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Autor Thema: Mindestvergütung in der Restschuldbefreiung  (Gelesen 3484 mal)

ohti

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Mindestvergütung in der Restschuldbefreiung
« am: 12. März 2016, 23:19:13 »

Hallo an alle,
mir wird jeden Monat vom Lohn der Pfändungsbetrag abgezogen (~1400€ im Jahr)(Mein Arbeitgeber hat laut allen Lohnzetteln die Pfändungsbeträge an den Treuhänder überwiesen). Nun kam ein Schreiben vom Treuhänder. "Nachdem keine Geldeingänge zu verzeichnen waren, handelt es sich bei dieser Rechnung um die Mindestvergütung gemäß §14 Abs. 3 InsVV in Höhe von 100€ zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer." Also gefordert werden 119€.
Es wird im schreiben auch gedroht das Gericht zu informieren, wenn ich nicht bis zum angegebenen Datum zahle und mir dann die RSB versagt werden kann.

Was ich nicht verstehe:
Wird der Treuhänder nicht aus den Pfändungsbeträgen des Jahres bezahlt?
Oder muss ich jeweils jedes Jahr zusätzlich 119€ bezahlen.

Durch die Pfändungsbeträge liege ich als Aufstocker in Hartz IV und dort werden die Pfändungsbeträge nicht anerkannt, so dass meine Familie eigentlich jeden Monat zu wenig Geld hat. Die 119€ könnte ich niemals aufbringen es sei denn wir verhungern.

Interessanter weise ist die Kontoangabe im Schreiben des Treuhänders eine andere als auf meinen Lohnzetteln.

Ich hatte mir überlegt dass ich den Treuhänder mit Kopie der Lohnzettel darauf hinweise das jeden Monat gepfändet wurde. also ich gezahlt habe.
Oder die Überlegung die Zahlung bis zur Anfrage durch das Gericht nicht zu tätigen.

Mein Verdacht ist dass der Treuhänder so nebenbei die 119€ kassiert.
Aus dem Urteil des Gerichts habe ich verstanden, dass der Treuhänder aus den Beträgen der Pfändung bedient wird. Also nichts zusätzlich erhält.

 
 
 
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waldi

Re: Mindestvergütung in der Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 13. März 2016, 09:05:45 »

Hier auf Konfrontation gehen zu wollen, ist sicherlich der falsche Weg.

Richtiger wäre in der Tat, wie selbst schon vorgeschlagen, Kontakt mit dem Treuhänder aufzunehmen, die Lohnzettel in Kopie einzureichen und sich zu erkundigen, wieso es zu den abweichenden Bankverbindungen kommt.

Wobei ich mir adhoc schlecht vorstellen kann, dass bei jemandem, der ALG-II bezieht überhaupt pfändbare Beträge anfallen.

Im Übrigen - um auf das Emotionale zu sprechen zu kommen:
Es wird wohl kaum jemand 'verhungern' wegen knapp zehn Euro im Monat.
Wobei nicht in Abrede gestellt werden soll, dass man als ALG-II-Empfänger finanziell sehr knapp bemessen ist.
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Ehefrau

Re: Mindestvergütung in der Restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 13. März 2016, 16:52:12 »

Auf meinem Treuhandkonto haben sich im Laufe der Jahre ca. 2000 € an Pfändungsbeträgen angesammelt, trotzdem musste ich jedes Jahr die 119 € zahlen.
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Wandervogel

Re: Mindestvergütung in der Restschuldbefreiung
« Antwort #3 am: 13. März 2016, 19:43:27 »

Für Insolaner, deren Einkommen nicht ausreicht um die jährlichern TH-Kosten zu bezahlen, gibt es die Möglichkeit der Stundung. Diese sollte man auch in Anspruch nehmen, wenn die Verhältnisse entsprechend sind.

