Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: misstraut2011 am 14. März 2011, 21:01:31

Titel: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 14. März 2011, 21:01:31
Hallo zusammen und ein ganz besonderes Hallo an Paps uns Feuerwald ...huhu Dauerstress ... jajaja ich bins ... die "alte" MissTraut nur diesmal mit Zahlen, irgendwie konnte ich mich nicht mehr mit den alten Daten anmelden.

Sei es drum: Ich hätte da gerne mal ein Problem, ne eigentlich hätte ich es nicht gerne, aber die Familiengeldkasse macht mir das Leben mal so richtig schwer. Nun aber mal zum Sachverhalt:

Mein Sohn hat eine vom Versorgungsamt bescheinigte anerkannte Behinderung von 50 %. Der Ausweis ist gültig bis zum Ende des Jahres 2012, dann soll eine erneute Überprüfung stattfinden.

Die Kindergeldkasse hat mir nunmehr den Anspruch auf Kindergeld nur noch bis Januar 2011 zugesprochen, da er dann das 25. Lebensjahr vollendet hat. Dann der genaue Wortlaut: "Da keine Behinderung im Sinne des EStG vorliegt, ist eine Weiterzahlung über das 25. Lebensjahr hinaus nicht möglich."

Muss ich das verstehen ? Ich bin schon geneigt, Einspruch einzulegen. Nach allem was ich bislang gelesen habe, spielt das Alter bei einer anerkannten Behinderung doch keine Rolle. Gibt es da etwas was ich so gänzlich übersehen/überlesen habe ?

Das nächste Problem: Laut einem Schreiben des Insolvenzgerichtes bestehen dort keinerlei Bedenken, dass mein Sohn bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt wird. Nun haben sich aber doch die Dinge verändert insoweit, als z.B. kein Kindergeld mehr gezahlt wird.

Dann muss ich noch gestehen, dass ich selbst einen großen Fehler gemacht habe: Und zwar ist mein Sohn Ende September 2010 aus meinem Haushalt ausgezogen. Dies hat sein Betreuer sowie der Betreuer für das ambulante Wohnen massiv unterstützt, da aufgrund einiger unschöner Ereignisse nicht auszuschließen war, dass mein Sohn ggfs. in einer seiner schlimmen Phasen seine Wut gegen mich richtet. Er bekommt derzeit Hartz IV, wird aber wohl bald endgültig in die Sozialhilfe abrutschen, sämtliche Therapie-Versuche schlagen fehl. Wie mir der Betreuer mitteilte, werde ich dann wieder vom Sozialamt zur Kasse gebeten.

Trotz Hartz IV untersütze ich meinen Sohn in finanzieller Hinsicht weiterhin. So zahle ich weiterhin einige seiner Versicherungen sowie die Kosten seiner Fahrkarte, nicht zu vergessen die Kosten für den Landschaftsverband.

Durch den dann doch überraschenden Tod meines Vaters Ende September letzten Jahres ist alles einfach nur wie ein Film an mir vorbeigelaufen, klare Gedanken waren nicht möglich und ich habe recht lange gebraucht, um mich überhaupt wieder ins Arbeitsleben einzufinden.

Ich habe vergessen, das Insolvenzgericht über den Auszug meines Sohnes zu unterrichten.

Ich weiss im Augenblick nicht, wie ich mich verhalten soll ? Soll ich evtl. schlafende Hunde wecken ?



Freue mich schon jetzt über hilfreiche Antworten. Vielen Dank

LG
MissTraut



Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Achdujeh am 14. März 2011, 22:10:32
Hallo,

eine GdB von 50 ist nicht allzuviel, jedenfalls wenn es um die Weiterzahlung des Kindergeldes nach dem 25. Lebensjahr geht. Der GdB sagt nämlich nicht aus, dass man erwerbsunfähig und somit unfähig ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Der Auszug des Sohnes musste m.E. nicht unbedingt gemeldet werden. Wichtig ist, ob weiterhin Unterhalt geleistet wurde. Das kann sog. Naturalunterhalt sein, aber genauso auch die Überweisung des Unterhalts auf das Konto des Kindes, wenn es ausgezogen ist.

FG Achdujeh
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 15. März 2011, 19:29:16
Hallo Achdujeh,

vielen Dank für Deine Antwort. Ich habe heute mit dem Betreuer gesprochen und dieser ist von der Entwicklung meines Sohnes zufrieden. Jetzt wo er sich um sich selbst kümmern muss und auch die Verantwortung für sich und seine Wohnung alleine zu stemmen hat, ist er doch etwas realistischer geworden. Vor ein paar Monaten brauchte man nur das Wort "Arbeitstherapie" ansprechen, da hat er total blockiert. Mittlerweile ist er sich darüber im klaren, dass dieser Schritt auf ihn zukommen wird. Ich selbst spreche mit meinem Sohn nicht wirklich darüber, ich denke ich habe einfach nicht diesen Therapeuten-Denken und erwarte einfach immer noch zu viel und übe somit zuviel Druck aus.

Grundsätzlich wäre mein Sohn sicherlich in der Lage, zumindest einen Teil zu meinem Lebensunterhalt beizutragen, jedoch setzt dies voraus, dass er sich seiner grenzenlosen Angst stellt. Aber daran wird gearbeitet. Es ist einfach ein extrem langer Prozess.

Trotz Hartz IV unterstütze ich ihn weiterhin, Fahrkarte und die anfallenden Vers. bezahle ich. Auch kaufe ich immer wieder auch für ihn ein bzw. ich gehe einkaufen und dabei wandert auch etliches davon in seinen Haushalt. Der Landschaftsverband freut sich auch jeden Monat über meinen "Beitrag". So auf den Monat umgerechnet kommt da schon ein nettes Sümmchen zusammen. Geld auf sein Konto direkt überweise ich relativ selten, das ist aber auch mit dem Betreuer so abgesprochen. Zuwendungen überwiegend nur in Form von Naturalunterhalt.

Sei es drum: Der Betreuer wird sich nun mal mit seinem Steuerberater besprechen.

Einspruch gegen diesen Bescheid werde ich auf jeden Fall einlegen. Mir ist schon klar, dass 50 % nicht viel ist, aber bei seiner psychischen Erkrankung ausreichend, um erst mal weder auf dem ersten noch auf dem zweiten Arbeitsmarkt bestehen zu können.

Ich werde berichten, sobald ich Näheres weiss.

LG
MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: paps am 15. März 2011, 19:55:10
Hallo Miss Traut, schön, dass du wieder da bist und die schweren Monate überstanden hast.

Ich sehe es ähnlich wie du, dass der GdB nicht Ausdruck dafür sein kann, ob ein Mensch ohne diverse staatliche Hilfen auskommen kann.

Hier, wie  in anderen Fällen auch, wird es eine Einzelfallentscheidung werden.

Geht man nach dem Wortlaut des BKGG §3(3)3. "..wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist."
kommt es eben nicht auf den Grad an, sondern darauf, dass er nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Aus deinen Schilderungen heraus weiß ich, dass das wohlderzeit nicht der Fall ist.
Ich würde in Widerspruch gehen, notfalls über das Sozialgericht.

Zu prüfen und ggf. zu beatätigen wäre auch, dass trotz vorläufiger Nichtzahlung des Kindergeldes ein Bedürftigkeitsanspruch gegeben ist.
In diesem Falle mußt du Unterhalt leisten. unabhängig vo Alter.
Auch dies könnte z.B. das Sozial/ Familiengericht auf Antrag feststellen.

So, dass solls erst mal auf die schnelle gewesen sein.

paps
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 15. März 2011, 20:24:43
Hallo paps,

nicht nur, dass sich diese Familiengeldkasse sage und schreibe stolze 8 Monate Zeit gelassen hat für diese Entscheidung, kommt dann noch so eine lapidare Erklärung insoweit, als Bezug genommen wird auf das Einkommensteuergesetz. Keine Angabe auf welchen Paragraphen genau, nichts davon.

