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Autor Thema: Kaution WVP  (Gelesen 2752 mal)

PleiteCGN

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Kaution WVP
« am: 20. September 2012, 15:05:38 »

Hallo,

nachdem ich gestern das gerichtliche Schreiben bezüglich der Schlussverteilung erhalten habe (Beschluss Ankündigung RBS),
habe ich bei meinem Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht angefordert. Dieser wurde mir per eMail zugesendet.
Dort habe ich gerade gelesen, dass dieser meinen Vermieter angeschrieben hatte mit der Aufforderung die Mietkaution auf sein Anderkonto zu überweisen, wenn das Mietverhältnis endet.
Da ich mich aber nun in der WVP befinde, sollte das Geld doch im Falle des Falles wieder an mich gehen, oder?!
Gleiches gilt übrigens für Steuerrückerstattungen, oder?!

Wie sieht es mit diesen Geldern aus?!

Grüße

PleiteCGN
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koelner84

  • Gast
Re: Kaution WVP
« Antwort #1 am: 20. September 2012, 18:31:00 »

Hallo PleiteCGN,

die Mietkaution gehört im laufenden Verfahren zur Insolvenzmasse.

Nach aufhebund der Insolvenz, in der WVP, erhlten Sie ja die allgemeine Verfügungsgewalt über Ihr Vermögen zurück. Dazu gehört eben auch eine Mietkaution.

§295 InsO (Obliegenheiten) umfasst meines erachtens Mietkautionen ebenso wenig wie Steuererstattungen, welsche ganz klar in der WVP an Sie gehen.

Wichtig bei den Steuererstattungen ist:
Steuererstattungen für Jahre vor der Insolvenz und für Jahre im laufenen Verfahren gehen an den TH.
Steuererstattungen für Jahre nach beendung des Verfahrens gehören Ihnen.

Wenn nicht richtig bitte berichtigen.
« Letzte Änderung: 20. September 2012, 20:45:55 von koelner84 »
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tomwr

Re: Kaution WVP
« Antwort #2 am: 20. September 2012, 22:08:56 »

Im Rahmen der Nachtragsverteilung kann aber wohl eine Mietkaution auch nach dem Insolvenzverfahren für die Masse gesichert werden. Dessen war ich mir bislang auch nicht bewußt. Doktor Google hilft da aber weiter. Der Grundsatz, dass man nach dem Ende des Insolvenzverfahrens wieder über sein Vermögen frei verfügen kann, gilt wohl nicht für die Nachtragsverteilung. Und da die Mietkaution in aller Regel vor dem Insolvenzverfahren an den Vermieter geflossen ist, kann sie der Nachtragsverteilung unterworfen werden.

Inwieweit das üblich oder gar die Regel ist, weiß ich allerdings nicht. Schlechte Nachrichten, kann man wohl doch erst nach der WVP sicher umziehen.  :neutral:
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koelner84

  • Gast
Re: Kaution WVP
« Antwort #3 am: 20. September 2012, 22:47:12 »

Dachte bislang das die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung im Aufhebungsbescheid angekündigt werden müsse.
Aber beim lesen von §200 InsO und §203 InsO kann die tatsächlich jederzeit unter gesetzten Vorraussetungen angeordnet werden.

Meine Schuldnerberaterin sagte mir einmal das man die Vewertung der Mietkaution verhindern könne, wenn man diese tatsächlich für die neue Kaution braucht. Dies sei, so sagte sie, eine häufige Verfahrensweise mit der Kaution.
Es bedarf eben im laufenden Verfahren einigen Schriftweschsel und etwas Atem, währe aber durchaus möglich.
Warum sollte dies nicht auch im der WVP möglich sein?

Würde den TH bitten vom Antrag auf Nachtragsverteilung abzusehen, mit der Begründung das die Mietkaution an den neuen Vermieter weitergeht. Dies dürfte zwar nur in Höhe der tatsächlichen neuen Kaution legitim sein, aber ein Versuch ist es wehrt.

Mehr als nein sagen kann der TH ja nicht.

Am besten dann den Betrag der neuen Kaution zur Sicherheit aus dem unpfändbaren Teil des Einkommens ansparen, um auf alles gefasst zu sein.
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Insokalle

Re: Kaution WVP
« Antwort #4 am: 21. September 2012, 10:47:44 »

Sobald das Insolvenzverfahren aufgehoben ist, erlischt der sog. Insolvenzbeschlag. Der Schuldner kann über sämtliche Vermögensgegenstände wieder selbst verfügen. Ausgenomen sind das pfändbare Einkommen, das nach § 287 InsO an den TH abgetreten wurde und 50% des Wertes eines Erbes (§ 295 InsO).

Das heißt, wenn keine Nachtragsverteilung angeordnet oder vorbehalten wurde, bekommt der Schuldner alle Steuererstattungen auch der Vorjahre und die Mietkaution. Ich würde da erst mal gar nicht weiter rühren.

