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Autor Thema: Insolv - Heirat- Patchwork- Einkommen zukünftiger Ehefrau und ihrer Kinder???  (Gelesen 3412 mal)

Pokermum

  • Gast

Hallo,

mein Partner und ich wollen heiraten.

Er ist nun im sechsten Jahre seiner Privatinsolvenz. Da wir beide nicht wissen wie eine heirat sich auf unsere jetztige finanzielle Situation auswirken würde, würde ich hier gern ein paar Fragen dazu stellen.

Nach vier Jahren Hartz4 hat er nun endlich wieder einen Job. Dort verdient er zur Zeit 1342 Euro Netto. Er hat zwei Kinder (9 und 10) war mit der Mutter aber nicht verheiratet. Aufgrund der Entfernung zur Arbeitsstelle betragen seine monatliche Fahrtkosten zur Zeit 200 Euro.

Ich bekomme eine Witwenrenten in Höhe von 383,00 und Erwerbsminderungsrente von ca. 638. Dazu kommen Kindergeld und Halbwaisenrenten für meine beiden Kinder in Höhe von 690 Euro.

Ich weiß das meine Witwenrente nach einer heirat entfällt.
Was ich nicht weiß ist welche weiteren finanziellen Auswirkungen eine heirat hätte.
Würde meine Erwerbsminderungsrente, das Kindergeld und die Halbwaisenrente zu seinem Einkommen addiert werden?
Müßten wir dann von der Gesamtsumme des uns zu Verfügung stehenden Geldes seine Insolvenz und auch den Unterhalt für seine Kinder tragen.
Oder würde meinen Kindern ihr Geld bleiben. Ich möchte nicht das die beiden durch eine heirat belastet werden.

Vielen Dank fürs lesen.
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Feuerwald

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Würde meine Erwerbsminderungsrente, das Kindergeld und die Halbwaisenrente zu seinem Einkommen addiert werden?

-> Nein, es unterliegt nur das Einkommen Ihres Mannes der Pfändung. Es wird kein "Haushaltseinkommen" zu Grunde gelegt. Sie wären – insb. mit Wegfall der Rente – als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen, was den unpfändbaren Betrag erhöhen würde. Kindergeld / Renten etc. sind nicht betroffen.

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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Pokermum

  • Gast

Vielen, vielen Dank für die rasche Antwort.

Eine Frage hätte ich noch.

Sie schreiben das mein Partner aufgrund meiner Rente mir gegenüber Unterhaltspflichtig wäre und das sich sein Pfändungsfreibetrag dementsprechend erhöht. Das würde aber doch im umkehrschluss bedeuten das seine Kinder weniger Unterhalt bekommen, richtig? Was passiert wenn er dann trotzdem den Unterhalt weiter bezahlt, bekommt er dann ärger mit dem Treuhänder?

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Feuerwald

  • Moderator
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Mit der Heirat hat Ihr dann Ehemann eine gesetzliche unterhaltspflichtige Person mehr,  der unpfändbare Betrag (Lohnpfändungstabelle) erhöht sich deshalb zunächst (von 1659,99 Euro auf 1879,99 Euro). 850c Abs. 4 ZPO lasse ich mal beiseite, da bei einem Nettoeinkommen von 1342,- Euro weder jetzt noch zukünftig etwas abzuführen (pfändbar) ist.

An der Höhe des Unterhalts für die Kinder ändert sich (insolvenzrechtlich) nichts. Der kann/muss weiter bezahlt werden.

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Pokermum

  • Gast

Sie schreiben das ich mit wegfall der Witwenrente eine unterhaltspflichtige Person für ihn werden würde. Ich habe aber doch ein Einkommen in Form der Erwerbsminderungsrente. Warum ist er mir dann gegenüber unterhaltspflichtig? Ist das so weil ich selber zwei Kinder habe denen ich, trotz Kindergeld und Halbwaisenrente,  gegenüber zu Unterhalt verpflichtet bin?

Davon ausgehend und auch anhand der Pfändungstabelle die Sie anführten würde das doch dann bedeuten das theoretisch 1439,00 Euro, die er ja eh nicht verdient, bei ihm bleiben und alles darüber hinaus Unterhalt für die Kinder wäre.

Seine Kinder würden bei dieser Rechnung doch komplett leer ausgehen. Das kann doch nicht richtig sein???
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Der_Alte

  • Gast

Feuerwald hat die gesetzliche Regelung wiedergegeben ohne die Besonderheit des § 850 c Abs. 4 ZPO.

Mit Heirat ist die Ehefrau per Gesetz unterhaltsberechtigte Person, egal wie hoch ihr eigenes Einkommen ist. Wenn der Gläubiger (oder in diesem Fall der Treuhänder) der Meinung ist, dass dieses Einkommen für den eigenen Unterhalt ausreicht, dann kann er einen Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO stellen. Das Gericht prüft dann, ob das Einkommen ausreichend ist und beschließt entweder den Wegfall oder nicht. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Ehefrau als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen.

Das ist in deinem Fall aber ohnehin nicht wichtig, denn dein Mann zahlt Unterhalt für zwei Kinder. Damit steht ihm ein pfändungsfreier Betrag von 1439 € zu. Der Betrag ist bewußt so angesetzt, dass er den Unterhalt davon auch zahlen kann. Er muss den Unterhalt für die Kinder auch bezahlen. Täte er es nicht, dann würde der pfändungsfreie Betrag sofort auf 1049 € herunterfallen (keine Unterhaltszahlung = kein Anspruch auf Berücksichtigung der Unterhaltsberechtigten). Die Kinder könnte dann sogar noch weiter in den sogenannten Vorrechtsbereich hinein pfänden, wenn kein Unterhalt gezahlt würde.
 
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