.
Es ist bei Ihnen alles vorbei und sie habens geschafft. herzlichen Glückwunsch

Zitat
Ist damit auch gemeint, wenn man die Insolvenz mit PKH beantragt hatte ?
Haben Sie PKH bekommen? Vermutlich NEIN. Wurden ihnen die verfahrenskosten gestundet? Vermutlich JA. Sind diese bereits durch Zuflüsse zur Insolvenzmasse beglichen? wenn ja, super, wenn Nein, erhalten sie noch post mit der Bitte diese zu begleichen. (Weitere Stundung für max. 4 Jahre möglich, danach Erlass)
Man sollte sich angewöhnen, die Dinge rationell zu betrachten und nicht immer irgendetwas hineininterpretieren. Treffen die Angaben des §302 auf sie zu? Nein? Na also, dann ist alles ok.
« Letzte Änderung: 17. Februar 2013, 21:46:52 von Gespielin73 »
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Schlechtes Gewissen? Nö, warum denn auch?!
 

Roja54

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Re: Ich hab´s geschafft.......aaaber
« Antwort #5 am: 17. Februar 2013, 23:22:26 »


Hallo Gespielin73,

Zitat
Treffen die Angaben des §302 auf sie zu?

wie Sie treffend  bemerkten, ist für mich Punkt 1. und 2. des § 302InsO keine Frage, damit habe ich nichts am Hut  :cheesy:.

Zitat
Haben Sie PKH bekommen? Vermutlich NEIN.

Meiner Meinung nach JA, es sei denn, der Ausdruck PKH ansich ist falsch in Verbindung mit Insolvenz.

Ich bekam einen Berechtigungsschein (oder wie man das auch immer nennen mag) für 10,- € vom hiesigen Amtsgericht, damit ich überhaupt zu einem Anwalt gehen konnte, der die Inso in die Wege geleitet hat.

Zitat
Wurden ihnen die verfahrenskosten gestundet? Vermutlich JA.

Eben das ist ja meine Frage; es wurde nie von Stundung gesprochen und schriftlich habe ich garnichts, das Verfahrenskosten gestundet werden und das sollte ich ja wohl haben, wenn das so wäre oder  :gruebel:

Zitat
Sind diese bereits durch Zuflüsse zur Insolvenzmasse beglichen?

Es wurde bereits im ersten Schriftsatz, des Gerichts festgelegt, dass die TH ihre Kosten aus der Masse entnehmen kann, irgendwelche andere Zahlungen  wurden jedoch nicht genannt.

Im Übrigen zu,
 
Zitat
Man sollte sich angewöhnen, die Dinge rationell zu betrachten und nicht immer irgendetwas hineininterpretieren

falls Sie mich damit meinten:

Ich interpretiere garnichts hinein, aber es ist ja wohl klar, dass man nach 6 durchgestandenen Jahren, nicht noch mit dem großen "Hammer", sprich unvorhergesehen, unkalkulierbaren weitere Kosten, rechnet.

Wenn ich genug Geld gehabt hätte, hätte ich keine Insolvenz beantragen müssen!

Warum überhaupt, wird hier garantiert nur belächelt, weil man das bestimmt häufig hört: "Ich konnte nichts dazu".

Aber es soll Menschen geben, die wirklich nichts dafür können, ausser sie waren zu "blind", so wie ich!

liebe Grüße

Roja
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Gespielin73

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Re: Ich hab´s geschafft.......aaaber
« Antwort #6 am: 17. Februar 2013, 23:34:49 »

Langsam wird es etwas klarer: Sie haben damals PKH bekommen um sich anwaltlich beraten zu lassen. das hat nicht direkt mit dem Verfahren zu tun....eine Rückzahlung kommt meines Erachtens nicht in Frage. Ich gehe auch mal davon aus, das es keine PKH war sondern "nur" Beratungshilfe. Eine Rückzahlung ist max 48 Monate möglich!!
Wenn sie damals vergessen haben, einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen, haben sie vermutlich während des Verfahrens genügend Geld zur Masse zugesteuert sodass hieraus alle Kosten getragen wurden.

Nein, ich meine nicht sie persönlich, gemeint war jemand anderes, der hier alle Eventualitäten aufzählt.
Trotzdem bin ich der Meinung, das schon jeder selbst für seine Situation verantwortlich ist und egal, ob durch Naivität oder Dummheit seine Situation so selbst verursacht hat...davon schließe ich mich auch nicht aus
« Letzte Änderung: 17. Februar 2013, 23:39:51 von Gespielin73 »
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Schlechtes Gewissen? Nö, warum denn auch?!
 
 

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