Das Finanzamt behütet nunmehr seit 7 Monaten meine Steuererklärung für 2009. Auch hier habe ich eine nette Erstattung zu erwarten, aber die lassen sich ohne Ende Zeit. Mittlerweile habe ich die Erklärung für 2010 auch schon eingereicht. Bin mal gespannt, wann die endlich in die Gänge kommen. Bei einem Telefonat wurde mir erklärt, dass man erst mal noch eine mögliche Nachtragsverteilung prüfen müsse ... habe dann nur gesagt, die gibt es nicht, schließlich habe ich für 2008 auch die Steuerrückerstattung erhalten.

Ich bin leider nicht rechtsschutzversichert, so dass ich die Kosten des Anwalts dann wohl selbst tragen darf. Urlaub 2011 ist damit dann erst mal gestrichen.

Ich werde zumindest vorerst die Insoverwaltung bzw. das InsoGericht nicht informieren.

Ich halte Euch auf dem Laufenden.

LG
MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 21. März 2011, 18:42:54
Hallo zusammen,

ich muss doch noch mal kurz nachfragen: Einspruch auch ohne Begründung oder lieber direkt dann doch über einen Anwalt gehen ? Um ehrlich zu sein, ich tue mich mit der Begründung des Einspruchs etwas schwer, nicht weil ich es mir nicht zutraue, aber irgendwie bekomme ich den Text nicht so flüssig hin, so dass ich damit zufrieden bin. Reicht es aus, paps, wenn ich den §§ aus Deinem Posting zitiere und den noch etwas ausschmücke ...

LG
MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 21. März 2011, 21:21:36
Hallo noch einmal, das habe ich gerade gefunden:

§§ 31, 32, 62-78 EStG


Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird steuerlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Es wird über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist. Kinder, die wegen einer vor dem 01. Januar 2007 in der Zeit ab ihrem 25. Geburtstag und vor ihrem 27. Geburtstag eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden auch weiterhin berücksichtigt. Ein Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmten Einkünfte und Bezüge 7.680 € (ab 2010: 8.004 €) zuzüglich eines Betrages in Höhe des maßgeblichen Behindertenpauschbetrages im Kalenderjahr nicht übersteigen. Ein volljähriges behindertes Kind, das im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht ist, ist erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln den gesamten Lebensbedarf (Grundbedarf und individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf) decken kann, so dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst. Soweit ein vollstationär untergebrachtes Kind außer Eingliederungshilfe einschließlich Taschengeld über keine weiteren Einkünfte und Bezüge sowie einzusetzendes Vermögen verfügt, kann nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Änderung der Rechtsprechung, Urteil vom 15. Oktober 1999, BStBl 2000 II S. 75) aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die eigenen Mittel des Kindes nicht ausreichen, sich selbst zu unterhalten.

Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes beträgt 1.932 € (Alleinstehende)/3.864 € (bei zusammenveranlagten Ehegatten).

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beläuft sich auf 1.080 € (Alleinstehende)/2.160 € (bei zusammenveranlagten Ehegatten): er wird in dieser Höhe bei behinderten Kindern ohne zeitliche Begrenzung gewährt.

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf werden jedoch nur dann berücksichtigt, wenn die steuerliche Freistellung nicht bereits durch das laufend gezahlte Kindergeld bewirkt wurde (1. Kind = 164 €, 2. Kind =164 €, 3. Kind = 170 €, 4. Kind und alle weiteren Kinder =195 €). Im Rahmen der Veranlagung wird insoweit eine Günstigerprüfung durchgeführt.

Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht.
Allein stehend im o.g. Sinne sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt.
Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.


Schon mal vielen Dank.

LG
MissTraut


   
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: paps am 22. März 2011, 19:40:32
Erste Frage: Ja, es reicht aus zunächst einfach zu widersprechen, aber Begründung muß angekündigt und nachgereicht werden.

Zweites Posting: Steuerliche Aspekte spieln hier sicherlich auch eine Rolle, sind aber keine wirkliche Begründung für den Einspruch zum Kindergeldbescheid.

Vielleicht hat ja ein anderer tiefgreifendere Kenntnisse zum Problem.


Paps
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Insokalle am 22. März 2011, 20:03:40
zu 2.
doch gerade. Das Kindergeld ist im EStG geregelt. Die §§ 62 ff nehmen Bezug auf den Est-lichen Kinderbegriff, s. dort § 32 EStG.
Misstraut scheint ein neueres Urteil gefunden zu haben.
Zur Klärung des Frage, ob sich das Kind selbst unterhalten kann, kann auch ein ärztliches Gutachten erforderlich sein.
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: paps am 22. März 2011, 20:18:49
Na dann hat sich ja wenigstens einer gemeldet, der ein wenig mehr Kenntnis in der Materie hat.

Wenn auch wie immer mit wenigen Worten.  :whistle:

Danke.
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 22. März 2011, 20:29:27
Hallo Insokalle und Hallo Paps, danke für Eure Antworten. Das bestärkt mich immer mehr, jedenfalls Einspruch einzulegen. Und ich denke die Begründung bekomme ich auch noch hin  :whistle:

Ich habe so einige nette Sachen zum Thema Kindergeld und Einkommensteuergesetz gefunden. Muss ja schon eine Rolle spielen, zumal dies ja auch die Begründung der FamKa für die Ablehnung eine Rolle gespielt hat.

Habe heute noch mal mit dem Betreuer gesprochen: Der wiederum hat seinem Steuerberater den Bescheid gegeben, dieser prüft gerade und will sich in den nächsten Tagen melden.

Zum anderen gibt es im übrigen ein amtsärztliches Gutachten. Dies ist allerdings jetzt ca. 2 Jahre alt. Aufgrund dieses Gutachtens hat das Versorgungsamt auch die Behinderung zu 50 % anerkannt.

Ich halte Euch jedenfalls auf dem Laufenden.

LG
MissTraut

Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Insokalle am 23. März 2011, 11:29:12
(Nun ja, es war Nachrichtenzeit.)
Die Situation an sich ist schwer genug, die rechtliche Beurteilung nicht unbedingt einfacher. Deswegen ist es vielleicht gar nicht verkehrt, den Stb draufschauen zu lassen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dessen Kosten nun exorbitant hoch sind.
„Außerstande sich selbst zu unterhalten“ steht im Gesetz (sowohl EStG als auch BKGG) und das ist wieder unklar. Notfalls müssen also die Gerichte entscheiden. Einiges hat misstraut schon ausgegraben. Näheres findet sich z.B. in BFH, Urteil vom 19. 8. 2002 - VIII R 17/ 02 mit vielen weiteren Hinweisen. Sogar auf der Homepage des Arbeitsamts stehen Grundinformationen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Dies ist der Fall, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt.

Dies gilt es jetzt mit der konkreten Situation in Einklang zu bringen. In der Begründung muss m.E. also etwas zu dem Einkommen des Kindes stehen und das dies nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten (s. dazu auch o.a. Urteil). Meines Wissens ist dies bei einer Einkommensgrenze von unter ca. 8.000,00 € nicht zu bezweifeln.
Außerdem muss dargelegt werden, dass das Kind wegen der Einschränkung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Vielleicht kann dazu der Arzt eine aktuelle Bescheinigung ausstellen.


Problematisch und m.E. beachtenswert könnte die BFH Entscheidung III R 6/07 sein. Es betrifft die Überleitung des Kindergeldes auf den Sozialträger (§ 74 EStG). D.h. hier könnte sich u.U. eine zweite Baustelle auftun.
Allerdings heißt es in dem Urteil auch: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind zwar bei der Ausübung des Ermessens, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den - dem Kind anstelle des Kindergeldberechtigten Unterhalt gewährenden - Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, auch geringe Unterhaltsleistungen der Eltern zu berücksichtigen. Sind die Leistungen mindestens so hoch wie das Kindergeld, wird eine Abzweigung nicht als ermessensgerecht angesehen.
Ich denke, es kann nicht schaden, sich auch über diesen Punkt schon einmal Gedanken zu machen.

Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Achdujeh am 23. März 2011, 12:42:27
Was mir nicht ganz deutlich ist, warum überhaupt ein Kampf um das Kindergeld stattfinden soll. Egal ob ALG II oder Sozialhilfe, am Gesamteinkommen des Sohnes ändert sich nichts. Das Kindergeld wird m.W. immer angerechnet, die Sozialleistungen entsprechend gekürzt.

Solange der Sohn aber ALG II erhält, ist ohnehin die Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen. ALG II setzt im Prinzip die Arbeitsfähigkeit und damit auch die Möglichkeit seinen eigenen Lebensunterhalt zu erarbeiten voraus.

Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit wird das Jobcenter aber wohl von sich aus in die Weghe leiten, weil damit ein ALG-II-Empfänger in den Haushalt der Sozialhilfe verschoben werden kann.

FG Achdujeh
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Insokalle am 23. März 2011, 19:58:17
Die Fälle schließen sich m.E. nicht zwingend aus.

Das Kindergeld wird dem Kindergeldberechtigten zugeordnet, das sind meist die Eltern. Beziehen die Eltern AlgII erfolgt dort die Zu- und Anrechnung.
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Achdujeh am 23. März 2011, 20:41:38
Das Kindergeld wird dem Kindergeldberechtigten zugeordnet, das sind meist die Eltern. Beziehen die Eltern AlgII erfolgt dort die Zu- und Anrechnung.
Und da das Kindergeld nach dem 25. Lebensjahr nur bei entsprechender Bedürftigkeit ausgezahlt wird, wird davon ausgegangen, dass der Kindergeldberechtigte es für den Unterhalt des Kindes verwendet. Folge, die entsprechende Summe wird von etwaigen Leistungen des Kindes abgezogen.

Es bleibt also die Frage, warum man Energien für die Zahlung des Kindergeldes aufwenden sollte, wenn sich per Saldo dadurch kein finazieller Vorteil ergibt.

FG Achdujeh
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 24. März 2011, 01:01:01
Hallo und danke für die vielen Denkanstösse.

Der Betreuer meines Sohnes hat seinen Steuerberater quasi ins Boot geholt, d.h. das kostet mich im besten Falle eine gute Flasche Wein  :whistle:

Ich sollte aber vielleicht eines noch mal klarstellen: Mein Sohn ist auf Drängen des Betreuers aus meiner Wohnung ausgezogen. Da mein Sohn hier ganz offiziell gemeldet war, hätte ich kaum eine Chance gehabt, ihn aus der Wohnung zu bekommen. Aus diesem Grunde wurde auch der Landschaftsverband eingeschaltet, die nunmehr auch das ambulante betreute Wohnen übernommen haben. Dies ist letztlich geschehen, um mich zu schützen. Es gab da diverse sehr unschöne Ereignisse.

Derzeit ist mein Sohn bei der Arge als krank gemeldet. Es gibt sehr wohl auch reichlich Überlegungen, inwieweit man meinen Sohn dazu bringen kann, eine Arbeitstherapie durchzustehen. Vorrangig gilt es aber erst einmal, ihn so langsam von den Psychopharmaka wieder zu entwöhnen. Dies geht nur sehr sehr langsam ... wurde schon mal probiert und es ging ganz fürchterlich nach hinten los.

Selbstverständlich wird es so sein, dass Thomas dann - sofern er es nicht schaffen sollte - ggfs. auch in die Sozialhilfe "abrutschen" wird. Und dann kommt das Thema Kindergeld und dann kommt auch wieder das Thema: Sozialamt will Unterhalt für Kind von mir.

Derzeit unterstütze ich ihn in Form von Naturalunterhalt, d.h. ich zahle sein Monatsticket, seine Versicherungen, 1 - 2 größere Einkäufe im Monat und von den Klamotten ganz zu schweigen. Die Medikamente habe eine ganz schreckliche Nebenwirkung: Du kannst sehen, wie ein Mensch sich geradezu verdoppelt ...

Und ja, ich sehe sehr wohl einen Sinn darin, um das Kindergeld zu kämpfen: Es ist doch nicht unrechtmässig, dieses zu verlangen, wenn die Gesetzgebung dies eben auch einräumt bei Menschen, die eben ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können.

Es ist jedenfalls ein Versuch wert. Schaun wir mal.

Angenehmes Nächtle für alle die noch nicht schlafen können oder wollen  :smoke:

MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Insokalle am 24. März 2011, 11:18:21

Und da das Kindergeld nach dem 25. Lebensjahr nur bei entsprechender Bedürftigkeit ausgezahlt wird, wird davon ausgegangen, dass der Kindergeldberechtigte es für den Unterhalt des Kindes verwendet. Folge, die entsprechende Summe wird von etwaigen Leistungen des Kindes abgezogen.

Nein. Woher haben Sie das denn?

Wenn misstraut Kindergeldberechtigte ist, Unterhalt in Höhe des Kindergeldes gewährt, und danach sieht es aus, kann das Kindergeld allenfalls bei ihr angerechnet werden. Erst wenn sie keinen oder zu geringen Unterhalt zahlt, kommt es zur Abzweigung an den Sozialträger, s unten.
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Achdujeh am 24. März 2011, 22:02:20

Und da das Kindergeld nach dem 25. Lebensjahr nur bei entsprechender Bedürftigkeit ausgezahlt wird, wird davon ausgegangen, dass der Kindergeldberechtigte es für den Unterhalt des Kindes verwendet. Folge, die entsprechende Summe wird von etwaigen Leistungen des Kindes abgezogen.
Nein. Woher haben Sie das denn?
Doch!

Ich füge mal zwei Zitate in Auszügen an:

Das Bundessozialgericht in Kassel entschied 6 R) ..., dass Kindergeld ...für volljährige Kinder [Eltern, ergänzt durch mich] als Einkommen angerechnet werden darf.

Eine Grundvoraussetzung ist allerdings, dass die Eltern das Kindergeld nicht einbehalten, respektive für sich selbst ausgeben. Das Geld muss also an die Kinder ausbezahlt werden.

Die Richter des Bundessozialgerichts werteten das Kindergeld selbst als „durchlaufenden Posten“. Das Kindergeld werde zwar an die Eltern überwiesen. Allerdings dürfe das Geld nicht von ihnen selbst beziehungsweise für ihren eigenen Unterhalt verwendet werden, sondern sei für die Kinder gedacht.


Erhalten diese Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt, dann ist dieser Hilfe gegenüber Kindergeld als vorrangig zu betrachten.

...vorrangige Sozialleistungsansprüche, z.B. auf ...Kindergeld ...schließen einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zwar nicht von vornherein aus, führen aber durch rechnerische Berücksichtigung dieser Leistungen auf der Einkommensseite zu einer Minderung ...der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Um noch einmal die Sinnlosigkeit (nicht Aussichtslosigkeit!) des Kampfes um das Kindergeld zusammenzufassen:

Um Kindergeld als Ü25 zu beziehen, muss Erwerbsunfähigkeit vorliegen. Der Sohn von Miss Traut ist zur Zeit als erwerbsfähig eingestuft (ALG2-Bezug). Kindergeldbezug ist also nicht möglich.

Wird der Sohn von Miss Traut als erwerbsunfähig eingestuft und wird Kindergeld für ihn gezahlt, wird das Kindergeld beim Sozialgeld als Einkommen berücksichtigt, die Hilfe zum Lebensunterhalt wird entsprechend gekürzt.

Das Kindergeld kann direkt an die Person oder Behörde gezahlt werden, die tatsächlich Unterhalt gewährt (Abzweigung). Sozialämter können diese Abzweigung beantragen.

