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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: lohnsteuererstattung  (Gelesen 4806 mal)

wonda

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lohnsteuererstattung
« am: 25. April 2012, 12:15:09 »

Hallo, ich habe mirch hier durch das Forum gewälzt und doch den ein oder anderen Beitrag gefunden der mich etwas schlauer, aber eben noch nicht ganz schlau gemacht hat. Weil die Insolvenz doch recht kompliziert mit den ganzen § ist...

Mein Freund ist seit dem 23.4.2010 in der Privatinsolvent also da wurde Sie eröffnet..
Am 25.01.2011 erteilt die Insoverwalterin den Schlußbericht an das Gericht.
Am 28.03.2011 wird die Schlußverteilung vom Gericht zugestimmt.
Am 10.05.2011 wird die Restschuldbefreiung vom Gericht angekündigt.

So nun meine Frage ich habe für das Jahr 2011 und 2012 dieses Jahr die Lohnsteuer gemacht. Und habe beide zurückbekommen auf mein Konto.
Das ich das Geld für 2012 behalten darf? dacht ich mir schon weil ich ja die Restschuldbefreiung habe.
Aber was ist mit 2011? Da wurde mir am 10. Mai ja erst die Restschuldbefreiung ausgesprochen. Muß ich das nun meinem Treuhänder geben?
Wenn ja wieviele Monate denn?
Der Treuhänder hat nämlich zu meinem Freund gesagt das sie das für 2011 bekommt und alles andere gehört dann wieder ihm.ure ANtworten wär ich echt dankbar. ich habe das Geld auf meinem Konto liegen weil Das Finanzamt mir das auf einmal ausbezahlt hat.

Noch eine frage müsste nicht das Finanzamt das Automatisch dem Treuhänder überweisen?

Für
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Schuldenheini

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Re: lohnsteuererstattung
« Antwort #1 am: 25. April 2012, 12:57:58 »

M.E. kann der TH nur anteilmaessig... bis zum Tag der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Steuern vereinnahmen.Und nicht fuer das volle Kalenderjahr.

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wonda

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Re: lohnsteuererstattung
« Antwort #2 am: 25. April 2012, 16:54:19 »

Ich seh das ja jetzt erst.
die Steuer war einmal für das Kalenderjahr 2010 und für das Kalenderjahr 2011.

Welche ich jetzt in 2012 gemacht habe.
Aber das Finanzamt hat mir ja beides zusammen zurück erstattet..
Müsste nicht das Finanzamt wissen das ich das nicht haben darf?
Und muß ich das jetzt dem Treuhänder sagen? Und Ihm das Geld direkt geben oder wieder zurück an das Finanzamt?
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Der_Alte

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Re: lohnsteuererstattung
« Antwort #3 am: 25. April 2012, 17:10:32 »

In der Wohlveraltensperiode gehört die Steuererstattung grundsätzlich erst einmal in voller Höhe dem Schuldner.
Für die Teile der Erstattung, die noch im Verfahren "entstanden" sind, kann durch das Gericht Nachtragsverteilung angeordnet werden. Im Regelfall steht im Aufhebungsbeschluss des Insolvenzverfahrens, ob eine Nachtragsverteilng vorbehalten wird. Wenn es im Beschluss steht müßte man meiner Meinung nach dem Treuhänder die Info zukommen lassen, dass man eine Steuererstattung für den fraglichen Zeitraum erhalten hat. Wenn es im Beschluss keinen Vorbehalt gibt muss man es auch dem Treuhänder nicht mitteilen.
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wonda

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Re: lohnsteuererstattung
« Antwort #4 am: 25. April 2012, 21:56:38 »

Also wenn das der Beschluss vom Gericht ist den wir als letztes bekommen haben. Da steht:

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hernn....
Treuhänder: Frau sowiso

wird das Verfahren nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben.

Bis jetzt konnte ich da noch nix finden wegen Nachtragsverteilung wo finde ich denn sowas? bzw. was müsste denn da stehen?7

Sieht so denn der Beschluss zur Aufhebung aus?

Danke für die Antwort

Und wenn da jetzt nix steht darf ich das dann ohne weiteres behalten? oder muß ich das jetzt abgeben für das Steuerjahr 2010 und eben Anteilig für das Jahr 2011?
Ich bin da jetzt etwas verunsichert
« Letzte Änderung: 25. April 2012, 22:02:29 von wonda »
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Der_Alte

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Re: lohnsteuererstattung
« Antwort #5 am: 26. April 2012, 17:43:07 »

Wenn in genau diesem Beschluss das Wort "Nachtragsverteilung" nicht auftaucht, dürften Sie meiner Meinung nach das Geld behalten und bräuchten auch den Treuhänder nicht zu informieren.
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wonda

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Re: lohnsteuererstattung
« Antwort #6 am: 26. April 2012, 21:35:06 »

kann es sein das es noch irgendwo anders steht? und zwar in dem schreiben wo man unterschrieben hat was alles pfänbar ist und so??

Ich würd mich ja freuen wenn wir das behalten könnten, aber ich habe keine lust dadurch dann die Restschuldbefreiung nicht zu bekommen.
Ich weiß von anderen, das da das Finanzamt bescheid wusste wegen Inso und der jenige musste die Lohnsteuer auch nachträglich machen. Obwohl da nix von Nachtragsverteilung stand im Beschluss. Aber da wusste ja das Finanzamt bescheid eben durch den Treuhänder.
Laut dem Bescheid stand da auch drinn das noch wegen dem Geld entschieden werden muß.
Aber bei meinem Freund stand direkt in dem Lohnsteuerbescheid das es auf das Konto geht.
Gibts da denn auch nen § für damit wir auf der sicheren Seite wären?


