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Autor Thema: kann ich die Abfindung in der Wohlverhaltensphase behalten?  (Gelesen 11077 mal)

Rosegarten

  • Gast

Hallo, Bitte das ist sehr WICHTIG!!!!

ich bin neu hier und hätte folgende Frage.

Befinde mich aktuell noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.
Aus wirtschaftlichen Gründen wir meine Firma aber in den nächsten Wochen Entlassungen vornehmen.
Man spricht von Transfergesellschaft, Abfindungen usw.
Da ich seit 18 Jahren in der Firma arbeite, könnte ich eine größere Abfindung bekommen.

- September 2007 Eröffnung der Privat Insolvenz
- August 2008       Beginn der WVP mit RSB ( Gerichtskosten wurden bereits getilgt )
- September 2013 Ende der WVP


Nun meine Frage:
Kann ich die Abfindung vor dem Treuhänder retten, oder fließt diese immer komplett an die Gläubiger.
Besteht die Möglichkeit, meine Abfindung z.B. über meinen Arbeitgeber in eine private Rente einzubezahlen?
Gibt es Beispiele, wo mit dem Treuhänder ein Vergleich geschlossen wurde?
Falls es zu einer Transfergesellschaft kommt, ist auch dieses Geld pfändbar?


 Danke schon mal für eure Antworten

Rosegarten
« Letzte Änderung: 03. Mai 2010, 12:06:06 von Rosegarten »
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paps

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Re: kann ich die Abfindung in der Wohlverhaltensphase retten!
« Antwort #1 am: 02. Mai 2010, 14:15:34 »

D e n k b ar wäre die Einschränkung der Pfändbarkeit der Abfindung. Beim zuständigen Insolvenzgericht könnte beantragt werden, die Pfändbarkeit Abfindung gem. § 850 i ZPO einzuschränken, dann verbleibt wohlmöglich ein Teil der Abfindung beim Schuldner (Differenz aus Netto vorher/nachher x gewissen Zeitraum, bspw. 6 oder 12 Monate).
§ 850i ZPO - Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen
(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Rosegarten

  • Gast
Re: kann ich die Abfindung in der Wohlverhaltensphase behalten?
« Antwort #2 am: 03. Mai 2010, 07:03:22 »

Hallo Paps,
Hallo Leute,

vielen lieben Dank für die Antwort. Ist es möglich die Abfindung mit Absprache mit dem Arbeitgeber in eine Private
Rentenversicherung anlegen zu lassen?
Komme warscheinlich in eine Transfergesellschaft ist das Geld in der Gesellschaft Pfändbar?

Vielen Lieben Dank!  :?
« Letzte Änderung: 03. Mai 2010, 12:06:34 von Rosegarten »
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Feuerwald

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Re: kann ich die Abfindung in der Wohlverhaltensphase behalten?
« Antwort #3 am: 03. Mai 2010, 13:38:05 »

Komme warscheinlich in eine Transfergesellschaft ist das Geld in der Gesellschaft Pfändbar?

- welches Geld?
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Rosegarten

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Re: kann ich die Abfindung in der Wohlverhaltensphase behalten?
« Antwort #4 am: 03. Mai 2010, 15:02:26 »

Bei Übertritt in Transfergesellschaft:

- Gehalt: Ledig 80% vom Nettolohn / Verheiratete 87% vom Nettolohn wenn man Kinder hat
- ARGE zahlt 60% vom Nettolohn / Arbeitgeber 20% vom Nettolohn! Ich bin Ledig.
- ist dieses Geld pfändbar da unter Kurzarbeitergeld fällt und Kurzarbeitgeld ist nicht Pfändbar!
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Feuerwald

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Re: kann ich die Abfindung in der Wohlverhaltensphase behalten?
« Antwort #5 am: 03. Mai 2010, 15:34:31 »

und Kurzarbeitgeld ist nicht Pfändbar!

-> wo steht denn das KUG unpfändbar ist? m.E. zu behandeln wie Lohn.

 
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Rosegarten

  • Gast
Re: kann ich die Abfindung in der Wohlverhaltensphase behalten?
« Antwort #6 am: 04. Mai 2010, 08:33:13 »

Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeiter-Geld

Nur pfändbar, wenn im Pfändungsbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

In meinem Beschluß steht nichts drinnen!!!
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Insokalle

Re: kann ich die Abfindung in der Wohlverhaltensphase behalten?
« Antwort #7 am: 04. Mai 2010, 10:39:58 »

Sie haben doch keinen Pfändungsbeschluss.?
Sie müssen unterscheiden zwischen normalen Lohnpfändungen und einem Insolvenzverfahren. Die Abtretungserklärung nach § 287 InsO umfasst nicht nur die Lohnforderung sondern auch die an deren Stelle tretenden Bezüge. Dies sind z.B. die Sozialleistungen wie Renten, AlgI, HartzIV oder auch Kurzarbeitergeld. Schauen Sie in die Unterlagen vom Insolvenzgericht.

Was ich nicht verstehe ist, warum die Leistungen der Transfergesellschaft Kurzarbeitergeld sein sollen. Ich hatte angenommen, es seien normale Lohnzahlungen.

Aber selbst wenn: Ich sehe es so wie Feuerwald und halte das Kurzarbeitergeld nach § 54 Abs. 4 SGB I für pfändbar wie Arbeitslohn.


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deagle

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Re: kann ich die Abfindung in der Wohlverhaltensphase behalten?
« Antwort #8 am: 22. Mai 2010, 11:24:10 »

Das so genannte Transferkurzarbeitergeld wird durch die AfA bezahlt, voraussetzung = Kurzarbeit Null (man arbeitet überhaupt nicht)

Im laufenden Verfahren wird das TKG wie normaler Lohn behandelt, in der WVP wäre höchstens der durch Gewerkschaften ausbezahlte Teil nicht pfändbar (Entscheidet das Gericht nach Antrag)


Für die Abfindungszahlung hilft nur ein 850i Antrag bei Gericht, mir wurde die Nettolohndifferenz für sechs Monate überlassen
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