Quellen:
http://www.bafoeg-aktuell.de/News/2007/12/13/sozialhilfe-kindergeld-darf-nicht-als-einkommen-angerechnet-werden/
http://www.warstein.de/Nutzergruppen.409+M5d5c0dcd808.0.html?&tx_civserv_pi1[community_id]=11833&tx_civserv_pi1[id]=307&tx_civserv_pi1[mode]=service
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Kindergeld.pdf
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Insokalle am 25. März 2011, 11:12:19
Das ist interessant. Ich bleibe aber beim nein. s. dazu auch BSG, Urteil vom 26. 8. 2008 - B 8/ 9b SO 16/ 07 R.
Das an ein Elternteil als Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld ist nur als Einkommen des volljährigen, außerhalb des Haushaltes lebenden Kindes zu berücksichtigen, soweit es ihm zeitnah (innerhalb eines Monats nach Auszahlung bzw Überweisung des Kindergeldes) zugewendet wird und ohne die "Weiterleitung" des Kindergeldes die Voraussetzungen des § 74 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes vorliegen würden (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/ 9b SO 23/ 06 R - RdNr 14).

Also eine Ausnahme von der normalen Zurechnung. Dennoch scheint sich damit ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Eltern zu eröffnen.

Wenn die gesamte Familie in HartzIV Bezug ist oder vielleicht auch bei Bedarfsgemeinschaften, mag die Aktion sinnlos scheinen. Kommen die Eltern aber aus dem HartzIV heraus, bin ich nach wie vor der Ansicht, dass sie Kindergeld beziehen können. Die von mir zitierten Entscheidungen machen wenig Sinn, wenn sich nur die Frage stellen würde, bei wem anzurechnen sei. Dann hätte sich der BFH nicht solche Mühe geben brauchen.

Außerdem meine ich mich an Fälle zu erinnern, wo trotz AlgII bezug Kindergeld gewährt wurde.

Dieser Anrechnungskram ist doch letzlich Mist. Es trifft gerade die, die es am nötigsten haben. Das könnte man m.E. auch einfacher regeln. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass es sich dabei nun um Summen handelt, die das Haushaltsdefizit entscheidend prägen würden.
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Achdujeh am 25. März 2011, 11:29:45
@insokalle

Kann es sein, dass du überhaupt nicht verstanden hast, was ich meine?

Es geht mir nicht um Kindergeld an sich, sondern um den von Miss Traut geschilderten konkreten Fall.

Sie will Kindergeld für ihr behindertes, über 25 Jahre altes Kind, für das es eben nur noch in einem einzigen  Ausnahmefall Kindergeld gibt.

Zur Zeit ist die Voraussetzung für das Kindergeld nicht gegeben, da das Ü-25-Kind im ALG-II-Bezug ist. Wenn man über 25 ist, gibt es im ALG-II-Bezug nun mal kein Kindergeld.

Und noch einmal. Wenn Miss Traut es durchsetzen könnte, dass Kindergeld doch gezahlt wird, d.h. wenn anerkannt wird, dass ihr volljähriges Ü-25- Kind nicht in der Lage ist, sich selber zu ernähren, dann ist es Praxis, dass das Kindergeld, wenn Miss Traut es nicht ohnehin an das Kind weiterleitet, direkt auf Antrag des Sozialamtes für das Kind vom Sozialamt vereinahmt wird. Das ist nicht nur Praxis, sondern entspricht auch der Rechtslage.

Es gibt also keinerlei finanziellen Vorteil, wenn Miss Traut Erfolg hat. Weder für das Kind, noch für Miss Traut. Was soll also der Aufstand? Sie treibt ihr Kind höchstens schneller in die Sozialhilfe, als das ohnehin passieren wird.
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Insokalle am 25. März 2011, 11:46:51
??????
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 25. März 2011, 20:12:23
Hallo zusammen,

1. mein Sohn ist derzeit bei der Arge als krankgeschrieben geführt. Dies ist und wird kein Dauerzustand sein, deshalb ja auch die Versuche, ihn in eine Arbeitstherapie unterzubringen. Wie dies genau aussehen soll, entzieht sich meiner Kenntnis. Mein Sohn ist da nicht wirklich der superbeste Informant, da er sich vieles nicht merken kann. Mit dem Betreuer habe ich hin und wieder Kontakt. Über ihn erfahre ich dann letztlich was beabsichtigt ist, derzeit gibt es aber nicht wirklich konkrete Pläne, ausser eben den Wunsch, meinen Sohn in eine Therapie zu stecken und ihn von den Medikamenten schrittweise zu entwöhnen.

2. Sollte mein Sohn diese Arbeitstherapie nicht bewältigen können, so wird er ganz sicher aus dem Arge-Bezug herausfallen und dann in die Sozialhilfe fallen. Selbstverständlich wird dann sicherlich das Sozialamt Anspruch auf das Kindergeld erheben. So soll es dann auch sein. Wie mir der Betreuer mitgeteilt hat, würde dann das Sozialamt an mich herantreten und meine Unterhaltspflicht prüfen und natürlich dann auch einfordern. Ich frage mich nur, bis zu welchem Alter ich in Anspruch genommen werden kann.

Übrigens bezieht mein Sohn von der Rentenkasse Halbwaisenrente, wird natürlich bei Arge mit angerechnet.

3. Zahle ich in der Tat monatlich so ca. 200 EUR an bzw. für meinen Sohn (Lebensmittel, Fahrkarte, Kleidung, Versicherung, Landschaftsverband etc.).

Ich habe mir schon diverse Entscheidungen zu diesem Thema rausgesucht und dort steht eigentlich immer das gleiche: bei einem 25jährigen Kind mit einem Behinderungsgrad von 50 % und einer daraus resultierenden Erwerbsunfähigkeit besteht Anspruch auf Kindergeld. Natürlich würde dieser Anspruch wegfallen wenn er in der Lage wäre, sich selbst um seinen Lebensunterhalt zu kümmern.

Bei dem ganzen Thema ist aber eines nicht zu übersehen: Auch für mich gilt es dies final zu klären. Muss ich nun der Insolvenzverwaltung mitteilen, dass mein Sohn kein Kindergeld mehr erhält. Dann müsste ich entsprechend mehr an den TH abführen.

Ich will hier mal eines klarstellen: Es geht mir nicht darum, mich in irgendeiner Form zu bereichern. Wenn es so ist, dass kein Kindergeld mehr gezahlt werden muss, dann kann ich damit leben. Wenn es so ist, dass damit Thomas aus der Berücksichtigung herausfällt, dann kann ich auch damit leben. Es bleibt genug trotz Pfändung, dass ich leben kann, Einschränkungen belasten mich nicht, bzw. nicht mehr. Im September 2013 ist die WVP vorbei und das schaffe ich locker bis dahin.

Wir reden hier nicht von einem körperlich behinderten Menschen. Es ist die Psyche und das macht es so schwierig. Zum einen sieht man es einem Menschen nicht direkt an, zum anderen ist der Leidensdruck für diese Menschen teilweise so enorm hoch. Ich sag es mal so: Für uns Normalos ist dies auch nicht nur ansatzweise nachzuvollziehen. Und ich weiss wovon ich rede bzw. schreibe.

Ich warte noch auf die Rückinfo des Steuerberaters und dann werde ich den Einspruch schreiben, wobei ich mir derzeit noch nicht sicher bin, ob ich nicht doch besser direkt einen Anwalt einschalten sollte.

LG
MissTraut

Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 25. März 2011, 20:17:15

Es gibt also keinerlei finanziellen Vorteil, wenn Miss Traut Erfolg hat. Weder für das Kind, noch für Miss Traut. Was soll also der Aufstand? Sie treibt ihr Kind höchstens schneller in die Sozialhilfe, als das ohnehin passieren wird.

Doch den gibt es sogesehen schon: Wenn ich derzeit Kindergeld beziehe so wird es Thomas nicht bei seinen Bezügen angerechnet. Dies eröffnet mir wiederum Möglichkeiten, meinen Sohn in einem ganz anderen Rahmen zu unterstützen als es sonst möglich wäre.

Wie schon geschrieben, bei Bezug von Sozialhilfe würde natürlich das Amt den Anspruch darauf erheben. Das ist mir schon klar und damit hätte ich auch kein Problem.

LG
MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Achdujeh am 25. März 2011, 21:54:51
Hallo Miss Traut,

sei doch so nett und berichte, wie es dir mit deinem Einspruch ergangen ist. Es interessiert mich wirklich sehr.

FG Achdujeh
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 29. März 2011, 20:02:13
Hallo,

@achdujeh ... ich werde weiter berichten, so z.B. jetzt:

Habe gerade meinen Bescheid für 2009 erhalten, sensationelle 7 Monate Bearbeitungszeit.

Dort steht geschrieben:
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch den Anspruch auf Kindergeld (einschließlich "Kinderbonu")  bzw. vergleichsbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt.

Und was will mir das nun sagen ?

Nur mal so am Rande: Es gibt bei mir keine Nachtragsverteilung mehr, Verfahren wurde aufgehoben. Und trotz allem erfolgt über die Auszahlung der Erstattung eine gesonderte Mitteilung. Verstehe das einer wer will. Nur gut, dass das Finanzamt niemals so lange zappelt, wenn man denen etwas schuldet.

Nun weiss ich wieviel ich bekomme, weiss aber nicht wann. Bin mal gespannt, wann nun die Berechnung für 2010 erfolgt.

LG
MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Insokalle am 30. März 2011, 11:05:24
Dort steht geschrieben:
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch den Anspruch auf Kindergeld (einschließlich "Kinderbonu")  bzw. vergleichsbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt.

Und was will mir das nun sagen ?

Kindergeld und Kinderfreibetrag schließen sich gegenseitig aus (§ 31 EStG).
Die Steuerersparnis durch die Kinderfreibeträge wird mit dem gezahlten Kindergeld verglichen. Diese Günstigerprüfung bestimmt, welches der beiden Möglichkeiten zur Anwendung kommt.

Bei Ihnen ist es so, dass die Steuerersparnis durch die Kinderfreibeträge in dem Jahr niedriger war als das gezahlte Kindergeld.
Das bedeutet auf Steuerdeutsch, dass die Freistellung des Existenzminimums des Kindes letztlich durch das Kindergeld erfolgte.

______
Bis Mitte der 90er etwa war das anders, da gab es noch beides.
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 04. April 2011, 19:20:29
Hallo und Guten Abend,

erst einmal vielen Dank für Eure zahlreichen Denkanstösse. Den Einspruch habe ich heute geschrieben. Nun schaun wir mal, was nun passiert. Ich male mir da nicht wirklich große Chancen aus, aber ein Versuch ist es zumindest wert.

Und ja, ich berichte natürlich auch über das Ergebnis.

LG
MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 04. April 2011, 19:48:40
Eine Frage habe ich dann doch noch: Muss ich nun TH darüber informieren ? Hab ja nun auch nicht wirklich Lust, irgendwann einmal Unsummen nachzahlen zu müssen. Derzeit wird mein Sohn ja auch bei den Abzügen berücksichtigt. Ich bin da doch etwas unsicher.

LG
MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Insokalle am 06. April 2011, 17:47:21
Wie sind denn überhaupt die Kenntnisse des TH über die Situation?
Ich glaube, ich würde ihn schon auf den neuesten Stand bringen, was die Unterhaltsverpflichtung betrifft.
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 07. April 2011, 00:13:03
Hallo,

TH weiss derzeit nicht, dass die Famlienkasse ab Februar 2011 kein Kindergeld mehr zahlt. Weiterhin ist er noch nicht darüber informiert, dass mein Sohn seit Oktober letzten Jahres eine eigene Wohnung hat.

Das mitzuteilen ist mir einfach durchgegangen, war gerade der Zeitpunkt wo mein Vater verstorben war und das hat mich so richtig gehörig aus der Bahn geworfen. Ich habe meine Unterlagen und Schreiben noch mal durchgeschaut, ich hab es einfach vergessen.

Ich habe ein Schreiben des Insolvenzgerichtes wonach Thomas bis auf Weiteres Berücksichtigung findet. Bis September 2010 wahrscheinlich auch kein Thema, da bis auf Kindergeld und seiner Halbwaisenrente keinerlei Einkommen vorhanden war. Nun bekommt er ja derzeit Hartz IV und wohl demnächst wahrscheinlich Sozialhilfe, wobei ich dann lt. Betreuer ebenfalls zur Kasse gebeten werde.

Derzeit zahle ich für den Landschaftsverband Rheinland einen Pauschalbetrag für die Betreuung "ambulantes Wohnen". Wie schon erwähnt, übernehme ich auch weitere Kosten für meine Sohn.

Ich krieg echt ne Krise und ärgere mich gerade grottig, weil ich da etwas versäumt habe.

Ich habe kein Problem mit meinem TH, bislang ist alles bestens und absolut friedlich gelaufen.

Ich habe gerade mal kurz überschlagen was wäre, wenn ich ab Oktober 2010 dann doch den deutlich höheren Betrag hätte abführen müssen. Das ist schon ne nette Hausnummer, die ich nun nicht wirklich so mal eben aus der Portokasse zahlen kann. Denke aber auch, dass ich deswegen eine vernünftige Regelung werde treffen können.

Dann kläre ich das lieber direkt und kann wieder beruhigt schlafen.

Mir hat die Sachbearbeiterin mal auf meine Frage, was bitte muss ich nun genau alles mitteilen, geantwortet: "Was ich nicht weiss macht mich nicht heiss", soll heißen: ich würde so viel zur Masse einbringen ... ich wäre quasi ein Exot unter den Insolventen in deren Praxis.

Ne ich will im Moment nicht drüber nachdenken was wäre wenn ...

LG
MissTraut

Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 19. Mai 2011, 19:27:43
Hallo,

mal hier einen kurzen Zwischenstand: Mir wurde gestern nach ungefähr 7 Wochen von der Familiengeldkasse schriftlich bestätigt, dass mein Einspruch eingegangen sei und man möge doch von Sachstandsanfragen absehen, da dies die Bearbeitungszeit, die einige Zeit in Anspruch nehmen würde, nur verlängert. Gelle ... das dürfte ich mir in meinem Job nicht erlauben ... Naja, mal sehen was als nächstes kommt ... in vielleicht 3 - 4 Monaten  :lollol:

Zumindest hat das Finanzamt es dann doch noch geschafft, die Steuerrückstattung für 2009 auszuzahlen ... sensationelle 8 Monate Bearbeitungszeit  :smoke:

Die Bearbeitung der Erklärung für 2010 ist zwischenzeitlich auch aufgenommen worden  :coffee:

Alles wird gut  :cool:

LG
MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 17. November 2011, 17:37:06
Hallo zusammen, will mal kurz den aktuellen Sachstand berichten:

Erwartungsgemäß hat die Familienkasse weitere Ansprüche ab Feb 2011 abgelehnt. Mittlerweile habe ich das Klageverfahren beim Sozialgericht laufen. Das wird sicher nun ewig lange laufen ... Ich werde beizeiten berichten.

LG
MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 01. Juli 2012, 09:45:18
Hallo zusammen,

hier für alle die es interessiert der aktuelle Stand des Verfahrens:

Mitte Juli d.J. wird erneut ein Gutachten über meinen Sohn erstellt werden, das wäre dann das 2. innerhalb von 9 Monaten. Der Betreuer meines Sohnes als auch ich werden an diesem Termin ebenfalls anwesend sein, auf Bitte der Sachverständigen. Das Verfahren geht doch recht schneller voran als erwartet.

