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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Ende der WPV - künftige Erträge aus einer ausgeschlagenen Erbschaft  (Gelesen 3293 mal)

blaublau

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Hallo,
meine WPV ist zum 10.8. diesen Jahres abgelaufen und die Anhörung der Gläubiger läuft noch bis 19.10.11.

In meiner WPV ist vor einem Jahr mein Vater gestorben und hat mir ein Miethaus hinterlassen. Diese Erbschaft habe ich ausgeschlagen. Der Treuhänder wurde entsprechend informiert. Im Testament meines Vaters wurde für den Fall der Ausschlagung ein Nießbrauch zu meinen Gunsten verfügt, der 1 Jahr nach Beendigung der Insolvenz zur Eintragung kommen soll. Nachdem es in unserer Familie auch nicht ohne Erbstreitigkeiten abgeht, ist die Erbengemeinschaft zur Zeit noch ungeteilt und mein Bruder erhebt Anspruch auf Teile meiner ausgeschlagenen Immobilie, die an meine Kinder als Ersatzerben gehen sollte. Er wird vermutlich zum gerichtlichen Streitfall kommen.  Ob es überhaupt zur Eintragung eines Nießbrauchs zu meinen Gunsten kommt, ist zweifelhaft, da auch meine Kinder und mein Bruder einen schnellen Verkauf der Immobilie anstreben und ich meinen Nießbrauch nur nachträglich einklagen könnte.

Heute habe ich von meinem Treuhänder ein Schreiben erhalten, in dem er mir eine Frist bis 22.10.11  setzt, mich zu melden, da, wie er schreibt: "im Zusammenhang mit der Ausschlagung  offenbar wurde, dass Sie Vermächtnisnehmerin der Grundstücke geblieben bin."

Heißt das er kann mir nun die Restschuldbefreiung verwehren, weil in dem Testament trotz Ausschlagung noch ein Nießbrauch verfügt wurde? Oder kann er mich zwingen eine Darlehensverpflichtung zu Gunsten der Gläubiger mit ihm einzugehen. Diese Variante hat er mir nämlich damals vor der Ausschlagung vorgeschlagen und ich habe abgelehnt, ich will keine Darlehen mehr.

Gibt es nach der Anhörungsfrist noch weitere Fristen, die die Insolvenz wieder aufleben lassen, auch wenn die Gläubiger keine Einsprüche bis zum Ablauf der Anhörung vorbringen? Was raten Sie mir in diesem Fall.

Danke im voraus.

Gruß blaublau

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blaublau

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Re: Ende der WPV - künftige Erträge aus einer ausgeschlagenen Erbschaft
« Antwort #1 am: 17. Oktober 2011, 22:33:27 »

Hallo,
meine WPV ist zum 10.8. diesen Jahres abgelaufen und die Anhörung der Gläubiger läuft noch bis 19.10.11.

In meiner WPV ist vor einem Jahr mein Vater gestorben und hat mir ein Miethaus hinterlassen. Diese Erbschaft habe ich ausgeschlagen. Der Treuhänder wurde entsprechend informiert. Im Testament meines Vaters wurde für den Fall der Ausschlagung ein Nießbrauch zu meinen Gunsten verfügt, der 1 Jahr nach Beendigung der Insolvenz zur Eintragung kommen soll. Nachdem es in unserer Familie auch nicht ohne Erbstreitigkeiten abgeht, ist die Erbengemeinschaft zur Zeit noch ungeteilt und mein Bruder erhebt Anspruch auf Teile meiner ausgeschlagenen Immobilie, die an meine Kinder als Ersatzerben gehen sollte. Er wird vermutlich zum gerichtlichen Streitfall kommen.  Ob es überhaupt zur Eintragung eines Nießbrauchs zu meinen Gunsten kommt, ist zweifelhaft, da auch meine Kinder und mein Bruder einen schnellen Verkauf der Immobilie anstreben und ich meinen Nießbrauch nur nachträglich einklagen könnte.