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Der_Alte

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Re: lohnsteuererstattung
« Antwort #7 am: 27. April 2012, 16:22:11 »

Sie haben für die Zeit der Wohlverhaltensphase nur den pfändbaren Teil Ihres Arbeitseinkommen abgetreten. Alles andere unterliegt keiner Pfändung mehr.
An Einkünfte, die in der Wohlverhaltensphase Ihnen zufließen, kommt der Treuhänder nur noch, wenn diese zur Zeit des Insolvenzverfahrens (also bis zum Beschluß über die Beendigung des Insolvenzverfahrens) entstanden sind und das Gericht Nachtragsverteilung anordnet. Ansonst ist das Einkommen Ihres und Sie können frei darüber verfügen.
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wonda

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Re: lohnsteuererstattung
« Antwort #8 am: 02. Mai 2012, 14:01:27 »

das stimmt wirklich, ich habe gerade nochmal mit demjenigen telefoniert der das damals mit der inso gemacht hat. Da nichts mit Nachtragsverteilung steht dürfen wir das behalten. Und nachträglich darf der Treuhänder das auch nicht mehr beantragen sobald das Verfahren aufgehoben wurde.

Am Freitag hat eine Bekannte mit dem Treuhänder telefoniert und der sagte aber, da das Verfahren zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, bekomme Sie das nicht.
Die Zeiten sind in dem Fall ganz ähnlich. Auch war in dem Beschluss nichts mit Nachtragsverteilung zu lesen und ein Brief vom Gericht kam da auch nicht bei Ihr an.
Wie kann das sein das wir das behalten dürfen und andere nicht? obwohl da auch nix steht.
Bei uns war ja das verfahren in 2010 auch noch nicht beendet.

Danke für eure Antworten...
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Der_Alte

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Re: lohnsteuererstattung
« Antwort #9 am: 02. Mai 2012, 14:41:13 »

Nachtragsverteilung kann nach Ende des Verfahrens immer noch vom Gericht beschlossen werden, so hat jüngst der Bundesgerichtshof entschieden.
Wenn die NTV nicht bereits im Beschluß erwähnt ist, muss meiner Meinung nach der Treuhänder darüber nicht informiert werden, dass Steuern erstattet wurden.

Es entscheidet im übrigen nicht der Treuhänder, welche Gelder der Masse im Rahmen einer NTV zufließen, sondern das Gericht. Wenn er davon nicht weiß, kann er auch keine NTV beantragen. Hat er von der Erstattung Kenntnis, dann kann er einen Antrag stellen. Das Gericht wird dann darüber zu befinden haben.

Die Einschätzung des Treuhänders, wie im Falle Ihrer Bekannten, ist nicht das Maß der Dinge. Er hat nicht zu entscheiden, ob die Steuererstattung der Masse zufließt oder nicht - obwohl manche Treuhänder noch immer glauben, sie hätten die Deutungshoheit.
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wonda

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Re: lohnsteuererstattung
« Antwort #10 am: 02. Mai 2012, 14:58:39 »

Also der Mann von der AWO hat gemeint das er das nachträglich mit der Nachtragsverteilungn nicht mehr beantragen kann. Sonder das geht nur solange das Verfahren offen ist. Ist es abgeschlossen hat der TH pech.
Da es bei uns auch schon ein Jahr her ist und da hat der TH eben schlechte Karten damit durchzukommen...
Muß ich also im schlimmsten fall damit rechnen das da doch noch was kommt und ich das Geld abgeben muß???
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wonda

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Re: lohnsteuererstattung
« Antwort #11 am: 02. Mai 2012, 15:01:04 »

Ps: wer bekommt denn eigendlich den Bescheid das Gericht oder der TH. Er kann ja nicht einfach sagen ich will die Kohle und es liegt keine Nachtragsverteilung vor....
Ich würde Ihr ja gern auch mal ne gute Antwort geben :-)
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Insokalle

Re: lohnsteuererstattung
« Antwort #12 am: 02. Mai 2012, 19:12:33 »

Der Mann von der AWO muss sich anscheinend einen Gesetzestext zulegen. Oder Sie schicken ihm eine Kopie von § 203 InsO.

Sie haben die Steuererklärungen nach Verfahrensaufhebung gemacht, dann müssen die Bescheide an Sie adressiert werden. Eigentlich müssten Sie sie schon haben.
Es empfiehlt sich immer, so bald wie möglich eine Kopie vom Aufhebungsbeschluss an das FA zu schicken, damit es weiß, dass ein Schuldner die Verfügungsmacht über sein Vermögen wiedererlangt haben.

Die Nachtragsverteilung würde normalerweise den Steuererstattungsanspruch umfassen. Da das FA die Beträge aber schon an Sie ausgezahlt hat, ist keine Nachtragsverteilung über den Erstattungsanspruch möglich. Denkbar wäre nach der neueren BGH-Entscheidung die Anordnung der Nachtragsverteilung über den erstatteten Betrag. Aber in dem Bereich scheint noch einiges ungeklärt zu sein.
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