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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Ist es möglich das Insolvenzverfahren für eine gewisse Zeit zu unterbrechen  (Gelesen 3831 mal)

govinda

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Hallo!

Ich würde gerne wissen, ob es möglich ist, das Insolvenzverfahren für eine gewisse Zeit zu unterbrechen?

Ich bin jetzt im dritten Jahr der Wohlverhaltensphase meines Regelinsolvenzverfahrens und empfange ALG II.

Ich bin im Moment mit den Nerven am Ende und sehe mich mittlerweile mit starken Angstzuständen konfrontiert, die mich einfach total lähmen.

Mein eigentlicher Fokus liegt deshalb auf der Bewältigung ganz anderer Probleme. Ich lese sehr viel und versuche den Ursachen auf den Grund zu gehen.

Ich bin nicht in der Lage mit verschiedenen Lebenssituationen zurecht zukommen. Diese verursachen bei mir einfach zu viel Stress, so dass ich innerlich erstarre.

Es hat lange Zeit gedauert, bis ich dies erkennen und annehmen konnte und ich möchte es nun ändern.

Ich habe noch das Potential mich zu verändern und deshalb möchte ich es jetzt angehen. Dazu würde ich gerne das Insolvenzverfahren unterbrechen, denn ich möchte einfach für eine längere Zeit hier raus, um mich aufzubauen und zu verändern.

Ich sehe mich nicht in der Lage im Moment hier so weiterzumachen. Ich bin in einer Zwickmühle. Ich sehe einerseits die totale Notwendigkeit, dass ich etwas für mich tun muß, anderseits fühle ich mich gelähmt, weil ich gleichzeitig meinen Verpflichtungen der Wohlverhaltensphase nachkommen möchte.

Ich würde mich sehr darüber freuen, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.

Vielen Dank und viele Grüße[addsig]
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paps

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Erst mal herzlich willkommen.

Sicherlich befinden Sie sich in einer für Sie komplizierten Situation.

Gut ist es wenn Sie bereits den ersten Schritt getan haben und die tatsächliche Situation analysiert und den Entschluß zur Änderung gefasst haben.

Wenn Sie tatsächlich in der Wohlverhaltensphase sind, ist eine Unterbrechung nicht mehr möglich, da das Verfahren ja schon beendet ist.

Ihren Verpflichtungen in der WVP können Sie auch nachkommen, wenn Sie aus ärztlicher Sicht derzeit nicht in der Lage sind, eine normale Erwerbstätigkeit auf zu nehmen.
Dazu sollten Sie sich, wie vorgesehen, in Fachärztliche Behandlung begeben.
Mit den entsprechenden Nachweisen und Bescheinigungen sollte die RSB nicht in Gefahr sein und Sie in 3 jahren zumindest das eine Problem gelöst haben.


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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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govinda

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Ja vielen Dank für die schnelle Antwort!

In diesem Zusammenhang habe ich noch folgende Frage: Ist mein Insolvenzverwalter dazu verpflichtet mich darüber zu informieren, wenn ich durch meine Situation oder mein Verhalten die Restschuldbefreiung gefährden würde oder bereits gefährdet habe.

Die Termine bei meinem Insolvenzverwalter, welche einmal im Jahr stattgefunden haben sind immer recht kurz (unter fünf Minuten). Ich erzähle ihm, was ich gemacht habe, lege meine Belege vor und das war es dann. Das kommt mir so komisch vor!!!

Viele Grüße[addsig]
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paps

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Er ist dazu nicht verpflichtet.

Die Rechtsstellung und Aufgaben ergeben sich aus 292 InsO


Es sollte aber zum guten Ton gehören, dass er zumindest einen Hinweis gibt.

Ihre Pflichten sind ja klar im 295 InsO geregelt.

Unter welchen Voraussetzungen die RSB versagt werden kann, finden Sie hier[addsig]
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govinda

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Entschuldigen Sie bitte mein erneutes Nachharken!

Ich habe alle ihre Verweise gelesen und daraus ergibt sich bei mir wieder folgende Frage:

Sind die Gläubiger denn dazu verpflichtet, nach Erhalt des jährlichen Berichts des TH\'s umgehend Beschwerde einzulegen, wenn Sie der Meinung wären ich würde meinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen???

