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Autor Thema: Aufrechung  (Gelesen 2390 mal)

Pippalu

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Aufrechung
« am: 13. Februar 2017, 09:11:26 »

Hallo zusammen,

bald habe ich es geschafft und ende Juni ist es vorbei. 1.7.2017
Dann noch 4 Wochen warten und der Beschluss sollte dann kommen.
Ich habe noch eine Frage, leider ist damals auch etwas beim Finanzamt aufgelaufen.
Dieses rechnet auch jedes Jahr auf, was ja auch ok ist.
Jetzt die Frage zu 2017. Wenn ich dann 2018 die Steuer für 2017 erstelle,
und es sollte noch etwas beim Finanzamt offen sein, wird dieses doch nur bis ende Juni 17 aufrechnen
und das rechtliche Guthaben würde dann zu mir gehen richtig?
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waldi

Antw:Aufrechung
« Antwort #1 am: 13. Februar 2017, 12:53:26 »

Die Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch für Forderungen des Finanzamtes.
Ab diesem Tag besteht dort keine Berechtigung mehr, irgendwelche Schulden mit irgendwelchem Guthaben zu verrechnen.

Ich persönlich würde also die 2016er Erklärung bis zu diesem Zeitpunkt zurückhalten.
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Terminator

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Antw:Aufrechung
« Antwort #2 am: 13. Februar 2017, 19:20:49 »

Hallo Pippalu,

bei mir selbst läuft das so:

alles was vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim FA auflaufen ist und innerhalb des Insolvenzverfahrens nicht vollständig bedient wird, wird mit Erteilung der Restschuldbefreiung erledigt. Was danach aufgelaufen ist (also während der Insolvenz)  wird darüber hinaus immer noch gefordert und somit mit möglichen Erstattungen verrechnet oder gar via Pfändungsbeschluss eingefordert.

Ich hoffe ich konnte Dir helfen, auch wenn es wohl nicht die Antwort ist, die Du hören wolltest.
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Insokalle

Antw:Aufrechung
« Antwort #3 am: 20. Februar 2017, 18:05:07 »

Es geht ja nicht um eine Nachzahlung sondern um eine Erstattung mit der zugehörigen Aufrechnungsproblematik.

Es geht auch nicht um das Jahr 2016. Abgesehen davon bin ich immer noch der Meinung, dass das Hinausschieben der Steuererklärung die Aufrechnung nicht verhindert, weil die Aufrechnungslage vor Verfahrensaufhebung bestand.
Eine Entscheidung des FG Schl-Ho betrifft zwar einen anders gelagerten Fall, aber dort hies es, eine vorinsolvenzrechtliche Aufrechnungslage bleibt auch nach der RSB bestehen. Ich gehe davon aus, dass in einem Fall wie hier nicht anders entschieden würde.

Was macht man mit 2017, dem Jahr der Verfahrensaufhebung? Geht es um Erstattung von Lohnsteuer? Der Steuererstattungsanspruch entsteht eigentlich erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, also Ende 2017. Das spricht gegen die Aufrechnung, weil die RSB der Aufrechnung dann entgegenstehen würde.
Andererseits gibt es Rechtsprechung, derzufolge der Erstattungsanspruch mit Ablauf des jeweiligen Lohnzahlungzeitraums entsteht (sog. materielle Rechtsgrundtheorie). Käme die auch hier in Betracht, müsste man wohl den Steuererstattungsanspruch aufteilen. Der Teil bis RSB wäre aufrechenbar, der andere nicht.

Aber da es anscheinend bisher keine Rechtsprechung dazu gibt, würde ich im Falle des Aufrechnungsfalles einen Abrechnungsbescheid beantragen, gegen den Einspruch und Klage möglich sind.
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