Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Gina210 am 22. August 2009, 23:04:39
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Hallo liebes Team,
ich versuche mich gerade mit dem Thema "Mietkaution" zu befassen.
Ich bin auf den § 551 Abs.§ Satz3 BGB gestoßen und ich fasse den Text so auf, dass wenn der TH damalsdies nicht die Kaution aufgenommen hat ( schriftl.) bzw. in Beansruchung genommen hat, hat man eine Chancen, die Mietkaution zurück zu bekommen.
In meinen Fall, hat mir eine sehr gute Freundin das Geld/ Kaution geliehen.
Wie kann ich mich in diesen Fall rechtens verhalten, um gegen nichts zu verstoßen?
Ich bitte um Infos, da es natürlich sehr weh tuen würde, wenn zum einen das Geld weg geht aber nicht meins ist.
Für einen schriftlichen Text,(Inhalt) den ich an den TH verfassen soll, wäre ich sehr dankbar.
Vielen Dank für eine Antwort, eure Gina
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"Ich bin auf den § 551 Abs.§ Satz3 BGB gestoßen und ich fasse den Text so auf, dass wenn der TH damalsdies nicht die Kaution aufgenommen hat ( schriftl.) bzw. in Beansruchung genommen hat, hat man eine Chancen, die Mietkaution zurück zu bekommen."
nein, nein und nochmals nein
"Für einen schriftlichen Text,(Inhalt) den ich an den TH verfassen soll, wäre ich sehr dankbar."
Um Himmels willen!
Stand des Insolvenzverfahrens?
Wurden der Freundin Sicherheiten gegeben für das Darlehen?
Wurde sie als Gläubigerin beim Erstellen des Insolvenzantrags angegeben?
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Hallo,
Ich bin auf den § 551 Abs.§ Satz3 BGB gestoßen und ich fasse den Text so auf, dass wenn der TH damalsdies nicht die Kaution aufgenommen hat ( schriftl.) bzw. in Beansruchung genommen hat, hat man eine Chancen, die Mietkaution zurück zu bekommen.
:shock: öhm, können Sie das mal näher erklären, mich interessiert der Gedankengang dahinter.
MfG
ThoFa