Nun habe ich mittlerweile auch den Steuerbescheid für 2011 erhalten. Aus der ehrlich gesagt erhofften Rückzahlung ist nun eine Forderung entstanden. Das Finanzamt erkennt aufgrund des Ablehnungsbescheides der Familienkasse, wogegen ich ja Einspruch eingelegt und nunmehr das Klageverfahren läuft, meinen Sohn in meiner Erklärung nicht an und schwupp ... "sie haben zu wenig gezahlt ... zahlen sie bitte bis zum .... "

Damit habe ich nun wirklich nicht gerechnet. Kurze Frage: sollte ich hier vorsorglich Einspruch einlegen und auf das Verfahren beim Finanzgericht hinweisen ?

Liebe Grüße
MissTraut

Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: ThoFa am 01. Juli 2012, 13:01:40
Hallo misstraut  :biggrin:,

Mensch, was haste da wieder ein Verfahren am Hintern.  :sad:

Einspruch beim FA auf jedenfall fristwahrend einlegen und zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung
beantragen. Hoffe sonst geht´s Dir gut?!

Gruß

ThoFa

Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Insokalle am 01. Juli 2012, 16:36:30
Einen ziemlichen Mist würde ich sagen. Dann zieht sich das auch noch so lang hin. Ich muss mich erstmal wieder einlesen.

Finanzgericht oder Sozialgericht? Kindergeldklagen laufen eigentlich vor dem FG.
Einspruch einlegen und AdV beantragen würde ich auch machen.
Und nochmal den Stb aufsuchen. Wenn das Kind nämlich endgültig nicht mehr als solches nach § 32 EStG berücksichtigt werden sollte, dann wäre zu überlegen, ob die Unterhaltsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG abgesetzt werden können. Ich würde also vorsichtshalber für 2011 und 2012 die entsprechenden Belege zu den Zahlungen und Aufwendungen sammeln oder versuchen zu rekonstruieren, damit möglicherweise eine Alternative zur Verfügung steht, die in das Einspruchsverfahren rechtzeitig eingebracht werden kann.

Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 01. Juli 2012, 18:43:15
Hallo ThoFa,

danke für die Infos, werde Einspruch auf jeden Fall einlegen und auch Aussetzung der Vollziehung beantragen. Meine Begründung wird letztlich das laufende Verfahren sein, da die Entscheidung nun wirklich ausschlaggebend für die Familienkasse als wohl auch für das Finanzamt sein wird. Ich hoffe, dass das FA eine Einspruchsentscheidung erst dann treffen wird, wenn das Verfahren gegen die Familienkasse abgeschlossen sein wird.

Ich wollte eigentlich die Forderung des Finanzamtes bezahlen, allerdings unter Vorbehalt.

Ansonsten ja geht es mir soweit wieder gut. Irgendwie ist das "wahre Leben" ein bißchen gegen mich. Wie gut nur, dass ich grundsätzlich ein positiver Mensch bin  :thumbup:

Ich hatte im letzten Jahr einen etwas üblen Unfall im Bus, quasi als Fahrgast mit leider bösen Folgen (Abriss aller Bänder/Sehnen die eine Schulter so zu bieten hat). Hier hatte ich die Hoffnung, dass die Berufsgenossenschaft eintreten wird, hat sie aber nicht getan wegen einer "Vorerkrankung", die letztlich eigentlich jeder hat bzw. jeden treffen kann: Kalkschulter. Also habe ich die ganzen Nebenkosten aus eigener Tasche tragen dürfen ... das war nicht gerade wenig ... aber egal. Schulter ist dank einer Operation wieder hergestellt, mit den Einschränkungen muss und kann ich leben und wenn aua zu heftig wird, dann gibbet die Mittelchen :-)

Ich arbeite immer noch sehr viel, aber wer tut das nicht :-)

@Insokalle  :thumbup:

Danke auch Dir für die Infos. Verfahren läuft beim Finanzgericht. Steuerberater hatte ich bislang nicht, habe die Erklärungen immer mit Hilfe von Wiso-Software erstellt.

Die Sachverständige muss das Gutachten über meinen Sohn bis Ende August 2012 bei Gericht vorlegen, das sieht also erst einmal so aus, als würde doch noch in diesem Jahr eine Entscheidung getroffen werden können. Ich selbst als auch der Betreuer sind schon gespannt was das Gutachten ergeben wird.

Ich halte Euch hier weiterhin auf dem Laufenden.

Ganz liebe Grüße an die andere Rheinseite  :smoke:

und auch natürlich ganz liebe Grüße @Insokalle  :cool:

MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 19. Oktober 2012, 21:15:36
Hallo zusammen ...

was für ein Tag ... heute war der Gerichtstermin beim FG und was soll ich Euch sagen :

                       Ich habe den Prozess gewonnen

Ich hoffe jetzt nur noch, das endlich mal Ruhe eintreten kann. Seit Jahren dieser ewige Kampf mit irgendwelchen Behörden. Selbst ich bin jetzt mittlerweile des Kämpfens müde geworden.

Das im Juli erstellte Gutachten war so eindeutig, auch wenn da schon wieder nicht die Worte "auf Dauer erkrankt" vorkamen. Die Gutachterin sprach von "auf unbestimmte Zeit" und auf keinen Fall in der Lage, zu arbeiten, auch keine 15 Stunden in der Woche. Sie hat auch sehr deutlich aufgeführt, dass man ihn auf keinen Fall in solche Maßnahmen stecken sollte, bei seiner Verfassung sei eher damit zu rechnen, dass er sich noch mehr zurück ziehen würde, wenn nicht sogar in seiner Angst und Verzweifelung den Weg des Freitodes wählen würde ...

Die Richterin gab mir am Schluß noch den Hinweis, dass das Versorgungsamt aufgrund des Gutachtens den Grad der Behinderung nach oben setzen müsste. Schaun wir mal, darum muss sich der Betreuer kümmern.

Falls Interesse am Urteil besteht, dann kann ich das gerne hier einstellen sobald es mir vorliegt.

Nochmals vielen Dank für Eure Unterstützung und Ratschläge. Es hat mir Kraft gegeben.

Ganz liebe glückliche Grüße
MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: ThoFa am 19. Oktober 2012, 23:53:24
Aha, Du warst es also, die das Feuerwerk ob de schäl sick veranstaltet hat.  :wink:

Glückwunsch.  :thumbup:
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Insokalle am 20. Oktober 2012, 13:18:55
na also, geht doch
nur weiter machen, aufgeben kann jeder

ein paar Sätze zur Begründung würden mich schon interessieren
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 21. Oktober 2012, 12:02:48
Hallo zusammen  :cheesy:

@Insokalle: weitermachen kann aber auch jeder ... man muss es nur wollen, auch wenn es manchmal sehr schwer ist  :thumbup:

Zur Begründung der Entscheidung wurde eben das neue Gutachten herangezogen und der Umstand, das dort eben geschrieben stand: "auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen und auch nicht in der Lage, stundenweise zu seinem Lebensunterhalt beizutragen". Die Familienkasse hätte gerne die Worte "auf Dauer" in den vorherigen Gutachten als auch in dem neuen GA gehabt. Die Richterhin hat aber klar hervorgehoben, dass eben "auf unbestimmte Zeit" gleichzusetzen sei. Im übrigen könne man bei dem Krankheitsbild bzw. bei der Diagnose auch davon ausgehen, dass dies dauerhaft sein wird.

Zum anderen spielte auch das derzeitige "Einkommen" eine Rolle. Damit liegt mein Sohn, wenn auch nur knapp, unterhalb der Grenze dessen, was er mtl. "verdienen" könnte. Auch hier wieder von der Richterin eine klare Entscheidung für mich.

Ich werde das Urteil sicher in den nächsten Tagen bekommen und dann kann ich es mal einstellen.

