Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Sondereinkauf am 26. November 2014, 09:29:15

Titel: Lohnsteuererklärung nach Restschuldbefreiung für das rückwirkende Jahr?
Beitrag von: Sondereinkauf am 26. November 2014, 09:29:15
Hallo.
Mal eine Frage. Mein Hauptgläubiger war das Finanzamt. Somit musste ich immer zwingend eine Lohnsteuererklärung abgeben, die jedoch, da meine Frau und ich gleich hoch verdienen und wir beide die IV haben, immer so ausgefallen ist, dass ich ein paar Euro nachzahlen musste. Wenn ich was zurück bekommen hätte, hätte das Finanzamt dieses einbehalten.

Nun bekomme ich wahrscheinlich gegen Anfang nächsten Jahres meine Restschuldbefreiung :juchu:. Muss ich jetzt noch in 2015 die 2014er Lohnsteuererklärung abgeben? Und wenn ich dieses nicht mache, kann man mir trotz Verfahrensende daraus noch einen Strick drehen? Als Arbeitnehmer bin ich ja nicht gezwungen, einen Lohnsteuerjahresausgleich zu machen. Jedoch würde das Jahr, für das ich den Ausgleich ja nachträglich mache, noch in der Wohlverhaltensperiode gewesen sein.

Titel: Re: Lohnsteuererklärung nach Restschuldbefreiung für das rückwirkende Jahr?
Beitrag von: Maurice Garin am 26. November 2014, 10:06:39
Nun bekomme ich wahrscheinlich gegen Anfang nächsten Jahres meine Restschuldbefreiung :juchu:. Muss ich jetzt noch in 2015 die 2014er Lohnsteuererklärung abgeben?

Wenn die Erteilung der RSB Anfang 2015 erfolgt, dann können Sie die Steuererklärung 2014 auch unmittelbar im Anschluss einreichen. Nach Erteilung der RSB darf das Finanzamt nicht mehr aufrechnen. Eine Erstattung steht damit Ihnen zu. Wenn es denn eine gibt.
Titel: Re: Lohnsteuererklärung nach Restschuldbefreiung für das rückwirkende Jahr?
Beitrag von: Sondereinkauf am 26. November 2014, 10:37:19
War vielleicht missverständlich beschrieben. Mein IV meint, ich MUSS diese noch einreichen, da ansonsten nachträglich die Restschuldbefreiung wieder angefochten werden kann.

Anders rum erklärt. Wenn ich für 2014 meine Einkommenssteuererklärung NICHT abgebe, würde ich meine Pflichten nicht erfüllen (da die Erklärung für ein Insolvenzjahr gilt). Damit kann meine Restschuldbefreiung gefährdet werden, da ich meine Obliegenheiten nicht erfüllt habe, obwohl das Verfahren eigentlich beendet wäre. Klingt zwar unlogisch, aber kann ja möglich sein. Zurück bekomme ich eh nichts, sondern müsste sogar etwa 30-40 Euro abführen. Halt nur, wenn ich die Erklärung abgebe, was ich ja daher vermeiden möchte.
Titel: Re: Lohnsteuererklärung nach Restschuldbefreiung für das rückwirkende Jahr?
Beitrag von: Maurice Garin am 26. November 2014, 11:05:26
War vielleicht missverständlich beschrieben. Mein IV meint, ich MUSS diese noch einreichen, da ansonsten nachträglich die Restschuldbefreiung wieder angefochten werden kann.

Die Aussage dürfte so keinesfalls zutreffen. In welchem Verfahrensstand sind Sie denn? Immer noch im eröffneten Verfahren?
Titel: Re: Lohnsteuererklärung nach Restschuldbefreiung für das rückwirkende Jahr?
Beitrag von: Sondereinkauf am 26. November 2014, 11:23:45
Ich bin am Ende der Wohlverhaltensperiode. Diese endet nach 6 Jahren am 11.12.14  :juchu:
Titel: Re: Lohnsteuererklärung nach Restschuldbefreiung für das rückwirkende Jahr?
Beitrag von: Maurice Garin am 26. November 2014, 11:58:33
Ich bin am Ende der Wohlverhaltensperiode. Diese endet nach 6 Jahren am 11.12.14  :juchu:

Dann passt die Aussage des IV überhaupt nicht. In der WVP gehört die Abgabe einer Steuererklärung nicht zu den Obliegenheiten.