Oder können die Gläubiger am Ende der WVP eine Verweigerung der RSB beantragen, mit dem Verweis, daß ich im z.B. Jahre 2006 meinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen bin???

Ich habe in den Texten keinen Hinweis finden können, der eine Regelung hier vorgibt!

Gibt es für mich als Schuldner in diesem Verfahren eine Möglichkeit (vielleicht sogar ein Recht) den aktuellen Bewertungsstand meines Verfahrens von der Gegenpartei zu erfahren???

Gibt es vielleicht schon Fälle, wo die WVP abgeschlossen ist und Gläubiger die Versagung der RSB beantragt haben???

Das wäre doch noch sehr wichtig für mich zu wissen! vielen Dank für ihre Bemühungen![addsig]
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paps

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Die mögliche Versagung der RSB erfolgt erst zum Ende der WVP
Dies regelt der §300 InsO.

In der Regel geht ja aus der Verteilung auch nicht hervor, in welchem Umfang  Sie erwerbstätig sind.

Da die jetzige InsO erst seit 12/2001 gilt, können nach diesem Verfahrensweg noch keine RSB erteilt wurden sein.

Nach dam davor geltenden Recht liegen mir keine statistischen Ergebnisse vor.
Aus anderen Foren weiss ich aber, das es der eine oder andere geschafft hat.

Vielleicht kommen die anderen Stammposter und Mod`s auch noch zu Wort.  :)) [addsig]
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Feuerwald

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Ergänzend zu paps

Unterbrechen  können Sie nicht. Das eigene Leben und die Gesundheit muss dennoch immer Vorrang haben.

Unklar ist - zumindest mir -

läuft das Insolvenzverfahren noch
oder
befinden Sie sich in der Wohlverhaltensphase ?

sind Sie noch irgendwie Selbständig (auch mit temporären ALG II Bezug ) oder sind Sie wieder ins Arbeitsleben zurückgekehrt, sprich derzeit arbeitslos ?

Im Grunde wird man Sie beim Bezug von ALG II ohnehin in den 1. Arbeitsmarkt drängen, also von Ihnen erwarten, sich – soweit eben zumutbar  – um Arbeit zu bemühen bzw. sonstige Integrierungsmaßnahmen aus dem Hut zaubern.  Sonst droht ganz schnell Kürzung etc. pp. Sehr viel mehr erwartet man von Ihnen im Restschuldbefreiungsverfahren ja auch nicht. Ihre Erwerbsobliegenheit erfüllen Sie im Zweifel durch unsägliches Dokumentieren von Maßnahmen, die dazu dienen, Sie in den Lohn und Brot zu bringen. Dies kann auch, bspw. bei gesundheitlichen Probs  eine Maßnahme der Gesundung oder bei Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt eine Bildungsmaßnahme sein. Kommt halt immer drauf an, wie man das darstellt.

MfG
Feuerwald
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

ThoFa

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Zitat:


Sind die Gläubiger denn dazu verpflichtet, nach Erhalt des jährlichen Berichts des TH\'s umgehend Beschwerde einzulegen, wenn Sie der Meinung wären ich würde meinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen???



Oder können die Gläubiger am Ende der WVP eine Verweigerung der RSB beantragen, mit dem Verweis, daß ich im z.B. Jahre 2006 meinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen bin???


Und nu misch ich mich bzegl. der oben zitierten Frage auch noch ein ;-) :

Im § 296 InsO steht folgender Passus:


§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist....

Sie sehen also, dass die Versagung der RSB innerhalb eines Jahres zu beantragen ist. Gläubiger können sich also 2008 nicht mehr auf einen Versagungsgrund von 2006 berufen.

MfG

ThoFa

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govinda

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Zitat:


Unklar ist - zumindest mir -



läuft das Insolvenzverfahren noch

oder

befinden Sie sich in der Wohlverhaltensphase ?



sind Sie noch irgendwie Selbständig (auch mit temporären ALG II Bezug ) oder sind Sie wieder ins Arbeitsleben zurückgekehrt, sprich derzeit arbeitslos ?

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