Die Gerichte scheinen bei der Anordnung von Nachtragsverteilungen eher großzügig zu sein. Aber ich hab es neulich schon in der Frage zu den Genossenschaftsanteilen geschrieben: Nachtragsverteilung ist nach § 203 InsO möglich, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Oder nach dem BGH, wenn irrtümlich ein Anspruch doch werthaltig ist. Letzteres halte ich bei einer Mietkaution für fast ausgeschlossen bei einem normalen Ablauf eines Mietverhältnisses ohne weitere Anhaltspunkte. Außerdem kannte der TH die Kaution, sie ist also nicht nach dem Schlusstermin aufgetaucht. M.E. hätte er sich die NTV im Schlusstermin vorbehalten müssen, wenn er noch Zugriff darauf haben will.

Die Verwendung der erstatteten Kaution für eine neue Mietkaution ist in der Tat ein Argument, mit dem man Erfolg haben kann.

Ich kenne keine Obliegenheit des Schuldners, den TH auf eine Nachtragsverteilung hinzuweisen. Ich würde deswegen erst tätig werden, wenn der TH die Nachtragsverteilung beantragt, bzw. wenn sie angeordnet werden sollte. Dem kann man dann zweigleisig entgegnen.


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koelner84

  • Gast
Re: Kaution WVP
« Antwort #5 am: 21. September 2012, 11:04:49 »

Also muss die Nachtragsverteilung doch zum Schluss des Verfahrens offengehalten werden?
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Clauss

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Re: Kaution WVP
« Antwort #6 am: 21. September 2012, 14:48:01 »

Im Normalfalle-Ja.
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Seit Juli mit erteilter RSB
 

tomwr

Re: Kaution WVP
« Antwort #7 am: 21. September 2012, 15:00:07 »

M.E. hätte er sich die NTV im Schlusstermin vorbehalten müssen, wenn er noch Zugriff darauf haben will.


Ja aber das ist nicht gerade unwahrscheinlich, wenn er schon den Vermieter deswegen anschreibt.

Dort habe ich gerade gelesen, dass dieser meinen Vermieter angeschrieben hatte mit der Aufforderung die Mietkaution auf sein Anderkonto zu überweisen, wenn das Mietverhältnis endet.

Nach meinem Insolvenzkommentar sollen z.B. auch auflösend bedingte Forderungen in die Nachtragsverteilung einfließen. In einem Rechtspflegerforum habe ich eine Diskussion darüber verfolgt in der die Meinung vertreten wird, ein TH könne jederzeit nachträglich einen Antrag auf Nachtragsverteilung stellen, wenn er vom Freiwerden der Mietkaution erfährt.

Dummerweise ist man auch noch in der Zwickmühle, dass die Vermieter sich im Insolvenzrecht nicht unbedingt gut auskennen und im Zweifel vielleicht lieber auf das mitgeteilte Anderkonto überweisen um nichts falsch zu machen.

Aber das ist natürlich ein Stück weit Spekulation.
« Letzte Änderung: 21. September 2012, 15:06:44 von tomwr »
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koelner84

  • Gast
Re: Kaution WVP
« Antwort #8 am: 21. September 2012, 15:06:29 »

Wenn man nicht alles richtig liest!  :nono:

Also  mit anderen Worten im Schlußbericht wurde der Vermiete schriftlich dazu aufgefordert die Mietkaution an den TH zu überweisen. Und das Gericht hat diesem zugestimmt.
Also ist das ähnlich oder gleich der zustimmung der möglichkeit einer Nachtragsverteilung?

Dann heist das also:
Im falle des Umzugs geht die Kaution ohne weitere Maßnahmen an den TH/bzw. Anderkonto?

Auf jedenfall merken:
alles ganz genau durchlesen!
« Letzte Änderung: 21. September 2012, 15:10:10 von koelner84 »
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Insokalle

Re: Kaution WVP
« Antwort #9 am: 21. September 2012, 16:34:35 »

Ja schon richtig mit dem lesen. Aber irgendwas mit Zustimmung durch das Gericht finde ich trotzdem nicht. Ich habe die Frage so verstanden, dass im Schlussbericht anscheinend eher standardmäßig steht, der Vermieter wurde zur Zahlung der Kaution aufgefordert. Wir wissen nicht, wann der TH die Aufforderung verschickt hat. Für die Anordnung der Nachtragsverteilung braucht man einen rechtsmittelfähigen Beschluss. Davon ist bisher auch nicht die Rede.

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution ist nicht auflösend bedingt. Er ist aufschiebend bedingt. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietsicherheit entsteht bereits mit Vertragsabschluss und ist aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Vertrages sowie durch den Ablauf der dem Vermieter üblicherweise zusätzlich zuzubilligenden Abrechnungsfrist (BGH u.a.).

Wenn der TH über die Kaution bescheid wusste, dann kommt er meiner Meinung nach nur durch Nachtragsverteilung dran, wenn er von dessen Wertlosigkeit ausging. Das würde ja bedeuten, er unterstellt, der Mieter zahlt seine Miete nicht usw. Ob das so richtig ist?

Leider besteht tatsächlich die Gefahr, dass der Vermieter einfach an den TH zahlt. An seiner Stelle würde ich die Kaution bei Gericht hinterlegen und den Streit darum dem TH und dem Schuldner überlassen.


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