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Autor Thema: lohnsteuerjahresausgleich  (Gelesen 2541 mal)

axler

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lohnsteuerjahresausgleich
« am: 30. Dezember 2011, 11:21:22 »

hallo wie ist das im dem jahr wo der übergang vom insolvenzverfahren zur wvp vonstatten geht ?
angenommen 01.06.2011 wäre stichtag
dem th vom 01.01.-01.06. einen teil zukommen lassen
dem fa vom 02.06.-31.12.  teil  gesondert abgeben ?
oder doch zusammen bein einem fa ?
bin zwischenzeitlich umgezogen und muss meine eigentlich einem anderem fa zukommen lassen aber der th hat ja den alten sitz des fa
danke und guten rutsch
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Der_Alte

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Re: lohnsteuerjahresausgleich
« Antwort #1 am: 30. Dezember 2011, 12:02:48 »

Das regelt der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Wenn dort Nachtragsverteilung für die Steuererstattung angeordnet ist, dann gehört der Teil bis zur Aufhebung der MAsse. Wenn nichts angeordnet ist, gehört alles Ihnen.

Die Steuererklärung geht zu dem neuen Finanzamt. Sollte Nachtragsverteilung angeordnet sein teilen Sie das dem Finanzamt mit und bitten zeitgleich darum, es dort entsprechend zu berechnen und aufzuteilen. Die Kontonummer des Treuhandkontos am besten gleich mitliefern. Dem Treuhänder schicken Sie dann am Ende eine Kopie des Steuerbescheides für seine Unterlagen - Sie sind schließlich ein netter Mensch und wollen, dass er ordentliche Unterlagen hat.  :biggrin:

Wenn keine Nachtragsverteilung angeordnet ist machen Sie alles wie früher auch und freuen sich auf das Geld.
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axler

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Re: lohnsteuerjahresausgleich
« Antwort #2 am: 31. Dezember 2011, 12:14:09 »

hallo stimmt ist aber mit nachtrags....
musste die erklärung bisher beim th abgeben der hat sie beim fa abgegeben
hab nie selber was vom fa bekommen (schreiben oder so)
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Der_Alte

  • Gast
Re: lohnsteuerjahresausgleich
« Antwort #3 am: 31. Dezember 2011, 12:45:41 »

Verstehe ich Sie richtig? Im Aufhebungsbeschluß des Insolvenzgerichts ist Nachtragsverteilung für die Einkommensteuer 2011 angeordnet worden.

Dann machen Sie eine ganz normale Einkommensteuererklärung und geben die zum Finanzamt. Der Treuhänder hat damit überhaupt nichts mehr zu tun, er bekommt nur den Anteil, der ihm nach Beschluss zusteht.
Für die Erklärung können Sie zum Beispiel die Software des Finanzamtes "Elster" oder jedes beliebige Steuerprogramm nehmen. Wenn Sie es selbst nicht können und eine entsprechende Steuererstattung ist zu erwarten / oder Sie sind verpflichtet, die Steuererklärung abzugeben, dann müssen Sie sonst professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Bei Abgabe an das Finanzamt legen Sie ein formloses Anschreiben bei, dass Nachtragsverteilung für die Steuererstattung für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 1.6. 2011 angeordnet wurde und das FA entsprechend den auf diesen Zeitraum entfallenden Anteil auf das Treuhandkonto überweisen möge. Sie können das natürlich auch selbst ausrechnen und überweisen.
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