"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: Kurzarbeitergeld in der Wohlverhaltensperiode der Insolvenz  (Gelesen 4604 mal)

burgi-on-tour

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1

Mein Mann ist bei einer Reederei als leitender Schiffsingenieur tätig. Seit dem 1.08.2010 bis voraussichtlich 31.10.2010 ist er auf Kurzarbeit. Er befindet sich z. Zt. in der Wohlverhaltensperiode seiner  Verbraucherinsolvenz. Von seinem Nettogehalt werden z. Zt. monatlich 1.126,09 Euro gepfändet.
Die Frage wäre jetzt: Wird die Pfändung in der Phase der Kurzarbeit von dem Kurzarbeitergeld auch abgezogen oder ist es in dieser Phase pfändungsgeschützt?
Gespeichert
 

Fallera

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1536
Re: Kurzarbeitergeld in der Wohlverhaltensperiode der Insolvenz
« Antwort #1 am: 17. August 2010, 12:45:43 »

Meiner Ansicht anch handelt es sich bei Kurzarbeitergeld im weitesten Sinne um eine Sozialleistung. Diese ist 7 Tage nach Eingang auf dem Konto Pfändungsgeschützt. Danach wie Arbeitseinkommen pfändbar. Meine Meinung  :gruebel:
Gespeichert
I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 

doktor mabuse

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 383
Re: Kurzarbeitergeld in der Wohlverhaltensperiode der Insolvenz
« Antwort #3 am: 17. August 2010, 15:59:32 »

hallo,

habe auch noch etwas entdeckt...

Der Pfändungsschutz von Einkünften des Arbeitnehmers ist in drei Gruppen unterteilt, nämlich

◦absolut unpfändbare Einkünfte (§ 850 a ZPO)
◦bedingt pfändbare Bezüge (§ 850 b ZPO)
◦relativ pfändbare Bezüge (§ 850 c ZPO)


Wie folgt pfändbar sind folgende Einkünfte:

◦Abfindungen (Pfändungsschutz auf eigenen Antrag, § 850 i ZPO)
◦Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (nach §§ 54, 55 SGB I pfändbar)
◦Auslöse (unpfändbar nach § 850 a ZPO sofern nicht unüblich)
◦Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (relativ pfändbar nach § 850 c ZPO)
◦Gefahrenzulagen (unpfändbar nach § 850 a ZPO sofern nicht unüblich)
◦Gewinnbeteiligungen (relativ pfändbar nach § 850 c ZPO)
◦Insolvenzgeld (nach §§ 54, 55 SGB I pfändbar)
◦Jubiläumszuwendungen (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
◦Kindergeld (Schutz nach § 54 SGB I)
◦Kurzarbeitergeld (nach §§ 54, 55 SGB I pfändbar)
◦Lohnsteuerjahresausgleich (Pfändungsschutz auf Antrag, § 850 I ZPO)
◦Überstundenvergütung (zur Hälfte unpfändbar, § 850 a ZPO)
◦Provisionen (Pfändungsschutz auf Antrag, § 850 I ZPO)
◦Urlaubsentgelt (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
◦Urlaubsgeld (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
◦Weihnachtsvergütung (zur Hälfte unpfändbar, § 850 a ZPO maximal aber bis € 500,00)


Gruß,
Doktor Mabuse
Gespeichert
 

Hoffnung

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 28
Re: Kurzarbeitergeld in der Wohlverhaltensperiode der Insolvenz
« Antwort #4 am: 17. August 2010, 17:02:13 »

Zur Frage der Pfändbarkeit wurde ja schon hinreichend geantwortet. Allerdings sollte man wohl ergänzen, dass der pfändbare Betrag sicher neu berechnet werden wird, da das Kurzarbeitergeld ja wohl geringer ausfallen wird, als der normale Lohn -> s. http://www.pleite-was-nun.info/Content-pid-Lohnpfaendungstabelle-59.html
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz