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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP  (Gelesen 10177 mal)

Fenchurch

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Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« am: 22. Dezember 2009, 10:52:52 »

Hallo zusammen,
ich bin seit Juli 2009 in der WVP, mein Mann erwartet den Abschluss seines Verfahrens, dies müsste in den nächsten Wochen soweit sein. Unser Insoverfahren begann im Nov. 07. Im Oktober habe ich mit unserem IV telefoniert und ihn gefragt, was ich bezüglich der Steuererstattung machen soll, fällig ist noch die Steuererklärung für 07 und 08 (und jetzt ja auch bald 09). Er sagte wörtlich: "Ja, die müssen Sie unbedingt machen, die Steuerrückzahlung dürfen Sie nicht behalten, aber das Geld wird für die Zahlung der Verfahrenskosten benutzt". Jetzt habe ich aber hier irgendwo gelesen, dass ich die Steuererklärung gar nicht selbst machen darf,   :nono: sondern das der IV das machen muss und ich ihm lediglich die nötigen Dokumente zur Verfügung stellen muss. Ist das 100%ig korrekt? Es wäre mir nämlich unangenehm, dem guten Mann seine Pflichten zu erläutern (ist ein Netter  :cheesy:. .
Und wie geht das mit der Lohnsteuer 09. Da ich seit Juli in der WVP bin, kann ich meines Erachtens dann die Hälfte der Rückerstattung behalten. Wie macht man das dann technisch? Reicht der IV für die eine Hälfte ein und ich für die andere?  :dntknw:
Danke für eure Antworten!
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paps

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Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #1 am: 22. Dezember 2009, 17:24:07 »

Getrennt oder zusammen veranlagt?
Wer erwartet eine Rückzahlung?
Sie, ihr Mann, beide?
Nachtragsverteilung bei Ihnen angeordnet?
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Fenchurch

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Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #2 am: 22. Dezember 2009, 19:16:18 »

Ich habe nochmal sämtliche Schreiben vom Amtsgericht durchgewühlt - es steht nirgendwo etwas über eine Nachtragsverteilung. Was hat es damit denn auf sich?
Mein Mann und ich haben uns im Februar 09 getrennt.  Wir waren sonst steuerlich immer zusammen veranlagt. Ich arbeite und bin daher in Steuerklasse 3, er ist Pensionär und in Steuerklasse 5. Ich erwarte auf alle Fälle eine Rückerstattung, schon wegen der Fahrtkosten zur Arbeit, das war immer der dickste Batzen, der zurück kam.
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paps

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Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #3 am: 23. Dezember 2009, 19:06:13 »

Da Sie in der WVP sind, müssen Sie jetzt die Erklärung wieder selber erstellen.

Theoretisch bliebe die Erstattung ihnen.
Ich befürchte aber, dass für 07 und 08 sowie Anteilig für 09 noch eine Nachtragsverteilung kammen könnte.

Auf jeden Fall sollten Sie die getrennte Berechnung und Auszahlung mit der Steuererklärung beantragen (keine getrennte Veranlagung), dann wird ihr Anteil an der Erstattung berechnet und ihnen zugewiesen.
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Fenchurch

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Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #4 am: 24. Dezember 2009, 09:58:05 »

Vielen Dank für die Antwort! Und frohe Feiertage!
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Fenchurch

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Hallo, bei mir hat sich Neues ergeben. Ich habe jetzt die Lohnsteuer für 2007 eingereicht und einen für mich nicht verständlichen Bescheid des Finanzamts mit handschriftlichen Anmerkungen bekommen (deren Programm ist wohl nicht auf Insolvenzler vorbereitet). Ausgedruckt wurde eine Rückerstattung von 1705,- Euro, handschriftlich vermerkt: Ihr Guthaben beträgt 344,- Euro. Über die Verwendung des Guthabens werden Sie gesondert informiert.
Habe beim Finanzamt angerufen und mir wurde gesagt, dass der Betrag voll (auch das sog. Guthaben) an den Treuhänder geht, da ich ja in 2007 in Insolvenz war. Soweit, so gut: ABER:

Was mich nun wundert, ist, dass vom Amtsgericht bis heute keine Nachtragsverteilung angeordnet wurde. Durfte das Finanzamt dann überhaupt so handeln (mein Verfahren ist im Juli 2009 beendet worden)? Lohnt sich eine Beschwerde oder wird die Nachtragsverteilung dann sowieso noch kommen?
Bin gespannt auf Ihre Meinung.
« Letzte Änderung: 28. Juni 2010, 09:21:25 von Fenchurch »
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Fallera

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Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #6 am: 28. Juni 2010, 09:34:01 »

Guten Morgen,

wenn Ich das richtig verstanden haben ist Ihr Verfahren bereits abgeschlossen und Sie befinden sich in der WVP. Es ist keine Nachtragsverteilung angeordnet.

Somit verbleibt meiner Meinung nach die Erstattung bei Ihnen. Wie schon von Feuerwald geschrieben.

Eine Nachtragsverteilung könnte gem. § 203 Inso auf Antrag des TH oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet werde.

.
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Fenchurch

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Ja, das sehe ich auch so, aber was ist jetzt der nächste Schritt? Soll ich ans Finanzamt schreiben und das Geld zurückfordern? Kann ich das frei formulieren oder sollte ich einen Anwalt einschalten?
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Fallera

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Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #8 am: 28. Juni 2010, 10:40:57 »

mmh, sie müssten der Überweisung wiedersprechen und denen Ihren Aufhebungsbeschluss zusenden. Begründung: Fehlende Nachtragsverteilung im Aufhebungsbeschluss.
 Allerdings läuft sowas soweit ich weiß schlussendlich über das Insolvenzgericht und die könnten eine Nachtragsverteilung für den Verfahrenszeitraum anordnen!
Der Beträgb bei Ihnen jedoch nur 2 Monate in 2007 oder?

« Letzte Änderung: 28. Juni 2010, 10:51:02 von Fallera »
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Fenchurch

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Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #9 am: 28. Juni 2010, 10:51:20 »

 :cry:
na toll - dann lohnt es sich gar nicht, zu widersprechen. Ich hab's schon befürchtet. Werde jetzt also meinen - nicht zuletzt dank dieses Forums - gut informierten Schnabel halten. Für den 2008er werde ich mir aber nicht mehr viel Mühe geben, mir ist ja wurscht, wie hoch die Erstattung dann wird.  :whistle:

Danke für die Auskunft.
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Fenchurch

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Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #10 am: 28. Juni 2010, 10:56:51 »

mmh, sie müssten der Überweisung wiedersprechen und denen Ihren Aufhebungsbeschluss zusenden. Begründung: Fehlende Nachtragsverteilung im Aufhebungsbeschluss.
 Allerdings läuft sowas soweit ich weiß schlussendlich über das Insolvenzgericht und die könnten eine Nachtragsverteilung für den Verfahrenszeitraum anordnen!
Der Beträgb bei Ihnen jedoch nur 2 Monate in 2007 oder?

ähm - das würde dann heißen, ich würde den größten Batzen aus 2007 doch noch bekommen? Weil das Verfahren erst im November 2007 eröfffnet wurde?
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Fallera

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Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #11 am: 28. Juni 2010, 11:02:42 »

Würde logisch klingen oder!
Ich würde ja sagen!

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Fenchurch

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Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #12 am: 28. Juni 2010, 11:15:49 »

 :juchu:
dann sehe ich ja doch wieder einen Silberstreif am Horizont!!!
Ich schreibe jetzt sofort dem FA und schicke den Beschluss mit.
Danke!
Ich werde mich nochmal melden und berichten, wie es weitergegangen ist.
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Maurice Garin

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Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #13 am: 01. Juli 2010, 14:44:46 »

Würde logisch klingen oder!
Ich würde ja sagen!
Hallo,

ich würde eher sagen nein.

Soweit der Erstattungsanspruch aus 2007 vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist, hätte er im lfd. Verfahren zur Masse gehört. Also wird er von einer Nachtragsverteilung auch erfasst.

