Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Nico1977 am 03. Januar 2014, 19:41:00

Titel: Meine Frau will auf 450euro Job arbeiten gehen
Beitrag von: Nico1977 am 03. Januar 2014, 19:41:00
Hallo zusammen.
Meine inso läuft schon seit 3 Jahren.
Unsere Situation sieht im Moment So Aus.
Ich bin in Inso, Frau Mutterschutz,2 Kinder (1+3)
Mein Verdienst  liegt im Moment bei Ca. 1850-2000 Euro. im Monat.
Habe 5 Unterhaltspflichtige Personen.
Also im Moment wird bei mir nichts mehr gepfändet.
Bin seit Ca. einem Jahr weit unter der Pfändungs Tabelle, und da wird sich auch die nächsten Jahre nichts dran ändern.
Nun will meine Frau sich langsam wieder in ihren alten Beruf einarbeiten.
Vorerst mal auf 450 Euro Basis.
Wird mir das angerechnet ?
Muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren ?
Weil mein Arbeitgeber früher die pfändung abgeführt hat.
TH/ Gericht bescheid geben ?
Oder doch lieber Schlafende Hunde nicht Wecken.
vielen dank schon mal
Titel: Re: Meine Frau will auf 450euro Job arbeiten gehen
Beitrag von: Der_Alte am 06. Januar 2014, 14:06:28
Das Einkommen Ihrer Frau wird bei der Berechnung des pfändbaren Teils Ihres Einkommens nicht berücksichtigt, Sie brauchen darüber weder den Treuhänder noch den Arbeitgeber etc. zu informieren. Bei einem Einkommen von 450 € ist es auch unwahrscheinlich, dass das Gericht einem Antrag auf Nichtberücksichtigung der Ehefrau (§ 850 c Abs. 4 ZPO) zustimmt.
Titel: Re: Meine Frau will auf 450euro Job arbeiten gehen
Beitrag von: eidechse am 07. Januar 2014, 10:42:05
Es gibt da schon das eine oder andere Gericht, dass bereits bei geringfügigen Beschäftigungen (die vor 2013 nur im Umfang von bis 400,00 € Verdienst monaltich zulässig waren) davon ausging, dass der Ehepartner daraus seinen Unterhalt finanzieren kann. Ob ein Antrag des TH durchgehen würde, hängt daher wohl eher vom Insolvenzgericht ab.
Titel: Re: Meine Frau will auf 450euro Job arbeiten gehen
Beitrag von: Der_Alte am 07. Januar 2014, 16:47:08
Es gibt da schon das eine oder andere Gericht, dass bereits bei geringfügigen Beschäftigungen (die vor 2013 nur im Umfang von bis 400,00 € Verdienst monaltich zulässig waren) davon ausging, dass der Ehepartner daraus seinen Unterhalt finanzieren kann. Ob ein Antrag des TH durchgehen würde, hängt daher wohl eher vom Insolvenzgericht ab.
Was allerdings der Beschlusslage des BGH widerspricht, das die Richtschnur vom Hartz IV Satz plus 30  bis 50 % Aufschlag für die untere Grenze hält. Da sind wir bei einem Einkommen von etwa 550 bis 600 € im Monat, was zumindest für eine vollständige Nichtberücksichtigung unzureichend ist.