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Autor Thema: jobcentermaßnahme und erwerbsobliegenheit: wie verhalten?  (Gelesen 3056 mal)

VerzweifelteStudentin

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hallo forum,

der fall ist etwas kompliziert. ich hoffe, es kann jemand helfen...

eine person in der wohlverhaltenphase mit anstehender restschuldbefreiung anfang 2016 hat etwas mehr als 1,5 jahre eine rente wg. voller erwerbsminderung von der drv bezogen, d.h. aus gesundheitlichen gründen griff die erwerbsobliegenheit nicht und der treuhänder verhielt sich ruhig.

nun ist die person noch jung (< 35 jahre) und möchte natürlich wieder in arbeit kommen, hat aber 1. keine  ausbildung und ist 2. vermindert belastbar, so dass sie sich erstmal "erproben" möchte.

eine nicht-verlängerung der erwerbsminderungsrente würde dazu führen, dass die person in den zuständigkeitsbereich des jobcenters fällt, konkret dort ins fallmanagement käme, da "schwer vermittelbar".

ein schwerbehindertenausweis liegt vor.
die person lebt ausserdem im betreuten wohnprojekt (eingliederungshilfe nach §§ 53 54 BG XII)

das jobcenter würde befürworten, dass die person an einer maßnahme teilnimmt, die speziell menschen mit diesem krankheitsbild unterstützt und 12 monate dauert (aktivierungsphase, betriebliche qualifikationsphase, integrationsphase). während der maßnahme wird kein einkommen generiert, die person bekäme weiter  ALG II.

am ende steht, wenn erfolgreich, also entweder eine sozialversicherungspflichtige beschäftigung oder der beginn einer ausbildung oder eines studiums.

das jobcenter würde in der eingliederungsvereinbarung den bewerbungszwang für diese 12 monate aussetzen, aber wie verhält es sich in o.g. fall mit der erwerbsobliegenheit?

muss der treuhänder um erlaubnis gefragt werden oder muss er sich dem jobcenter anschliessen, so dass der schuldner nur die teilnahme an der maßnahme melden muss, um auch vom treuhänder zeitweilig vom nachweis der bewerbungsbemühungen freigestellt zu werden?

darf der treuhänder die maßnahme verbieten und auf die bewerbungsbemühungen bestehen, die ja faktisch keinen sinn machen, wenn die person 5 std./tag in der maßnahme ist? darf er die maßnahme als solche verbieten bzw. wer sitzt da am längeren hebel: jobcenter oder treuhänder?

muss der treuhänder einer ausbildung zustimmen?
die person hat zuvor ein studium abgebrochen, noch vor einleitung der insolvenz.
während der berentung wurde kein pfändbares einkommen generiert.

wie soll die person sich verhalten? vorher den treuhänder um erlaubnis fragen oder einfach die maßnahme beginnen, obwohl dies gleichzeitig bedeuten würde, dass die person wieder erwerbsfähig ist und SGB II leistungen beziehen wird?

es wäre schlimm, müsste die person auf eine berufliche integration und eine erstausbildung verzichten, um die restschuldbefreiung nicht zu gefährden. der verbleib in der rente aus angst vor der erwerbsobliegenheit im sinne eine vollzeitjobs, der gesundheitlich nicht stemmbar ist, kann ja nicht die lösung sein.

danke.
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Der_Alte

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Re: jobcentermaßnahme und erwerbsobliegenheit: wie verhalten?
« Antwort #1 am: 28. Juni 2014, 11:04:51 »

Schreib es doch nicht so kompliziert.

Du bist erwerbsunfähig verrentet und es soll durch eine Eingliederungsmaßnahme geprüft werden, ob du wieder arbeiten kannst. Damit hast du immer noch keine Erwerbsobliegenheit zu erfüllen, den aktuell kannst du ja gar nicht arbeiten.


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VerzweifelteStudentin

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Re: jobcentermaßnahme und erwerbsobliegenheit: wie verhalten?
« Antwort #2 am: 28. Juni 2014, 11:08:02 »

nein, es geht darum, die em-rente nicht zu verlängern oder aber bei einer nicht-verlängerung nicht in widerspruch zu gehen und dann über das dann wieder zuständige jobcenter diese maßnahme zu machen. wenn man im sgb II ist, gilt man wieder als erwerbsfähig.
« Letzte Änderung: 28. Juni 2014, 11:10:43 von VerzweifelteStudentin »
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Baus Aachen

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Re: jobcentermaßnahme und erwerbsobliegenheit: wie verhalten?
« Antwort #3 am: 30. Juni 2014, 17:49:23 »

Hi,

vernünftig wäre es sicherlich mit dem Treuhänder zu sprechen. Möglich wäre aber auch sich weiter zu bewerben um dieser Verpflichtung nachzukommen. Anscheinend besteht ja kaum die Möglichkeit der Vermittlung. Das Jobbcenter besteht ja nicht auf eine Vermittlung welche ja auch schwierig wäre. Dann ist das Jobbcenter zufrieden und der Treuhänder auch. Ich meine 10 Bewerbungen pro Monat reichen dem Treuhänder.

Gruss aus Aachen
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Der_Alte

  • Gast
Re: jobcentermaßnahme und erwerbsobliegenheit: wie verhalten?
« Antwort #4 am: 30. Juni 2014, 19:50:57 »

Zitat
das jobcenter würde befürworten, dass die person an einer maßnahme teilnimmt, die speziell menschen mit diesem krankheitsbild unterstützt und 12 monate dauert (aktivierungsphase, betriebliche qualifikationsphase, integrationsphase).

Damit ist doch klar gestellt, dass überhaupt keine Chance auf dem normalen Arbeitsmarkt besteht. Nach wie vor, ob mit Erwerbsminderungsrente oder nicht, bis du nicht arbeitsfähig. Damit greift die Erwerbsobliegenheit genauso wenig wie mit der Rente.

Fakt ist doch, dass du in deiner jetzigen Situation auf dem ersten Arbeitsmarkt nie eine Arbeitsstelle finden könntest, bei der pfändbare Anteile entstehen würden. Und damit hat sich ohnehin jeder Versagensantrag erledigt.
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