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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Kindergeld nach EStG bei einem 25jährigen Kind mit einer anerkannten Behinderung  (Gelesen 12267 mal)

misstraut2011

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Ach ja, wenn alles doch nur ein weniges einfacher wäre :

Ich hatte ja geschrieben, dass ich Einspruch gegen den Steuerbescheid FA eingelegt hatte. Nun habe ich dem FA das Protokoll der Sitzung beim Finanzgericht zukommen lassen und heute kam der geänderte Bescheid: Prima, nun muss ich 5,00 Euro weniger nachzahlen.

Folgendes: Im Bescheid wurde zu meiner zu zahlenden Steuer das Kindergeld in voller Höhe hinzugerechnet. Dies war im Jahr 2010 nicht der Fall, da war er aber auch noch 25. Im Januar 2011 ist er 26 Jahre alt geworden.

Begründung im Bescheid: Für 1 Kind wurde ein Freibetrag für Kinder gem. § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt. Das entsprechende Kindergeld/der Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen wurden - auch soweit lediglich ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch bei der Bemessung der Unterhaltspflichtung nach § 1612b BGB besteht - insoweit bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 EStG). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschag und ggfs. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51a Abs. 2 EStG) wurde dagegen das kindergeld/der Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen nicht hinzugerechnet.

Sodele, nun steh ich hier und frage mich: Ist das so wirklich korrekt ? Warum wurde 2010 das Kindergeld nicht zugerechnet? Weil mein Sohn zu diesem Zeitpunkt noch 25 war ?

Bevor ich nun aber einen weiteren Einspruch einlege kann mir vielleicht hier jemand helfen.

Nach dem Wiso-Programm wurde das Kindergeld übrigens nicht der zu zahlenden Steuer hinzugerechnet.

Übrigens liegt mir bislang das Urteil des Finanzgerichtes noch nicht vor. Die Familienkasse wird den Vorgang aber erst dann final weiter bearbeiten, wenn eben dieses vorliegt. Wie gut nur, dass man sich damit wieder soooooooooooooooo lange Zeit lassen kann.

Danke schon jetzt für hoffentlich hilfreiche Beiträge.

LG
MissTraut
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Insokalle


Sind Sie 2011 zur Großverdienerin geworden?
Schauen Sie noch mal ein paar Beiträge zurück:
Kindergeld und Kinderfreibetrag schließen sich gegenseitig aus (§ 31 EStG).
Die Steuerersparnis durch die Kinderfreibeträge wird mit dem gezahlten Kindergeld verglichen. Diese Günstigerprüfung bestimmt, welche der beiden Möglichkeiten zur Anwendung kommt.

Im Jahr 2011 ist anscheinend anders als in dem anderen Jahr. Diesmal scheint die Steuerersparnis durch die Kinderfreibeträge höher als das Kindergeld zu sein. Die vom FA durchgeführte Vergleichsberechnung hat wohl zu diesem Ergebnis geführt und deswegen sind die Kinderfreibeträge bei der Berechnung der ESt angesetzt worden. Da Sie aber nicht Kinderfreibetrag und Kindergeld bekommen können, das Kindergeld aber monatlich im Laufe des Jahres schon ausgezahlt wurde, muss es zurückgezahlt werden. Das geschieht durch die Hinzurechnung zur ESt im Steuerbescheid (§ 31, Satz 4 EStG, § 2 Abs. 6 S. 3 EStG).

Der Bescheid könnte also schon stimmen. Ich weiß nicht, ob das Steuerprogramm diese Vergleichsrechnung kann. Wobei in vielen Fällen bei diesen Programmen ohnehin unterschiedliche Ergebnisse rauskommen. Überprüfen Sie ggf. Ihre Eingaben. Das ganze per Hand und Taschenrechner zu überprüfen wäre mühsam.

« Letzte Änderung: 16. November 2012, 17:06:26 von Insokalle »
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misstraut2011

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Da bin ich in 2011 evtl. zur Großverdienerin mutiert und merk das nicht einmal  :smoke:

Danke @Insokalle für die schnelle Antwort.

Habe gerade noch mal die Zahlen verglichen: Im Jahr 2011 lag mein zu versteuerndes Einkommen um ca. 2.200 EUR höher als 2010 (in 2011 wurde mit kein Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende gewährt, in 2010 eben schon) ... ansonsten sind die Zahlen wirklich sehr ähnlich. Der Freibetrag wurde auch 2010 gewährt (in dem Jahr wurde auch Kindergeld gezahlt und auch bei der Steuererklärung angegeben).

Der Unterschied eben zu 2011 besteht darin, dass man mir nunmehr das Kindergeld zur zu zahlenden Steuer hinzugerechnet hat.