Wenn das FA eine Erklärung haben will, dann müssen Sie eine abgeben. Mit dem Insolvenzverfahren hat das aber nix zu tun.
Titel: Re: Lohnsteuererklärung nach Restschuldbefreiung für das rückwirkende Jahr?
Beitrag von: waldi am 26. November 2014, 12:59:18
Warum sich unnötig in einen Streit mit dem IV begeben?
Die Steuererklärung muss ohnehin gemacht werden, daran wird das Finanzamt keinen Zweifel lassen.
Titel: Re: Lohnsteuererklärung nach Restschuldbefreiung für das rückwirkende Jahr?
Beitrag von: Sondereinkauf am 26. November 2014, 13:18:16
Als normaler Arbeiter muss ich im Normalfall IMHO keine abgeben. Dies war nur weil ich in der Insolvenz war und das Finanzamt Gläubiger.

Wenn ich jetzt einen Anspruch auf Rückzahlung gehabt hätte, hätte das Finanzamt dies einbehalten können. Das ist auch passiert im ersten Jahr, als ich noch 3/5 hatte als Lohnsteuerklasse. Danach habe ich umgehend auf 4/4 gewechselt mit der Folge, dass ich etwas mehr Nettolohn hatte, aber immer noch unter der Pfändungsgrenze geblieben bin. Nach dem ich auf 4/4 gewechselt hatte, musste ich ein paar Euro nachzahlen, aber das wurde durch den insgesamt höheren Lohn wieder mehr als weg gemacht.

Und vermeiden möchte ich es, weil ich einfach ein paar Euro, die ich sonst aufgrund 4/4 nachzahlen müsste, einsparen möchte. Wenn ich also keine Lohnsteuererklärung abgebe, muss ich auch nichts nachzahlen, hätte aber Angst, dass dies nachträglich Probleme bei der Restschuldbefreiung gibt, selbst wenn diese bereits ausgesprochen ist.

Was mir wirklich dabei Sorgen macht, ist die Aussage vom IV, dass selbst wenn die Sache eigentlich vor Gericht abgeschlossen wurde, dies unter Umständen widerrufen werden kann. Eigentlich sollte der IV sich da ja so gut auskennen, dass man diese Aussage nicht auf die leichte Schulter nehmen kann. Das macht mir wirklich Kopfzerbrechen. Dann ist die Insolvenz ja auch nach gerichtlicher Restschuldbefreiung noch nicht ausgestanden. Und es stellt sich die Frage, wie lange dies so bleibt. 3 Jahre Verjährungsfrist? :gruebel:
Titel: Re: Lohnsteuererklärung nach Restschuldbefreiung für das rückwirkende Jahr?
Beitrag von: communicator am 14. Dezember 2014, 18:19:50
Sie sind 2014 noch in der Wohlverhaltensperiode, da das Finanzamt ihr Gläubiger ist, fordert Sie das Finanzamt auf eine Lohnsteuererklärung zu machen.

Ich würde dem nachkommen, da sonst das Finanzamt eine Steuerschätzung macht und die kann Sie schlechter stellen als eigentlich nötig und Sie müssen im worst case noch mit einer Steuernachzahlung rechnen.



Titel: Re: Lohnsteuererklärung nach Restschuldbefreiung für das rückwirkende Jahr?
Beitrag von: bullirider am 14. Dezember 2014, 20:13:59
Hallo Sondereinkauf,
wie Maurice schon schrieb, gehört das nicht mehr zu den Obligenheiten. Da Ihre Frau auch arbeitet, wie Sie im Eröffnungsthread geschrieben haben, müssen Sie eine Einkommenssteuererklärung abgeben.
Da kommen Sie nicht herum.
Ich würde diese einfach abgeben und gut ist. Sie schreiben vom Steuerjahr 2014? Da haben Sie sowieso noch reichlich Zeit.
Grüße aus dem wilden Süden
Garry