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Autor Thema: Lohnsteuerrückerstattung NACH der Wohlverhaltensphase  (Gelesen 5048 mal)

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Lohnsteuerrückerstattung NACH der Wohlverhaltensphase
« am: 01. Juli 2010, 20:53:28 »

Ein herzliches Hallo in die Runde.

Ich habe meinen Betrieb im Jahr 2000 geschlossen und im gleichen Jahr Insolvenz beantragt. Das Verfahren wurde im Jahr 2001 eröffnet. Leider zog sich das Verfahren endlos hin (ich habe über 4 Jahre nichts vom TH gehört) sodass ich erst seit Dezember 2006 in der WVP bin. (RSB ist in Aussicht gestellt) Aus meiner gewerblichen Tätigkeit sind noch Verbindlichkeiten an das Finanzamt offen. Somit ging meine Lohnsteuerrückerstattung aus dem Jahr 2007, trotz WVP an das FA.
Wenn ich mir allerdings meine Freibeträge auf die Steuerkarte eintragen lasse, bekomme ich sie direkt auf das Brutto. (Klar dass auch sie zum Teil (ca. 40%) gepfändet werden.)

Frage: Wenn ich im Dezember 2013 (nach 11 Jahren!) Restschuldbefreiung erlangt habe, sind dann auch meine Verbindlichkeiten beim FA getilgt? Das würde heißen, wenn ich im Januar 2014 (nach RSB) RÜCKWIRKEND meine Steuererklärungen machen würde, die in die Zeit meiner WVP fallen, bekomme ich das Geld oder wird auch hier mit der Steuerschuld verrechnet? (Seit kurzem ist es möglich 7 Jahre rückwirkend seine Erklärungen abzugeben)

Fazit:
Somit gibts aus meiner Sicht nur zwei Wege.
Hat das FA rückwirkend Zugriff auf mein, dann, Guthaben (Fahrtkosten) während meiner WVP, ginge ich den Weg über die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte. (Mit Abzug des Pfändungsbetrages)

Hat das FA KEINEN rückwirkenden Zugriff auf mein erworbenes Guthaben (Fahrtkosten) während meiner WVP, würde ich meine Erklärungen am 1.1.2014 über den Zeitraum 2008-2013 abgeben, in dem ich ja noch in der WVP war.

Welchens Szenario wäre gangbar?

Vielen, vielen Dank für Eure Hilfe.
Herzlichst Besucher 123
« Letzte Änderung: 03. Juli 2010, 11:01:24 von Besucher 123 »
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Fallera

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Re: Lohnsteuerrückerstattung NACH der Wohlverhaltemsphase
« Antwort #1 am: 01. Juli 2010, 22:04:23 »

Von der RSB sind auch die Verbindlichkeiten beim FA betroffen.
Nach Erteilung der RSB geht das Guthaben wieder zu Ihren Händen.

« Letzte Änderung: 01. Juli 2010, 22:08:06 von Fallera »
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Insokalle

Re: Lohnsteuerrückerstattung NACH der Wohlverhaltensphase
« Antwort #2 am: 02. Juli 2010, 11:52:46 »

Frage: Könnte sich das FA auf § 42 AO berufen?
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Fallera

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Re: Lohnsteuerrückerstattung NACH der Wohlverhaltensphase
« Antwort #3 am: 02. Juli 2010, 11:58:13 »

Interessanter Gedanke!
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Maurice Garin

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Re: Lohnsteuerrückerstattung NACH der Wohlverhaltensphase
« Antwort #4 am: 02. Juli 2010, 12:15:40 »

Frage: Könnte sich das FA auf § 42 AO berufen?

Nein. Die Ausnutzung eine gesetzlichen Abgabefrist ist weder der Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, noch werden dadurch Steuergesetze umgangen, oder es entsteht ein Steueranspruch zu niedrig. Dass das FA die Aufrechnungsbefugnis verliert ergibt sich aus der InsO, nicht aus den Steuergesetzen.