Also in 2010 wurde das Einkommen minus Kinderfreibetrag = zu versteuerndes Einkommen gerechnet. Davon die zu zahlende Steuer ausgerechnet und fertisch war der Bescheid ...

In 2011 sieht der Bescheid etwas anders aus:

Einkommen / zu versteuerndes Einkommen minus Kinderfreibetrag = zu versteuerndes Einkommen = Summe X als zu zahlende Steuer + Kindergeld.

Die Zahlen von 2010 zu 2011 weichen nicht wirklich erheblich voneinander ab ... find das schon etwas seltsam.

Aber wenn der Bescheid nun so korrekt ist, dann zahle ich den Betrag nach und gut iss. Dann müsste ich mir nur langsam mal Gedanken machen wegen der Steuererklärung 2012. Da hat es wirklich mehr Geld gegeben, auch nun wieder nicht so viel dass ich gleich das Großverdiener-Gefühl entwickeln könnte, aber jedenfalls mehr als 2011.

Wie blöd, bin ja noch in einer Situation, wo der Erwerb von Immobilien alles andere als einfach ist :-)

LG
MissTraut, die nun so langsam einsieht, dass die geplante Shopping-Tour am Samstag nicht ganz so üppig ausfallen wird  :lollol:
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misstraut2011

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wer lesen kann und Ratschläge befolgt ist klar im Vorteil:

@Insokalle: Würde sich ggfs. also ein Einspruch lohnen, wenn ich dem FA die Unterhaltsleistungen nachweise für 2011 ?
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Insokalle



dass die geplante Shopping-Tour am Samstag nicht ganz so üppig ausfallen wird 

Das wird schon.

Ich strecke bald die Waffen.
Den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG gab es 2011 wahrscheinlich nicht, weil das Kind nicht mehr in Ihrem Haushalt lebte? Warum 2010 mögl. anders ausgefallen ist, kann ich nicht sagen. Ferndiagnosen sind immer schwierig.
Über die letzte Frage werde ich nochmal schlafen.
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misstraut2011

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Ich strecke bald die Waffen.


Ein ziemlich schlauer Mensch hat mir vor kurzem hier geschrieben: aufgeben kann jeder :-)

Mein Sohn ist im Oktober 2010 ausgezogen.

Angenehmes Nächtle
MissTraut
« Letzte Änderung: 15. November 2012, 20:26:11 von misstraut2011 »
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Insokalle


Dann kann das unmöglich von mir stammen.
Obwohl, Eigentore passieren.

Dann war das wohl richtig mit dem Entlastungsfreibetrag.

Ich hab noch mal zu den agB gelesen.

1. Bestimmte Aufwendungen nach § 33a EStG sind als außergewöhnliche Belastung nur abzugsfähig, wenn der unterstützende Stpfl. (das sind wohl Sie) für den Unterstützten (den Sohn) keinen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat. Da Sie diese Ansprüche aber nun haben, ist ein Abzug von Unterhaltskosten über § 33a EStG nicht möglich. Das war damals als Plan B gedacht, falls die Klage verloren geht.

2. § 33a EStG deckt nur den typischen Bedarf ab.
Atypischer Bedarf wäre ggf. über § 33 EStG ansetzbar. Hier wäre vielleicht was zu machen. Bei § 33 EStG wird die zumutbare Belastung von den Aufwendungen abgezogen.

3a. § 33b EStG enthält den Pauschbetrag für behinderte Menschen. Wenn ich mich recht erinnere, bekommt den Ihr Sohn? Wenn der den Pauschbetrag nicht in Anspruch nimmt, wäre er auf Sie übertragbar (§ 33b Abs. 5).
Der deckt aber einige Aufwendungen ab, die unter § 33 EStG fallen würden. Insoweit kann ein Konkurrenzverhältnis entstehen. Ich habe gelesen, dass § 33b zB Heimkosten erfassen soll.

3b. In § 33b steht auch ein Pflegepauschbetrag. Den gibt es für die persönliche Pflege einer Person. Das kann man hier nicht genau sagen aber ich würde trotzdem vermuten, dass der hier nicht zum Tragen kommt.

4. Dann gibt es noch § 10 EStG. Danach sind Betreuungskosten als Sonderausgaben absetzbar, wenn das Kind zum Haushalt gehört. Das wird man aber nach dem Auszug nicht mehr annehmen können.


Um das ganze genauer zu untersuchen, gerade auch was die Konkurrenzproblematik betrifft, wäre es doch sinnvoll, wenn ein Stb einen Blick auf die Unterlagen wirft.