Heute habe ich von meinem Treuhänder ein Schreiben erhalten, in dem er mir eine Frist bis 22.10.11  setzt, mich zu melden, da, wie er schreibt: "im Zusammenhang mit der Ausschlagung  offenbar wurde, dass Sie Vermächtnisnehmerin der Grundstücke geblieben bin."

Heißt das er kann mir nun die Restschuldbefreiung verwehren, weil in dem Testament trotz Ausschlagung noch ein Nießbrauch verfügt wurde? Oder kann er mich zwingen eine Darlehensverpflichtung zu Gunsten der Gläubiger mit ihm einzugehen. Diese Variante hat er mir nämlich damals vor der Ausschlagung vorgeschlagen und ich habe abgelehnt, ich will keine Darlehen mehr.

Gibt es nach der Anhörungsfrist noch weitere Fristen, die die Insolvenz wieder aufleben lassen, auch wenn die Gläubiger keine Einsprüche bis zum Ablauf der Anhörung vorbringen? Was raten Sie mir in diesem Fall.

Danke im voraus.

Gruß blaublau


:dntknw:
Ich weiß ja, dass das alles verwirrend klingt, aber gibt es denn jemand der Erfahrung hat, ob nach Ausschlagung eines Erbes, aufgrund der weiteren Verfügung des Erblassers, dass ein Nießbrauch nach Ablauf der Insolvenz eingetragen werden soll, die Restschuldbefreiung gefährdet sein kann? Diese Verfügung  und Eintragung liegt doch eigentlich nicht in meinem Ermessen.

Was kann ich machen?  :gruebel:

Gruß blaublau
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Maurice Garin

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Re: Ende der WPV - künftige Erträge aus einer ausgeschlagenen Erbschaft
« Antwort #2 am: 18. Oktober 2011, 08:29:44 »


Nachdem Sie das Erbe ausgeschlagen haben, sind Sie zum Vermächtnisnehmer an dem Nießbrauch geworden. Dieser Anspruch auf Nießbrauchseinräumung hat durchaus einen bezifferbaren Wert, der Ihnen in der WVP zufließt und von dem Sie 50% abgeben müssten.

Das gilt aber nur, wenn Sie das Vermächtnis in der WVP auch annehmen. Für die Annahme haben Sie drei Jahre Zeit. Wenn Sie also warten, bis die WVP abgelaufen ist und dann annehmen, dann können Sie die Abführung der 50% vermeiden. So zumindest der BGH, Beschl. v. 10. 3. 2011 - IX ZB 168/09.

Ich würde zu einem Anwalt raten, der sich der Sache annimmt, insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung des Vermächtnisanspruches.
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blaublau

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Re: Ende der WPV - künftige Erträge aus einer ausgeschlagenen Erbschaft
« Antwort #3 am: 18. Oktober 2011, 16:35:18 »

Vielen Dank für die Antwort und ich werde mir gerne eine rechtliche Beratung suchen. Der Anwalt bei dem ich war, wollte aber ob der schwierigen erbrechtlichen Verfügungen einen Vorschuss von 5.000 Euro von mir, nur um den Status Quo zu ermitteln, die hatte ich aber leider nicht zu dieser Zeit.

Vielleicht können Sie mir noch zwei Fragen beantworten.

1. Im Testament wurde bestimmt, dass mir nicht nur der Nießbrauch selbst, sondern auch die Erträge erst ab dem Zeitpunkte der Eintragung = 1 Jahr nach der Restschuldbefreiung zu stehen. Derzeit stehen die Erträge also m.E. meinen Kindern zu. Gilt das dann trotzdem schon als bezifferbarer Wert, der zu 50 % abgeführt werden muss? Ich bekomme doch jetzt gar nichts.
 
2. Muss ich das Vermächtnis des Nießbrauchs extra gegenüber dem Nachlassgericht anzeigen oder wie nehme ich dieses Vermächtnis sonst an? Ich dachte immer der Nießbrauch muss aufgrund des Testaments von meinen Kindern beantragt oder von mir eingeklagt werden?

