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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Insolvenzverfahren  (Gelesen 2287 mal)

sannyasin

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Insolvenzverfahren
« am: 24. Juni 2009, 12:39:27 »

 :sad:
Der Schuldner ist im 3. Jahr der Wohlverhaltensperiode. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mit Hilfe des Inso-Treuhand-Rechtsanwalts, ein sog. „Jedermann-Konto“ bei Bank „A“ eröffnet worden. Das Konto war notwendig geworden, um künftige Zahlungseingänge des JobCenters verbuchen zu können. Ist es nicht so, dass im laufenden Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckungen von Gläubigern unzulässig sind? (InsoV §89 Vollstreckungsverbot)

Trotzdem wurde jetzt das Konto „A“ gesperrt! Ein aktueller Pfüb lag nicht vor. Als Begründung wurde eine 6 Jahre zurückliegende ZVM auf ein ganz anderes Konto bei Bank „B“ mit Kontostand 5,- € angeführt, die der Gläubiger seinerzeit nicht ausgekehrt hat. Vorausgegangen war die Verschmelzung dieser beiden Banken. Die Bank „A“
fühlte sich verpflichtet, in das damalige Verfahren der Bank „B“ einzutreten, obwohl die ZVM durch das zustande kommen des Insolvenzverfahrens keinen Zugriff auf das Konto „A“ zulässt.

Der nun folgende Ablauf in Kürze:

1.   Die Bank „A“ erklärte, die Bank „B“ müsse die ZVM zurücknehmen
2.   „B“ erklärte jedoch, sie könne da gar nichts machen, denn der Gläubiger müsse seine Pfändung bei „B“ auslösen oder aber die ZVM zurücknehmen damit das Konto „B“ geschlossen werden könne.
3.   Der Gläubiger (RA), erklärte er müsse erst prüfen, ob auf dem Konto „B“ in den vergangenen 6 Jahren Bewegungen erfolgten.
4.   SchuldnerRA eröffnete Schriftverkehr mit den vorgenannten Verweigerern, bisher ohne Erfolg.
5.   Der TreuhandRA erklärte, er habe keinen Zugriff auf das Konto „A bzw. B“ und könnte keine Weisung an die Bank geben. Der Gläubiger müsse seine Forderung bei „B“ abrufen bzw. darauf verzichten, um eine Kontoschließung bei „B“ zu bewirken. Auch ein Telefongespräch mit der kontosperrenden Bank „A“ , bei der das Konto seit 3Jahren besteht, brachte kein Ergebnis.
6.   Das Konto „A“ ist weiterhin gesperrt, obwohl kein aktueller Pfändungsbescheid vorliegt. Ist ja außerdem im InsoVerfahren auch nicht erlaubt, sagen alle Anwälte.
7.   Wie es weiter geht, weiss derzeit niemand, der Schuldner auch nicht.
8.   Gibt es eine Lücke im Insolvenzrecht oder warum wird der Schuldner hier als Opfer vorgeführt?
9.   Handelt es sich um eine willkürliche Kontosperrung bei „A“ ohne gesetzliche Grundlage? Einen aktuellen Pfüb oder irgendeine gesetzliche Bestimmung, auf die die Bank „A“ sich beruft, gibt es bis heute nicht.
 :cry:
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Insokalle

Re: Insolvenzverfahren
« Antwort #1 am: 25. Juni 2009, 19:38:44 »

ZVM?
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paps

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Re: Insolvenzverfahren
« Antwort #2 am: 25. Juni 2009, 20:42:45 »

ZVM= Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder Kontopfändung.

M.E. sollte der fall dem Bankenombudsmann oder Schlichtungsstelle  vorgelegt werden.
Die Verschmelzung alleine gibt der bank ja noch nicht das recht, ein existierendes und funktionierendes Kointo nach irgendwelchen AGB`s zu kündigen.

Dazu hatte ich einen eigenen Tread mal erstellt.
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Schlichtungsstellen-fuer-Bankkunden-3341.html

Zumal der Vorfall ja nicht die jetzige Bank betraf.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

sannyasin

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Re: Insolvenzverfahren
« Antwort #3 am: 25. Juni 2009, 22:51:08 »

Hallo paps,
das Konto ist nicht gekündigt, sondern gesperrt! Die Auszahlung des Geldes wird ohne richterliche Aordnung verweigert!

Die Situation heute:
Der Insolvenzverwalter hat der Bank eine Freigabeerklärung überreicht. Trotzdem rührt die Bank sich nicht.

Für mich stellt sich die Frage, ob hier nicht sogar Grundrechte verletzt werden. Ohne richterliche Anordnung darf niemand über fremdes Eigentum verfügen oder wie in diesem Fall, ein Konto sperren.

