Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: tomwr am 28. Oktober 2010, 13:55:27
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Mal eine Frage an die Experten hier.
Ist es richtig, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung für Privatinsolvenzen auf 5 Jahre verkürzt wurde und dies für Regelinsolvenzen natürlicher Personen nicht gilt ???
Das Ding nennt sich wohl
Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode
(§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, Artikel 107 EG InsO)
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Nö. ist mir nichts bekannt. Das Verfahren dauert so oder so sechs Jahre
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Das gilt wohl für "Altschuldner", die jetzt erst Insolvenz anmelden.
Aus dem Antrag für Privatinsolvenz vom Insolvenzgericht München:
Ich war bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig. Deshalb ist bei der gerichtlichen Ankündigung der
Restschuldbefreiung und der Bestimmung des Treuhänders (§ 291 InsO) festzustellen, dass sich die Laufzeit
der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auf fünf Jahre verkürzt.
Für die Tatsache, dass ich bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig war, lege ich folgende Beweismittel
vor:
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/amtsgerichte/muenchen/insolvenzverfahren/eigenantrag_fuer_personen_mit_restschuldbefreiung.pdf
auf Seite 7
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Das gilt wohl für "Altschuldner", die jetzt erst Insolvenz anmelden.
Nicht ganz. Das galt mal für Uralt-Schuldner, die bis 2001 Insolvenz angemeldet haben.
Art. 107 EGInsO ist seit 30.11.2001 nicht mehr anwendbar.
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das kommt davon, wenn diese gleichermaßen uralten Vordrucke nicht an die Gesetzesänderungen anpasst werden
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Ja da stimme ich voll zu.