Da eine Nachtragsverteilung aber offensichtlich nicht angeordnet wurde, würde ich schnellstmöglich dem FA mitteilen, dass es nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den TH auszahlen kann. Und im Zweifel gleich einen Abrechnungsbescheid beantragen. Der wird aber eher nicht nötig sein, weil sich im FA daraufhin vermutlich jemand mit der Sache befassen wird, der sich auch auskennt.

Wenn es blöd läuft, wird der TH in der Zwischenzeit aber einen Antrag auf Nachtragsverteilung stellen und das Geld ist wieder perdue.

Gruß

MG
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Insokalle

Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #14 am: 01. Juli 2010, 19:22:57 »

Ja, das klingt gut.
Da das Insolvenzverfahren erst 2009 aufgehoben wurde, gilt für 2007 das alles-oder-nichts-Prinzip. Aufrechnen scheint das FA nicht zu können.
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deagle

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Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #15 am: 07. Juli 2010, 07:32:55 »

...

Wenn es blöd läuft, wird der TH in der Zwischenzeit aber einen Antrag auf Nachtragsverteilung stellen und das Geld ist wieder perdue.

Gruß

MG

Dieser kann man aber relativ einfach entgegen wirken, wenn man den Erstattungsanspruch VOR dem Beschluß der Nachtragsverteilung (dem keine Rückwirkung zukommt) an einen dritten abtritt.
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lucca_m

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Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #16 am: 07. Juli 2010, 17:59:34 »

Wenn das so einfach wäre...

Eine Abtretung wäre in diesem Fall anfechtbar. Sogar eine Abtetungserklärung noch vor Eröffnung des Verfahrens würde nicht helfen.
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deagle

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Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #17 am: 07. Juli 2010, 18:46:57 »

Spekulation??
Sorry, aber Dein posting verunsichert nur die User und ist sachlich falsch!

Es geht ja nicht um ne Abtretungserklärung vor Verfahrenseröffnung, sondern um die Abtretung nach Aufhebung des Verfahrens.

Fakt ist,  259 InsO sagt:
(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des
Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

Somit wäre eine Abtretung OHNE beschlossene Nachtragsverteilung vollkommen rechtsgültig!

Ist nun das Insolvenzgericht der Meinung eine Nachtragsverteilung greife auch Rückwirkend, darf man dem Rechtspfleger gerne den Beschluss des BFH vom 04.09.2008 - VII B 239/07 um die Ohre hauen
"...dass zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ermittelt würden, erst mit dem Beschluss über die Nachtragsverteilung, dem keine Rückwirkung zukomme, der Insolvenzbeschlagnahme unterlägen."

Nochmal zusammengefasst:
Wenn das Verfahren aufgehoben und im Aufhebungsbeschluss keine Nachtragsverteilung beschlossen wurde, sollte sicherheitshalber der Erstattungsanspruch an einen dritten abgetreten werden, nur damit wäre dieser vor einer später beantragten und beschlossenen Nachtragsverteilung sicher.





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Insokalle

Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #18 am: 07. Juli 2010, 19:12:47 »

Meine Meinung dazu ist bekannt, ich sehe das ebenfalls sehr skeptisch.
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deagle

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Re: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP
« Antwort #19 am: 07. Juli 2010, 19:37:54 »

wer sollte denn Anfechten, der Treuhänder der eigentlich keine Anfechtungsbefugnis hat?
Oder das Insolvenzgericht das maximal ne Nachtragsverteilung der KEINE Rückwirkung zukommt beschliessen kann?

Wenn es in der InsO mittlerweile durch hochrichterliche Entscheidungen etwas Wasserdichtes gibt, dann den Umgang mit Steuererstattungsansprüchen nach aufhebung des Verfahrens!

@ TE
Wenn Du Dich in BW aufhälst ist für die die OFD in Karlsruhe zuständigt, von dort wurde an die unterstehenden Finanzämter die von mir genannte Vorgehensweise als Dienstanweisung übermittelt.
Danke nochmals an Dr. Kummer sowie Herrn Vetter OFD KA...

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