Ja ich muss sagen, nach dieser Entscheidung geht es mir deutlich besser. Auch wenn ich selbst nichts davon habe, ausser eben dass ich die gezahlten Gerichtskosten zurückbekomme, es hat mir einmal mehr gezeigt, dass man sich eben nicht alles gefallen lassen muss, das Wort der Behörden eben nicht immer der Weisheit letzter Schluss sein kann.

Witzigerweise habe ich gerade zum Wochenende noch Post vom Finanzamt bekommen: Dort wird nach dem Sachstand des Verfahrens nachgefragt. Ist schon seltsam, in den letzten Jahren habe ich monatelang auf Antwort auf meine Erklärungen warten dürfen, oftmals dann noch lange auf die Auszahlung ... nun wollten sie ja eigentlich Geld (wenn auch nicht sehr viel) von mir und schon wird erstaunlich schnell reagiert. Ich bin mal gespannt, wie diese Behörde nun mit meinen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid umgehen wird. Jedenfalls ist die Begründung: Wenn Familienkasse nicht anerkennt dann wir auch nicht mit der Gerichtsentscheidung hinfällig.

Die Richterin gab mir zum Ende der Verhandlung noch zu verstehen, dass aufgrund des Gutachtens jedenfalls auch das Versorgungsamt den Behinderungsgrad deutlich nach oben setzen müsste, ob dies sogar rückwirkend möglich wäre, konnte sie mir so direkt nicht sagen. Ich werd jedenfalls den Beteuer darüber informieren, dass er sich ggfs. auch dafür einsetzen sollte.

Mir ist schon klar, dass die Familienkasse regelmässig Einkommensnachweise von meinem Sohn fordern wird. Das ist aber nicht das Problem. Wenn sich die Situation so darstellen sollte, dass die aufgrund dessen nicht mehr zahlen müssen, dass ist das auch korrekt.

Sodele, hier "op de schäl sick" ist traumhaftes Wetter und ich verzieh mich jetzt nach draussen  :cool:

Allen hier noch ein schönes Rest-Wochenende
MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 15. November 2012, 17:19:57
Ach ja, wenn alles doch nur ein weniges einfacher wäre :

Ich hatte ja geschrieben, dass ich Einspruch gegen den Steuerbescheid FA eingelegt hatte. Nun habe ich dem FA das Protokoll der Sitzung beim Finanzgericht zukommen lassen und heute kam der geänderte Bescheid: Prima, nun muss ich 5,00 Euro weniger nachzahlen.

Folgendes: Im Bescheid wurde zu meiner zu zahlenden Steuer das Kindergeld in voller Höhe hinzugerechnet. Dies war im Jahr 2010 nicht der Fall, da war er aber auch noch 25. Im Januar 2011 ist er 26 Jahre alt geworden.

Begründung im Bescheid: Für 1 Kind wurde ein Freibetrag für Kinder gem. § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt. Das entsprechende Kindergeld/der Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen wurden - auch soweit lediglich ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch bei der Bemessung der Unterhaltspflichtung nach § 1612b BGB besteht - insoweit bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 EStG). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschag und ggfs. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51a Abs. 2 EStG) wurde dagegen das kindergeld/der Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen nicht hinzugerechnet.

Sodele, nun steh ich hier und frage mich: Ist das so wirklich korrekt ? Warum wurde 2010 das Kindergeld nicht zugerechnet? Weil mein Sohn zu diesem Zeitpunkt noch 25 war ?

Bevor ich nun aber einen weiteren Einspruch einlege kann mir vielleicht hier jemand helfen.

Nach dem Wiso-Programm wurde das Kindergeld übrigens nicht der zu zahlenden Steuer hinzugerechnet.

Übrigens liegt mir bislang das Urteil des Finanzgerichtes noch nicht vor. Die Familienkasse wird den Vorgang aber erst dann final weiter bearbeiten, wenn eben dieses vorliegt. Wie gut nur, dass man sich damit wieder soooooooooooooooo lange Zeit lassen kann.

Danke schon jetzt für hoffentlich hilfreiche Beiträge.

LG
MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Insokalle am 15. November 2012, 17:57:47
Sind Sie 2011 zur Großverdienerin geworden?
Schauen Sie noch mal ein paar Beiträge zurück:
Kindergeld und Kinderfreibetrag schließen sich gegenseitig aus (§ 31 EStG).
Die Steuerersparnis durch die Kinderfreibeträge wird mit dem gezahlten Kindergeld verglichen. Diese Günstigerprüfung bestimmt, welche der beiden Möglichkeiten zur Anwendung kommt.

Im Jahr 2011 ist anscheinend anders als in dem anderen Jahr. Diesmal scheint die Steuerersparnis durch die Kinderfreibeträge höher als das Kindergeld zu sein. Die vom FA durchgeführte Vergleichsberechnung hat wohl zu diesem Ergebnis geführt und deswegen sind die Kinderfreibeträge bei der Berechnung der ESt angesetzt worden. Da Sie aber nicht Kinderfreibetrag und Kindergeld bekommen können, das Kindergeld aber monatlich im Laufe des Jahres schon ausgezahlt wurde, muss es zurückgezahlt werden. Das geschieht durch die Hinzurechnung zur ESt im Steuerbescheid (§ 31, Satz 4 EStG, § 2 Abs. 6 S. 3 EStG).

Der Bescheid könnte also schon stimmen. Ich weiß nicht, ob das Steuerprogramm diese Vergleichsrechnung kann. Wobei in vielen Fällen bei diesen Programmen ohnehin unterschiedliche Ergebnisse rauskommen. Überprüfen Sie ggf. Ihre Eingaben. Das ganze per Hand und Taschenrechner zu überprüfen wäre mühsam.

Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 15. November 2012, 19:36:45
Da bin ich in 2011 evtl. zur Großverdienerin mutiert und merk das nicht einmal  :smoke:

Danke @Insokalle für die schnelle Antwort.

Habe gerade noch mal die Zahlen verglichen: Im Jahr 2011 lag mein zu versteuerndes Einkommen um ca. 2.200 EUR höher als 2010 (in 2011 wurde mit kein Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende gewährt, in 2010 eben schon) ... ansonsten sind die Zahlen wirklich sehr ähnlich. Der Freibetrag wurde auch 2010 gewährt (in dem Jahr wurde auch Kindergeld gezahlt und auch bei der Steuererklärung angegeben).

Der Unterschied eben zu 2011 besteht darin, dass man mir nunmehr das Kindergeld zur zu zahlenden Steuer hinzugerechnet hat.

Also in 2010 wurde das Einkommen minus Kinderfreibetrag = zu versteuerndes Einkommen gerechnet. Davon die zu zahlende Steuer ausgerechnet und fertisch war der Bescheid ...

In 2011 sieht der Bescheid etwas anders aus:

Einkommen / zu versteuerndes Einkommen minus Kinderfreibetrag = zu versteuerndes Einkommen = Summe X als zu zahlende Steuer + Kindergeld.

Die Zahlen von 2010 zu 2011 weichen nicht wirklich erheblich voneinander ab ... find das schon etwas seltsam.

Aber wenn der Bescheid nun so korrekt ist, dann zahle ich den Betrag nach und gut iss. Dann müsste ich mir nur langsam mal Gedanken machen wegen der Steuererklärung 2012. Da hat es wirklich mehr Geld gegeben, auch nun wieder nicht so viel dass ich gleich das Großverdiener-Gefühl entwickeln könnte, aber jedenfalls mehr als 2011.

Wie blöd, bin ja noch in einer Situation, wo der Erwerb von Immobilien alles andere als einfach ist :-)

LG
MissTraut, die nun so langsam einsieht, dass die geplante Shopping-Tour am Samstag nicht ganz so üppig ausfallen wird  :lollol:
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 15. November 2012, 19:40:02
wer lesen kann und Ratschläge befolgt ist klar im Vorteil:

@Insokalle: Würde sich ggfs. also ein Einspruch lohnen, wenn ich dem FA die Unterhaltsleistungen nachweise für 2011 ?
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Insokalle am 15. November 2012, 19:53:52

dass die geplante Shopping-Tour am Samstag nicht ganz so üppig ausfallen wird 

Das wird schon.

