Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: omegab am 10. August 2008, 12:24:44

Titel: Kontrolle des IV
Beitrag von: omegab am 10. August 2008, 12:24:44

was kontrolliert eigendlich der IV in der WVP ?, schaut er sich die Kontoauszüge an was ich in dieser Zeit an Ausgaben hatte? kontrolliert er vielleicht auch meine Unterhaltsverpflichtungen an meine Kinder ?
was paasiert mit dem Geld was ich am ende des Monats noch über habe und auf dem Konto ist? :gruebel:
Titel: Re: Kontrolle des IV
Beitrag von: Sonntagsflieger am 10. August 2008, 14:33:19
M. E. darf der IV die Auszüge nicht überprüfen. Es sei denn die Gläubiger beantragen dies beim I-Gericht und müssen sodann die Kosten vorher bei Gericht einzahlen.  Siehe  § 292 Abs. 2 Satz 3 InsO.

Eigentlich düfte nichts überbleiben, dies kann aber nur bei falschen Angaben zum Einkommen sein.


Der Schuldner darf vom
18. bis zum" vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro,
vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro,
vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro,
vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro,
vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro und
vom 60. bis zum vollendeten 65 Lebensjahr 9.000 Euro
jährlich ansammeln.

Pfändungsschutz bei Altersrente Zpo § 851 ff

 

Gr. M. J. W.
Titel: Re: Kontrolle des IV
Beitrag von: paps am 10. August 2008, 17:54:18
@sonntagsflieger
Nun bringen wir da nicht etwas durcheinander?

Was  Haben pfändungsfreie Werte ganz spezieller Altersvorsorgeabsicherungen mit der Frage zu tun?

@omegab
Nein der Th wird keine Kontoauszüge mehr kontrollieren, warum auch.
§295(1) oder(2) regeln die Obliegenheiten.
§290 nennt die möglichen Gründe der Versagung.

In beiden ist nicht davon die Rede, dass nichts angespart oder neue Schulden gemacht werden dürfen.
Sie schulden lediglich den pfändbaren Teil ihres Einkommens (ev. 1/2 Erbschaft).
Haben Sie am Monatsende etwas übrig, können Sie damit machen was Sie wollen.

Die Unterhaltszahlungen an die Kinder könnte er eventuell kontrollieren, wen Zweifel daran bestehen ob Sie geleistet werden und die Kinder als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt wurden. (§850c(1) ZPO)