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Autor Thema: Kindesunterhalt und Pfändungsfreigrenze  (Gelesen 2348 mal)

PleiteCGN

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Kindesunterhalt und Pfändungsfreigrenze
« am: 17. September 2012, 16:32:47 »

Hallo zusammen,

mal angenommen ein in Trennung lebendes Ehepaar geht getrennt voneinander (aber mit gemeinsamen Schulden) in die Verbraucherinsolvenz.
Die Frau hat zwei Kinder von zwei Männern, das eine Kind gehört zum Ehemann.
Für beide Kinder erhält sie von den jeweiligen Vätern Kindesunterhalt.
Fallen die Kinder bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages bei der Frau nun raus, wird sie also gestellt als sei sie niemandem unterhaltspflichtig?
Oder wird das eheliche Kind bei den jeweiligen Insolvenzen quasi doppelt gezählt und beide  getrennt lebenden Ehepartner können die Pfändungsgrenze erhöhen?

Grüße
PleiteCGN
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Der_Alte

  • Gast
Re: Kindesunterhalt und Pfändungsfreigrenze
« Antwort #1 am: 17. September 2012, 18:16:23 »

Die Frau hat zunächst einmal zwei unterhaltsberechtigte Personen, wenn die Kinder in ihrem Haushalt leben. Unterhaltsberechtigte werden nicht geteilt, sondern sind bei jedem Partner komplett anzurechnen.
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Insokalle

Re: Kindesunterhalt und Pfändungsfreigrenze
« Antwort #2 am: 17. September 2012, 19:15:49 »

Dann kommt aber der Verwalter ins Spiel, schaut sich die Sache sehr genau an und stellt möglicherweise einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten wegen eigener Einkünfte. Unterhaltsleistungen an die Kinder sind deren Einkommen. Wenn die Zahlungen hoch genug sind, kann folgendes dabei rauskommen: Ein Kind ist zur Hälfte bei jedem Elternteil zu berücksichtigen.
Bei der Frau würde das bedeuten, - nur der einfachheit halber drücke mich despektierlich aus, aber so ist die Mathematik leichter verständlich - zwei halbe Kinder macht ein ganzes Kind als unterhaltsberechtigte Person (aber eben nicht mehr zwei).
Bei jedem Vater würde ein halbes Kind als unterhaltsberechtigte Person verbleiben.
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens freut sich der Arbeitgeber.

Nur noch mal deutlich: Das ist nur ein Beispiel, wie eine Gerichtsentscheidung aussehen kann. Es kann auch anders ausgehen, das hängt von den persönlichen Umständen ab. Hier stand kürzlich ein Fall zur Diskussion. Ich finde ihn sehr lesenswert aber grad nicht wieder.
« Letzte Änderung: 18. September 2012, 10:11:45 von Insokalle »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Kindesunterhalt und Pfändungsfreigrenze
« Antwort #3 am: 18. September 2012, 18:43:58 »

@Insokalle,

die Schlussfolgerung bezüglich des Vates ist irreführend.
Wenn der Vater Barunterhalt bezahlt, hat er selbstverständlich ein ganzes Kind als UB, denn der von ihm gezahlte Unterhalt kann nicht gegen ihn als Einkommen des UB gerechnet werden.

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Insokalle

Re: Kindesunterhalt und Pfändungsfreigrenze
« Antwort #4 am: 18. September 2012, 19:06:21 »

Das ist klar, weiß ich auch, war mögl. etwas ungenau erklärt. Das Kind erhält ja auch Unterhalt von der Mutter, was wiederum beim Verfahren des Vaters wirken kann. Deswegen könnte es bei ihm auf ein "halbes" Kind hinauslaufen.
« Letzte Änderung: 18. September 2012, 19:13:39 von Insokalle »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Kindesunterhalt und Pfändungsfreigrenze
« Antwort #5 am: 18. September 2012, 20:08:45 »

Einkünfte ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und bezeichnet das Einkommen, was nach Abzug bestimmter Kosten übrig bleibt. Das Kind hat aber keine Einkünfte in diesem Sinne, wenn es von der Mutter mit "Naturalunterhalt" versorgt wird. Einkünfte heißt, dass in irgendeiner Form ein messbarer Betrag zur Verfügung stehen muss. Und diese müssen in einer gewissen Stetigkeit erfolgen. Ich bezweifle, dass der Gesetzgeber bei der Definition des § 850 c ZPO den Naturalunterhalt als messbare und stetige Einkünfte des Kindes annehmen wollte.

Ich habe auch schon gehört, dass TH und Gerichte so argumentieren, aber mir erscheint es eine absolute Mindermeinung zu sein, die letztlich einer Überprüfung auf höchstrichterlicher Ebene nicht standhalten dürfte.

« Letzte Änderung: 18. September 2012, 20:12:30 von Der_Alte »
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Insokalle

Re: Kindesunterhalt und Pfändungsfreigrenze
« Antwort #6 am: 19. September 2012, 11:29:46 »

Das denke ich nicht. § 850c Abs. 4 ZPO unterscheidet nicht zwischen Arten von Einkünften und privilegiert keine.
Naturalleistung als eigenes Einkommen zu werten ist übrigens keineswegs eine Mindermeinung eher das Gegenteil.
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