Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: burgi-on-tour am 17. August 2010, 12:14:48
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Mein Mann ist bei einer Reederei als leitender Schiffsingenieur tätig. Seit dem 1.08.2010 bis voraussichtlich 31.10.2010 ist er auf Kurzarbeit. Er befindet sich z. Zt. in der Wohlverhaltensperiode seiner Verbraucherinsolvenz. Von seinem Nettogehalt werden z. Zt. monatlich 1.126,09 Euro gepfändet.
Die Frage wäre jetzt: Wird die Pfändung in der Phase der Kurzarbeit von dem Kurzarbeitergeld auch abgezogen oder ist es in dieser Phase pfändungsgeschützt?
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Meiner Ansicht anch handelt es sich bei Kurzarbeitergeld im weitesten Sinne um eine Sozialleistung. Diese ist 7 Tage nach Eingang auf dem Konto Pfändungsgeschützt. Danach wie Arbeitseinkommen pfändbar. Meine Meinung :gruebel:
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Einmal suchen...
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-kann-ich-die-Abfindung-in-der-Wohlverhaltensphase-behalten--6388.html#msg33946
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hallo,
habe auch noch etwas entdeckt...
Der Pfändungsschutz von Einkünften des Arbeitnehmers ist in drei Gruppen unterteilt, nämlich
◦absolut unpfändbare Einkünfte (§ 850 a ZPO)
◦bedingt pfändbare Bezüge (§ 850 b ZPO)
◦relativ pfändbare Bezüge (§ 850 c ZPO)
Wie folgt pfändbar sind folgende Einkünfte:
◦Abfindungen (Pfändungsschutz auf eigenen Antrag, § 850 i ZPO)
◦Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (nach §§ 54, 55 SGB I pfändbar)
◦Auslöse (unpfändbar nach § 850 a ZPO sofern nicht unüblich)
◦Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (relativ pfändbar nach § 850 c ZPO)
◦Gefahrenzulagen (unpfändbar nach § 850 a ZPO sofern nicht unüblich)
◦Gewinnbeteiligungen (relativ pfändbar nach § 850 c ZPO)
◦Insolvenzgeld (nach §§ 54, 55 SGB I pfändbar)
◦Jubiläumszuwendungen (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
◦Kindergeld (Schutz nach § 54 SGB I)
◦Kurzarbeitergeld (nach §§ 54, 55 SGB I pfändbar)
◦Lohnsteuerjahresausgleich (Pfändungsschutz auf Antrag, § 850 I ZPO)
◦Überstundenvergütung (zur Hälfte unpfändbar, § 850 a ZPO)
◦Provisionen (Pfändungsschutz auf Antrag, § 850 I ZPO)
◦Urlaubsentgelt (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
◦Urlaubsgeld (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
◦Weihnachtsvergütung (zur Hälfte unpfändbar, § 850 a ZPO maximal aber bis € 500,00)
Gruß,
Doktor Mabuse
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Zur Frage der Pfändbarkeit wurde ja schon hinreichend geantwortet. Allerdings sollte man wohl ergänzen, dass der pfändbare Betrag sicher neu berechnet werden wird, da das Kurzarbeitergeld ja wohl geringer ausfallen wird, als der normale Lohn -> s. http://www.pleite-was-nun.info/Content-pid-Lohnpfaendungstabelle-59.html (http://www.pleite-was-nun.info/Content-pid-Lohnpfaendungstabelle-59.html)