Grundsätzlich sollte man dem Druck nicht nachgeben, freiwillig die 119 Euro zu zahlen, wenn man dies angesichts des Einkommens nicht müsste. Denn dann könnte man von seinem spärlichen Einkommen letztlich zu allem genötigt werden, was es so an Forderungen gibt. Für die TH-Vergütung gibt es schließlich keinen exklusiven moralischen Anspruch. Allerdings obliegt es dem Insolaner eben auch, sich dann um einen Stundungsantrag zu kümmern. Ansonsten muss er eben zahlen oder die RSB riskieren.
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Mekki

Re: Mindestvergütung in der Restschuldbefreiung
« Antwort #4 am: 14. März 2016, 10:59:14 »

Die Mindestvergütung ist immer zu zahlen. Entweder aus den monatlichen Abtretungen, oder falls zu gering, als jährliche Zahlung von 119€. Dieses ist nicht stundbar!
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Insoman

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Re: Mindestvergütung in der Restschuldbefreiung
« Antwort #5 am: 14. März 2016, 16:26:33 »

Doch.
Stundung beinhaltet ebenfalls die Mindestvergütung (vgl.§298 I InsO).

Sämtliche Verfahrenskosten sind vorrangig aus der Insolvenzmasse zu bedienen.
Der Insolvenzverwalter/Treuhänder hat im Zweifel (Vergütungs-)Rücklagen aus entstanderer Masse zu bilden. Eine Auskehrung sämtlicher Masseanteile, bereits nach dem Schlusstermin, ist unzulässig (BGH).
Bei 1.400 Pfändung/Abtretungsbeträgen im Jahr sollten die Verfahrenskosten im Normalfall gedeckt sein.
« Letzte Änderung: 14. März 2016, 23:04:08 von Insoman »
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ohti

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Re: Mindestvergütung in der Restschuldbefreiung
« Antwort #6 am: 15. März 2016, 00:23:39 »

Hallo,
danke für die Antworten.
Diese 1400€ werden nicht Einkommensmindernd bei ALG2 berücksichtigt. So fehlen die Pfändungsbeträge jeden Monat zum eigentlichen Grundbedarf. Das bedeutet, dass das Jobcenter jeden Monat so ca. 115€ zu wenig zahlt. 
Ich habe nun vom Arbeitgeber alle Lohnzettel angefordert und werde dann erstmal dem Insolvenzverwalter fragen wo die Pfändungsbeträge denn geblieben sind, zumal ja dort behauptet wurde, dass nicht eigegangen sein soll.
Im Mai folgt bei mir ein Kind und der Pfändungsbetrag wird dann sinken. Ich werde dann wohl jeden Monat 10€ zurücklegen. 

Kann ich die Stundung einfach beim Gericht beantragen oder brauche ich einen Anwalt?
Aktuell existiert keine Stundung.
Zurück gezahlt wurden aktuell ca. 17000€ (12000€ durch Steuererstattungen vor Hartz IV) von 30000€ Schulden (aus meiner alten Ehe). Bei der Rückzahlung sollte doch eigentlich der Insolvenzverwalter bezahlt sein?

Und die 119€ Mindestvergütung verweist eher darauf dass im abgelaufen Jahr nichts an pfändbaren da war.




 
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Insoman

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Re: Mindestvergütung in der Restschuldbefreiung
« Antwort #7 am: 15. März 2016, 10:05:27 »

Zitat
Kann ich die Stundung einfach beim Gericht beantragen oder brauche ich einen Anwalt?
Einen Anwalt brauchen Sie nicht.
Eine Stundungsantrag können sie z.B. hier https://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/amtsgerichte/muenchen/insolvenzverfahren/antrag_auf_stundung_der_verfahrenskosten.pdf herunterladen.

Auf der Geschäftsstelle Ihres Amtsgerichtes können sie Ihre Akte einsehen. Hier muss aufgeführt sein, welche Beträge der Verwalter zu welchem Zeitpunkt ausgekehrt hat...
Seine Vergütungsrechnung (für das Insolvenzverfahren) muss hier ebenfalls vorliegen, soweit das Verfahren aufgehoben ist.
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