Das Vorhaben des TE ist also durchaus praktikabel, sofern er nicht aus irgendwelchen Gründen gesetzlich zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist. In diesem Fall wird das FA die Erklärungen anfordern und notfalls Schätzungsbescheide erlassen.
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Insokalle

Re: Lohnsteuerrückerstattung NACH der Wohlverhaltensphase
« Antwort #5 am: 02. Juli 2010, 19:34:41 »

Also irgendwie habe ich Bauschmerzen bei der Sache.
Die Aufrechnungslage bestand doch schon vor dem Beschluss über die RSB. Es kann eigentlich nicht sein, dass jmd. besser stehen soll, wenn er sich durch Nichtabgabe in die RSB hinüberrettet als. jmd, der seinen steuerlichen Verpflichtungen korrekt nachkommt.
Warten auf Urteile?
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Maurice Garin

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Re: Lohnsteuerrückerstattung NACH der Wohlverhaltensphase
« Antwort #6 am: 03. Juli 2010, 00:11:46 »

Die Aufrechnungslage bestand doch schon vor dem Beschluss über die RSB.

Nein. Mangels erfüllbarer Hauptforderung, gegen die das FA aufrechnen hätte können.

Zitat
Es kann eigentlich nicht sein, dass jmd. besser stehen soll, wenn er sich durch Nichtabgabe in die RSB hinüberrettet als. jmd, der seinen steuerlichen Verpflichtungen korrekt nachkommt.

Wenn es keine Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen gibt, dann kann man durch  das Abwarten auch nicht unkorrekt handeln. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine Aufrechnungslage zugunsten des FA zu schaffen.

Zitat
Warten auf Urteile?

Glaube eher nicht, dass da was kommt. In der Praxis läuft das unproblematisch. Zumindest in den paar Fällen, die ich hatte. Die Rechtslage ist da m.E. auch eindeutig.
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Insokalle

Re: Lohnsteuerrückerstattung NACH der Wohlverhaltensphase
« Antwort #7 am: 03. Juli 2010, 12:06:09 »

Ich bleibe kritisch und kann versuchen, das zu untermauern:
Beide Forderungen (die des FA und der Steuererstattungsanspruch, der übrigens mit Ablauf eines Kj entsteht und nicht mit Abgabe der Erklärung) standen sich in der WVP aufrechenbar gegenüber. Aus § 389 BGB läßt sich ein Schutz der Aufrechnungslage ableiten. Dass diese in der WVP besteht, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt.

Aber gut, lasst es darauf ankommen. Es gibt ja auch FA, die sich nicht weiter mit dem Problem auseinandersetzen können oder wollen.
« Letzte Änderung: 03. Juli 2010, 12:12:18 von Insokalle »
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Maurice Garin

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Re: Lohnsteuerrückerstattung NACH der Wohlverhaltensphase
« Antwort #8 am: 04. Juli 2010, 00:09:25 »

Beide Forderungen (die des FA und der Steuererstattungsanspruch, der übrigens mit Ablauf eines Kj entsteht und nicht mit Abgabe der Erklärung) standen sich in der WVP aufrechenbar gegenüber.

Gerade nicht, sonst würde das FA ja aufrechnen. Der Erstattungsanspruch ist zwar schon entstanden, aber nicht fällig und für das FA nicht erfüllbar. Damit besteht keine Aufrechnungslage.
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Insokalle

Re: Lohnsteuerrückerstattung NACH der Wohlverhaltensphase
« Antwort #9 am: 04. Juli 2010, 11:12:19 »

wenn ich den BGH richtig verstehe, spielt die Fälligkeit der Hauptforderung keine Rolle und auch die Höhe kann str. sein.
es würde außerdem den beschriebenen Schutz des 389 wiederum zu stark einschränken

aber wie gesagt, wo kein Kläger, da kein Richter.
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