Wochenendlektüre: BFH-Urteil vom 11.02.2010, VI R 61/08
BFH, Beschluss vom 13.07.2011 - VI B 20/11


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misstraut2011

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Hallo und vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Das Urteil war mir nicht unbekannt, zumal die Richterin beim FG darauf schon hingewiesen hatte.

Sei es drum, ich denke ich werde den Bescheid noch einmal überprüfen lassen. Ich will einfach nur verstehen, warum 2010 das Kindergeld nicht zu meiner zu zahlenden Steuer aufgeschlagen bzw. warum dies 2011 so gemacht wurde. An meinem Einkommen kann es nicht liegen, das ist nicht wirklich so enorm gestiegen.

Unterm Strich gesehen werde ich jedenfalls nichts mehr unternehmen wo ich meinen Sohn noch weiter mit ins Boot nehmen müsste. Der Betrag den ich ans Finanzamt zu zahlen habe ist zum Glück übersichtlich.

Ansonsten warte ich nun noch auf das Urteil vom FG, da sonst die Familienkasse sich nicht imstande sieht, den Vorgang abschließend zu bearbeiten ... und das kann dauern.

LG und allen einen schönen Sonntag
MissTraut

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misstraut2011

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Hallo zusammen,

nach nunmehr drei Monaten hat es die Familienkasse geschafft, den anerkannten Betrag zu überweisen. Ob ab November 2012 noch Anspruch besteht wird derzeit geprüft, die Freigrenze habe sich von 8.004 auf 7.884 reduziert und mit dem Freibetrag aufgrund der Behinderung läge mein Sohn lt. Aussage Fam.kasse darüber. Schaun wir mal.

Meines Wissens widerspricht dies aber der Tatsache, dass eigentlich das Einkommen keine Rolle mehr spielt. Warten wir mal ab, was mir dann irgendwann mal mitgeteilt wird.

Ansonsten was soll ich sagen: Ich bin froh, dass das letzte Jahr angebrochen ist, am 07.09.2013 ist alles vorbei. Kein aua mehr bei Weihnachtsgeld, Prämienzahlungen etc.

Irgendwie ist die Zeit wie im Fluge vergangen. Mit meinem heutigen Wissen kann ich sagen, ich hätte die Insolvenz vermeiden können wenn ich nicht so wirklich blauäugig gewesen wäre. Aber es hatte auch etwas Gutes: In den letzten Jahren bin ich wesentlich bewusster mit dem Geld umgegangen. Ich brauch keinen Dispo-Kredit, keine Kreditkarten etc. Es geht auch verdammt gut ohne dem.

Mein Glück war wahrscheinlich aber auch, dass ich einen absolut korrekten Insolvenzverwalter/Treuhänder an meiner Seite hatte bzw. noch habe. Ich weiss ja nur zu gut, dass dies nicht bei allen der Fall ist.

Fazit: Es war aus damaliger Sicht der für mich einzig gangbare Weg, aber ich werde alles tun, um diesen niemals mehr wieder gehen zu müssen.

In diesem Sinne
Liebe Grüße
MissTraut
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Insokalle


Meines Wissens widerspricht dies aber der Tatsache, dass eigentlich das Einkommen keine Rolle mehr spielt. Warten wir mal ab, was mir dann irgendwann mal mitgeteilt wird.


Ich meine, das betrifft nur die Erstausbildung.
Zu Ihrem Fall steht auch immer noch im Gesetz: Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten;...
Letzteres bedeutet, dass das Kind seine eigenen finanziellen Mittel einsetzen muss, um den sog. existenziellen Lebensbedarf zu decken. Das wiederum ist der Grundbedarf, den Sie schon beziffert haben.
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misstraut2011

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Hallo Insokalle und danke für die Antwort.

Ich schau einfach mal was mitgeteilt wird, wobei ich mich eigentlich schon entschieden habe: Ich möchte das Kapitel endlich abschließen.

Ich möchte einfach ein stückweit mehr Ruhe in mein Leben bringen und dieser ewige Kampf mit Behörden ... ich brauch das einfach nicht mehr. Ich möchte meinen Kopf mal wieder frei haben für andere schöne Dinge  :thumbup:

Das Ende meiner Inso ist in Sicht, mein Urlaub ist gebucht und ich kann sogar einen kleinen zweiten Urlaub in diesem Jahr planen. Ab Herbst 2013 ist dann auch wieder ein eigenes Auto drin, ohne dass ich großartig Abstriche bei der Lebensqualität machen muss ...  :whistle:

In diesem Sinne: Vielen Dank für die Hilfestellung.

Liebe Grüße
MissTraut
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