Danke nochmals! :cheesy:
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Maurice Garin

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Re: Ende der WPV - künftige Erträge aus einer ausgeschlagenen Erbschaft
« Antwort #4 am: 18. Oktober 2011, 19:52:42 »

Derzeit stehen die Erträge also m.E. meinen Kindern zu. Gilt das dann trotzdem schon als bezifferbarer Wert, der zu 50 % abgeführt werden muss? Ich bekomme doch jetzt gar nichts.

Jetzt bekommen Sie noch nichts, aber Sie haben einen Anspruch, dass Sie mal was bekommen. Und der könnte auch heute schon eine Wert haben.

Nach näherem Nachdenken bin ich aber der Meinung, dass das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung steht und damit erst mit Eintritt der Bedingung anfällt. Das wäre nach dem Ende der WVP. Darüber sollten Sie mal mit einem Erbrechtler reden.
 
Zitat
2. Muss ich das Vermächtnis des Nießbrauchs extra gegenüber dem Nachlassgericht anzeigen oder wie nehme ich dieses Vermächtnis sonst an?


Durch Erklärung gegenüber dem Erben. Der muß das Vermächtnis erfüllen.
Wenn Sie die Annahme ggü. den Kindern erklären, dann müssen die den Nießbrauch eintragen lassen. Wie oben gesagt können Sie diese Erklärung m.E. aber erst nach Eintritt der Bedingung abgeben. Somit ein sehr kluger Schachzug des Herrn Papa.
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blaublau

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Re: Ende der WPV - künftige Erträge aus einer ausgeschlagenen Erbschaft
« Antwort #5 am: 18. Oktober 2011, 20:23:08 »

Vielen Dank, Sie haben mir sehr geholfen ... und mein Herr Papa war ein kluger Kopf ... Grüße aus dem herbstlichen Berlin
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blaublau

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Re: Ende der WPV - künftige Erträge aus einer ausgeschlagenen Erbschaft
« Antwort #6 am: 26. Oktober 2011, 16:16:56 »

Hallo, ich habe  nochmals eine Frage:

Lt. Auskunft des Insolvenzgerichts hat die Kirche jetzt wirklich Widerspruch gegen die Restschuldbefreiung eingelegt.  Erste Begründung, dass bei meiner 6-Wochen-Frist zur Ausschlagung nicht die Testamentseröffnung zählt, sondern als gesetzlicher Erbe bereits der Todesfall. Und wenn das nicht klappt noch vorsorglich, dass ich mit dem später zu erwartenden Nießbrauch doch ein Vermächtnis geerbt habe.

Ich habe dieses Vermächtnis gegenüber der Erben noch nicht angenommen. Ich habe dem Treuhänder auch geschrieben und auf  den  BGH, Beschl. v. 10. 3. 2011 - IX ZB 168/09 hingewiesen, dass ich in der WVP nicht annehmen muss.

Kann es jetzt sein, dass sie die WVP verlängern können? Oder ist das Normale jetzt, dass sie mit mir einen Summe xy verhandeln versuchen? Ich kann doch nicht etwas vereinbaren, was ich gar nicht beeinflussen kann. Die Erbengemeinschaft ist total zerstritten.

Bisher ist alles nur Hören-Sagen. Muss den vom Gericht irgendwann eine schriftliche Aussage kommen, oder eine Anhörung? Und macht es Sinn mich schon vorher an das Insolvenzgericht zu wenden?

Noch eine Frage: gibt es nach dem Schlusstermin die Möglichkeit die Korrektur einer Gläubigerforderung zu beantragen. Die jetzt widersprechende Kirche hat seinerzeit den ausgefallenen Erbbauzins kapitalisiert. Dann das Erbbaurecht für einen Appel und einen Ei eingesteigert und wieder teuer verkauft. Also m.E. sind die wirklichen Rückstände der Kirche bereits durch die Pfändungen getilgt.

Ich bin total durch den Wind... :sad:

Danke Gruß blaublau


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