Vielleicht sollte der Betroffene zum Bankschalter gehen und die Herausgabe seines Eigentums fordern. Wird ihm das verweigert, muss ihm eine gerichtliche Anordnung vorgelegt werden. Kann ihm nichts vorgelegt werden, sollte er die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen. Also einfach 110 anrufen und eine Anzeige von den Beamten im Schalterraum gegen die Filialleitung aufnehmen lassen um strafrechtliche Maßnahmen gegen willkürliche Beschlagnahme fremden Eigentums einzuleiten.
 :fuchsteufelswild:

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baggerbob

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Re: Insolvenzverfahren
« Antwort #4 am: 26. Juni 2009, 20:39:53 »

hallo sannyasin,
hatte ein ähnliches Problem. Es dauert einige Tage , eh die Bankbearbeiter in die Gänge kommen. Meist haben die großen Banken eine zentrale Stelle für Pfändungen. Wenn dort ein Fax von Deinem TH liegt, muß es erst an Deine Geschäftsstelle weitergeleitet werde und dein Berater das Konto wieder freischalten.
Mir hat mein Berater geholfen. Bin zu ihr in meine Geschäftsstelle, habe ihr alles erklärt. Sie hat in der Zentrale Rücksprache gehalten und hat sofort das Konto freigegeben.
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sannyasin

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Re: Insolvenzverfahren
« Antwort #5 am: 28. Juni 2009, 15:34:13 »

Hallo baggerbob,

mein TH hat die Freigabeerklärung direkt der Filiale zugestellt und begleitend mehrmals mit der Filialleitung telefonisch gesprochen! Trotzdem keine Freigabe!
 :fuchsteufelswild:

Die neueste Lage:

Die Bank schreibt dem Schuldner:
1.   Bestätigt die Freigabe des TH erhalten zuhaben.
2.   Trotzdem wird das das Konto aus bankinternen Gründen gesperrt bleiben!
3.   Über das Kontoguthaben kann auf Grund der öffentlich-rechtlichen Verstrickung nicht verfügt werden.
4.   Ausnahmen wie z.B. Sozialleistungen stehen Ihnen innerhalb der gesetzlichen Fristen zu.
5.   Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Kontokorrentverhältnis.

Das bedeutet ja wohl Kündigung! :shock:

Noch einmal kurz die Sachlage:
 
Die Bank „A“, bei der das gesperrte Konto besteht, beruft sich auf ein vor dem Insolvenzverfahren gepfändetes Konto bei der Bank „B“.

Für das Konto bei der Bank „A“ liegt kein Pfüb oder dergleichen vor. Trotzdem Kontosperrung obwohl im Insolvenzverfahren keine Zugriff zulässig. Wer kann das verstehen und wo sind die gesetzlichen Grundlagen für das Handeln der Bank? Die Bankerklärung: „öffentlich-rechtliche Verstrickung“ steht in keinem Gesetzbuch!
 :uneinsichtig:
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Insokalle

Re: Insolvenzverfahren
« Antwort #6 am: 29. Juni 2009, 20:16:21 »

Ich hoffe, ich habe das Problem richtig verstanden. Hier ist meine Theorie zu dem Thema, ob sie stimmt, weis ich nicht. Aber ich finde, sie klingt logisch:

Eine Pfändung bewirkt eine Beschlagnahme und begründet für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht, vgl. § 804 ZPO. Das ist m.W. auch die Verstrickung. Die Beschlagnahme entsteht mit wirksamer Pfändung. Die damalige Pfändung des Kontos B durch den Gläubiger war vermutlich seinerzeit wirksam. Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird die Pfändung nicht unwirksam. Vielmehr entsteht ein Absonderungsrecht, § 50 InsO.

Die Frage ist doch wohl jetzt die, ob die Pfändung und das Absonderungsrecht auch das Guthaben des Kontos A umfassen. Dazu müsste man den Inhalt des damaligen Pfüb kennen, denn dann könnte man u.U. das Problem ganz schnell lösen (nämlich, wenn ausschließlich Ansprüche aus dem Konto B gepfändet wurden und nichts anderes).

Es ist aber möglich, auch künftige Forderungen zu pfänden. Der BFH hat allerdings vor einigen Jahren entschieden, dass bei der Pfändung künftiger Forderungen das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, sondern erst mit der (späteren) Entstehung der Forderung entsteht. Das Pfändungspfandrecht als Sicherung i.S. des § 88 InsO ist daher erst dann erlangt, wenn die Forderung entsteht. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach, ist die Sicherung nicht insolvenzfest; sie wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Regelung des § 88 InsO unwirksam.

Übertragen auf das Problem, heißt das: Konto A wurde nach dem Insolvenzantrag eingerichtet. Ihr Auszahlungsanspruch gegen die Bank entstand also auch erst danach.
Weiterhin wurde das Konto durch den IV freigegeben.
Folge: Die Sperrung wegen der damaligen Pfändung ist aufzuheben und das Guthaben an Sie auszuzahlen.

Was tun?: Mögl. hilft ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Sperrung i.S.d. § 89 Abs. 3 InsO beim Insolvenzgericht. Ich würde dort nachfragen, ob Ihr Fall davon erfasst wird und nach meiner Theorie zu lösen ist.
Ansonsten der Bank mit einer einstweiligen Verfügung auf Freigabe drohen. Reagiert sie nicht, dann den Antrag stellen. bzw. stellen lassen.
« Letzte Änderung: 01. Juli 2009, 11:35:41 von Insokalle »
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