Ich strecke bald die Waffen.
Den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG gab es 2011 wahrscheinlich nicht, weil das Kind nicht mehr in Ihrem Haushalt lebte? Warum 2010 mögl. anders ausgefallen ist, kann ich nicht sagen. Ferndiagnosen sind immer schwierig.
Über die letzte Frage werde ich nochmal schlafen.
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 15. November 2012, 20:20:21

Ich strecke bald die Waffen.


Ein ziemlich schlauer Mensch hat mir vor kurzem hier geschrieben: aufgeben kann jeder :-)

Mein Sohn ist im Oktober 2010 ausgezogen.

Angenehmes Nächtle
MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Insokalle am 16. November 2012, 18:40:48
Dann kann das unmöglich von mir stammen.
Obwohl, Eigentore passieren.

Dann war das wohl richtig mit dem Entlastungsfreibetrag.

Ich hab noch mal zu den agB gelesen.

1. Bestimmte Aufwendungen nach § 33a EStG sind als außergewöhnliche Belastung nur abzugsfähig, wenn der unterstützende Stpfl. (das sind wohl Sie) für den Unterstützten (den Sohn) keinen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat. Da Sie diese Ansprüche aber nun haben, ist ein Abzug von Unterhaltskosten über § 33a EStG nicht möglich. Das war damals als Plan B gedacht, falls die Klage verloren geht.

2. § 33a EStG deckt nur den typischen Bedarf ab.
Atypischer Bedarf wäre ggf. über § 33 EStG ansetzbar. Hier wäre vielleicht was zu machen. Bei § 33 EStG wird die zumutbare Belastung von den Aufwendungen abgezogen.

3a. § 33b EStG enthält den Pauschbetrag für behinderte Menschen. Wenn ich mich recht erinnere, bekommt den Ihr Sohn? Wenn der den Pauschbetrag nicht in Anspruch nimmt, wäre er auf Sie übertragbar (§ 33b Abs. 5).
Der deckt aber einige Aufwendungen ab, die unter § 33 EStG fallen würden. Insoweit kann ein Konkurrenzverhältnis entstehen. Ich habe gelesen, dass § 33b zB Heimkosten erfassen soll.

3b. In § 33b steht auch ein Pflegepauschbetrag. Den gibt es für die persönliche Pflege einer Person. Das kann man hier nicht genau sagen aber ich würde trotzdem vermuten, dass der hier nicht zum Tragen kommt.

4. Dann gibt es noch § 10 EStG. Danach sind Betreuungskosten als Sonderausgaben absetzbar, wenn das Kind zum Haushalt gehört. Das wird man aber nach dem Auszug nicht mehr annehmen können.


Um das ganze genauer zu untersuchen, gerade auch was die Konkurrenzproblematik betrifft, wäre es doch sinnvoll, wenn ein Stb einen Blick auf die Unterlagen wirft.

Wochenendlektüre: BFH-Urteil vom 11.02.2010, VI R 61/08
BFH, Beschluss vom 13.07.2011 - VI B 20/11


Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 18. November 2012, 12:30:51
Hallo und vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Das Urteil war mir nicht unbekannt, zumal die Richterin beim FG darauf schon hingewiesen hatte.

Sei es drum, ich denke ich werde den Bescheid noch einmal überprüfen lassen. Ich will einfach nur verstehen, warum 2010 das Kindergeld nicht zu meiner zu zahlenden Steuer aufgeschlagen bzw. warum dies 2011 so gemacht wurde. An meinem Einkommen kann es nicht liegen, das ist nicht wirklich so enorm gestiegen.

Unterm Strich gesehen werde ich jedenfalls nichts mehr unternehmen wo ich meinen Sohn noch weiter mit ins Boot nehmen müsste. Der Betrag den ich ans Finanzamt zu zahlen habe ist zum Glück übersichtlich.

Ansonsten warte ich nun noch auf das Urteil vom FG, da sonst die Familienkasse sich nicht imstande sieht, den Vorgang abschließend zu bearbeiten ... und das kann dauern.

LG und allen einen schönen Sonntag
MissTraut

Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 27. Januar 2013, 15:24:01
Hallo zusammen,

nach nunmehr drei Monaten hat es die Familienkasse geschafft, den anerkannten Betrag zu überweisen. Ob ab November 2012 noch Anspruch besteht wird derzeit geprüft, die Freigrenze habe sich von 8.004 auf 7.884 reduziert und mit dem Freibetrag aufgrund der Behinderung läge mein Sohn lt. Aussage Fam.kasse darüber. Schaun wir mal.

Meines Wissens widerspricht dies aber der Tatsache, dass eigentlich das Einkommen keine Rolle mehr spielt. Warten wir mal ab, was mir dann irgendwann mal mitgeteilt wird.

Ansonsten was soll ich sagen: Ich bin froh, dass das letzte Jahr angebrochen ist, am 07.09.2013 ist alles vorbei. Kein aua mehr bei Weihnachtsgeld, Prämienzahlungen etc.

Irgendwie ist die Zeit wie im Fluge vergangen. Mit meinem heutigen Wissen kann ich sagen, ich hätte die Insolvenz vermeiden können wenn ich nicht so wirklich blauäugig gewesen wäre. Aber es hatte auch etwas Gutes: In den letzten Jahren bin ich wesentlich bewusster mit dem Geld umgegangen. Ich brauch keinen Dispo-Kredit, keine Kreditkarten etc. Es geht auch verdammt gut ohne dem.

Mein Glück war wahrscheinlich aber auch, dass ich einen absolut korrekten Insolvenzverwalter/Treuhänder an meiner Seite hatte bzw. noch habe. Ich weiss ja nur zu gut, dass dies nicht bei allen der Fall ist.

Fazit: Es war aus damaliger Sicht der für mich einzig gangbare Weg, aber ich werde alles tun, um diesen niemals mehr wieder gehen zu müssen.

In diesem Sinne
Liebe Grüße
MissTraut
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: Insokalle am 28. Januar 2013, 10:19:10
Meines Wissens widerspricht dies aber der Tatsache, dass eigentlich das Einkommen keine Rolle mehr spielt. Warten wir mal ab, was mir dann irgendwann mal mitgeteilt wird.


Ich meine, das betrifft nur die Erstausbildung.
Zu Ihrem Fall steht auch immer noch im Gesetz: Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten;...
Letzteres bedeutet, dass das Kind seine eigenen finanziellen Mittel einsetzen muss, um den sog. existenziellen Lebensbedarf zu decken. Das wiederum ist der Grundbedarf, den Sie schon beziffert haben.
Titel: Re: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung
Beitrag von: misstraut2011 am 30. Januar 2013, 19:13:22
Hallo Insokalle und danke für die Antwort.

Ich schau einfach mal was mitgeteilt wird, wobei ich mich eigentlich schon entschieden habe: Ich möchte das Kapitel endlich abschließen.

Ich möchte einfach ein stückweit mehr Ruhe in mein Leben bringen und dieser ewige Kampf mit Behörden ... ich brauch das einfach nicht mehr. Ich möchte meinen Kopf mal wieder frei haben für andere schöne Dinge  :thumbup:

Das Ende meiner Inso ist in Sicht, mein Urlaub ist gebucht und ich kann sogar einen kleinen zweiten Urlaub in diesem Jahr planen. Ab Herbst 2013 ist dann auch wieder ein eigenes Auto drin, ohne dass ich großartig Abstriche bei der Lebensqualität machen muss ...  :whistle:

In diesem Sinne: Vielen Dank für die Hilfestellung.

Liebe Grüße
MissTraut