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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Mietkaution in der Wohlverhaltensphase  (Gelesen 7458 mal)

Mauselxl

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Mietkaution in der Wohlverhaltensphase
« am: 24. Juli 2012, 23:53:34 »

Liebes Forum,

heute habe ich auch mal wieder eine Frage, die ich leider so in dieser Form noch nicht im Forum gefunden habe.

Bei Eröffnung meiner Privat-Inso 63IK/xxxxx wurde in Jahr 2009 meine derzeitige Mietkaution(hinterlegtes Sparbuch auf meinem Namen) in Höhe von 1000 Euro als Vermögen angegeben.
Nun habe ich am 24.01.2012 ein Schreiben vom Amtsgericht XXXX erhalten:
Beschluss: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen wird der Schuldnerin die Restbefreiung angekündigt.
Am 26.05.2012 sind wir nun umgezogen. Der Treuhänder ist von uns über den Wohnungswechsel informiert worden. Kopie des neuen Mietvertag wurde an ihn geschickt.

Nun zur eigentlichen Frage: am 17.07.2012 ist mir vom alten Vermieter das Sparbuch der Kaution übergeben worden.

Darf ich dieses nun behalten wegen WVP oder muss ich dieses dem TH melden, da es ja in der Eröffnung der Inso als Vermögen angegeben wurde. Kann er dann alles fordern oder nur zur Hälfte?
Möchte nicht meine Restschuldbefreiung aufs Spiel setzen.

Vielen Dank für Ihre/Eure Antworten
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GelberHai

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Re: Mietkaution in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #1 am: 25. Juli 2012, 00:55:14 »

Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Inso und somit Beginn der WVP unterliegt die Mietkaution nicht mehr dem Insolvenzbeschlag, es sei denn (!) vom Gericht wurde eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet.


§ 203
Anordnung der Nachtragsverteilung

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
   1.    zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
   2.    Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
   3.    Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.


=> würde zu gut deutsch für mich bedeuten, dass wenn im Aufhebungsbeschluss und/oder der Ankündigung der RSB nichts von Nachtragsverteilung steht, gehört die Kaution vollständig Ihnen.  :gruebel:
« Letzte Änderung: 25. Juli 2012, 01:36:02 von GelberHai »
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Claus123

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Re: Mietkaution in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #2 am: 26. Juli 2012, 12:15:41 »

Claus-seit 2 Wochen mit erteilter RSB

Ich würde garnichts und nie etwas melden,da weckt man nur schlafende Hunde. So ist meine Erfahrung-und damit bin ich still und leise,locker und easy durch die WVP gekommen.
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Tatum

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Re: Mietkaution in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #3 am: 06. August 2012, 11:22:47 »

Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Inso und somit Beginn der WVP unterliegt die Mietkaution nicht mehr dem Insolvenzbeschlag, es sei denn (!) vom Gericht wurde eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet.

Mein Vermieter wollte von meinem TH noch einmal eine extra Bestätigung, ob er das Geld an mich auszahlen darf und mein TH hat das okay erteilt.

Mein Mietkautionskonto liegt bei einer Bank, die Gläubiger ist.  :shock:

Nun erfahre ich von meinem Vermieter, dass mein Mietkautionskonto ein Privatkonto (kein Sammelkonto) ist und mein Vermieter den Rest der Mietkaution an diese Bank für mich freigegeben hat. Den überwiegenden Teil der Mietkaution hat mein Vermieter bereits zur Verrechnung der neunen Kaution genutzt.

Nun habe ich gerade Schiss, dass diese Bank den Rest einfach behält, da sie ja Gläubiger ist.  :Oh_no:
Ist meine Annahme begründet?  :rougi:
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Der_Alte

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Re: Mietkaution in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #4 am: 06. August 2012, 19:14:52 »

Die Bank dürfte in der WVP mit vorhandenen Forderungen aufrechnen.
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Tatum

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Re: Mietkaution in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #5 am: 06. August 2012, 19:20:41 »

Die Bank dürfte in der WVP mit vorhandenen Forderungen aufrechnen.

Na wunderbar.  :heulen: Warum hat die Bank dann einen Teil der Kaution an meinen Vermieter freigegeben, damit dieser es wieder als neue Kaution anlegen kann? 
Und warum will mein TH dann das Geld nicht haben, um es an die Masse (3 Gläubiger) zu verteilen? Müsste das Geld nicht dann durch 3 gehen?  :dntknw:
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Der_Alte

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Re: Mietkaution in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #6 am: 06. August 2012, 20:46:23 »

Dürfte heißt, die Bank wäre dazu berechtigt, zu verrechnen. Sie muss es aber nicht tun. Versuchen Sie doch einfach das Geld abzuheben. Dann werden Sie feststellen, ob die Bank es Ihnen auszahlt.
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Tatum

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Re: Mietkaution in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #7 am: 06. August 2012, 20:51:41 »

Dürfte heißt, die Bank wäre dazu berechtigt, zu verrechnen. Sie muss es aber nicht tun. Versuchen Sie doch einfach das Geld abzuheben. Dann werden Sie feststellen, ob die Bank es Ihnen auszahlt.

Mein Vermieter meint, dass das Mietkautionskonto eine Kündigungsfrist von einem Monat hätte. Am 30.07.2012 hat der Vermieter das Konto bei der Bank gekündigt und die Auszahlung des Restbetrages (an mich direkt)veranlasst. Dies wäre dann Anfang September.
Klingt das logisch?  :gruebel:
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Insokalle

Re: Mietkaution in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #8 am: 07. August 2012, 10:17:01 »

Wer ist denn Inhaber des Kautionskontos?
Scheint ja der Vermieter zu sein. Dann dürfte es schwierig werden mit einer Aufrechnung.
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Tatum

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Re: Mietkaution in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #9 am: 07. August 2012, 10:25:56 »



Der Vermieter war Inhaber. Bis zum 30.07.12 wenn ich das richtig verstanden habe. Deshalb konnte dieser sich ja auch der neuen Kaution (von diesem Konto) bedienen, was ich gut so fand. Bezahlen hätte ich die neue Kaution sowieso und so wurde sie halt gleich verrechnet.
Seit dem 30.07. ist das Konto nun an mich freigegeben, mit der Auflage, dass die Bank das Restguthaben an mich auszahlen soll....tja... :neutral:
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