Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Gunni am 27. Dezember 2012, 12:12:30
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Darf ich ein Darlehn aufnehmen ohne den Insov.. zu fragen bzw. müsste ich es an ihn abführen ?
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Sie dürfen eine Kredit aufnehmen, müssen aber den gesamten Betrag zzgl. einer geringen Bearbeitungsgebühr an den TH/ IV abführen. :lollol:
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Vielen dank für die schnelle Antwort aber wo steht das denn?
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sorry, aber darauf antworte ich jetzt nicht mehr
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Entschuldige habe ich etwas falsches geschrieben?
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Mal ein Tip: Was für einen Sinn würde es machen, wenn sie einen Kredit aufnehmen und diesen dan an den TH / IV abführen müssten? Das macht keinen Sinn! Sie können soviel Kredite aufnehmen wie sie wollen..nur ob sie einen bekommen ist die Frage.
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Sorry, aber ich wurde Strafrechtlich verurteilt wegen zweier Darlehn die ich nach 5 Jahren aufgenommen habe.
Vorwurf Kreditbetrug § 97
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Entschuldigung Bankrottbetrug
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§ 97 bezieht sich auf die
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners !!!!!!
...und nicht auf die Aufnahme von Darlehen
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@Gunni
Worum geht es in Ihrer Frage?
Kreditbetrug ist eine Straftat nach § 265 b StGB, Bankrott nach § 283 StGB. Was soll der § 97 in Ihrem Beitrag bedeuten?
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Verurteilung nach §§ 283 Abs. 1 Nr.1, Abs. 6, 13 StGB
Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO . Ich hätte durch die Darlehn einen Vermögenswert nicht angegeben.
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Wenn ich es recht sehe, sind Sie nicht wegen einer Kreditaufnahme verurteilt worden, sondern weil die Kredite nicht (ordnungsgemäß) in den Geschäftsunterlagen vermerkt waren und dadurch Vermögen verschleiert wurde. Darlehen / Kredite, die Sie erhalten , gehören im Insolvenzverfahren zur Masse und müssen daher an den Insolvenzverwalter herausgegeben werden. Tun Sie dies nicht, verschleiern Sie damit Vermögen und sind entsprechend haftbar.
Mit der Verurteilung wegen Bankrotts ist die Restschuldbefreiung gefährdet; sobald ein Gläubiger die Versagung beantragt, wird die RSB nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden.
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Es geht um eine privat Insolvenz. Der Richter behauptet, die Darlehn würden einen Vermögenswert darstellen.
Demnach hätte ich Sie, an den Iv. auszahlen lassen müssen. Kann mir jemand sagen, ob irgendwo steht, das
eine Darlehnsaufnahme erlaubt bzw. verboten ist.
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Wann haben Sie denn den Kredit aufgenommen, noch im eröffneten Verfahren oder erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung?
Im eröffneten Verfahren gilt § 35 Inso; danach ist alles Vermögen (und dazu gehört auch durch Kredit erlangtes Vermögen) an den Treuhänder herauszugeben.
In der WVP dürfte das meiner Meinung nach nicht mehr gelten.
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Es war 5 Jahre nach Eröffnung
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Und wie war da der Stand des Insolvenzverfahrens? Aufgehoben oder nicht?
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ich war in der Wvp
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Wie jetzt? Nochmal, Sie haben in der WVP nach Verfahrensaufhebung ein Darlehensvertrag unterschrieben, das Geld wurde ausgezahlt und deswegen wurden Sie nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB verdonnert? Mit welcher Begründung denn? Das hätte ich ja noch nie gehört.
Es kann doch nur so sein, wie vom Alten oben beschrieben. In der WVP gilt nur noch die Abtretungserklärung nach § 287 InsO und die Obliegenheit wegen des hälftigen Erbes. Es ist außerdem sehr fraglich, ob § 97 InsO in der WVP überhaupt anwendbar ist.
Hier stimmt doch was nicht.
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Ja genau das sehe ich auch so zur Klarstellung die Kreditaufnahme war während meiner Insolvenz
diese lief bereits 5 Jahre also während der Wvp
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Wenn es bis zu diesem Zeitpunkt keinen Aufhebungsbeschluss gegeben hat, waren Sie noch nicht in der WVP. Von wann datiert denn der Aufhebungsbeschluß?
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Dann habe ich etwas falsch verstanden. Ich habe gelesen die Wvp beginnt mit der Eröffnung des Insov. und endet normaler weise nach 6 Jahren
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Leider kann der Umgang mit der Begrifflichkeit "Wohlverhaltensphase" immer wieder falsch verstanden/gedeutet werden.
Immerhin ist es weitgehender Konsens, dass vom Insolvenzschuldner "Wohlverhalten" zu fordern ist... und zwar beginnend mit Eröffnung des Verfahrens.
Die Frage nach der Wiedererlangung der Verfügungsberechtigung über das eigene Vermögen, bzw. die Frage nach dem Ende des Insolvenzbeschlags, um die es hier geht, lässt sich eben nur an der "Aufhebung des Insolvenzverfahrens" (§ 200 InsO) festmachen.
Ich fürchte, Sie haben (wegen eines Missverständnisses?) einen groben Fehler begangen..
Die durch das Darlehen erlangte Summe stellt, eben bis zur Aufhebung (§ 200 InsO), ein (Neu-) vermögen dar und hätte der Insolvenzmasse zugeführt werden müssen.
Sollten Sie bei der Kreditantragstellung falsche Angaben gemacht haben, droht i.Ü. auch aus dieser Richtung noch eine Strafanzeige... :sad:
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wenn dies bedeutet, dass ich während der Insolvenz ein neues Darlehn abführen müsste würde es mir doch keiner geben. Wo kann ich diesen Fall denn nachlesen?
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Als hätten wir nicht schon sowas geahnt. Missverständnis und grober Fehler ist noch gelinde ausgedrückt.
Wo nachlesen? Was ist denn Sinn und Zweck eines Insolvenzverfahrens?
Haben Sie nie den Eröffnungsbeschluss gelesen? Da steht mit ziemlicher Sicherheit der Satz: Dem Schuldner wird gemäß § 80 InsO verboten, sein Vermögen zu verwalten und über sein Vermögen zu verfügen.
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ganz ehrlich für sowas habe ich echt kein verständnis.das klingt nach geldwäsche.man verschuldet sich wieder erneut?andere sind froh wenn sie ein neues leben anfangen können! :fuchsteufelswild:ich als th würde dir die rote karte geben weil du nicht gelernt hast damit umzugehen und schön den rest auf staatskosten bis zur nächsten inso.
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Was hat das mit meinem Vermögen zu tun? Ich habe ein Darlehn für ein Geschäft aufgenommen aus dem ich die
Gewinne an den Insolvenzverwalter abführe. Die sinnlosen Kommentare bzgl. mir helfen nicht wirklich.
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Wird das Darlehen ausgezahlt, landet das Geild es im eigenen Vermögen. Da es dann pfändbar ist, gehört es zur Masse. Anscheinend war der Geschäftsbetrieb ja nicht freigegeben, sonst wäre es mögl. anders.
Was übrigens ebenso gar nicht weiterhilft, ist
a) die Geschichte in kleinen Bröckchen zu präsentieren anstatt mal vollständig die Karten auf den Tisch zu legen
b) das Problem zu überdenken, wenn das Kind schon im Brunnen liegt?