Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: konradi am 16. Oktober 2013, 16:37:56

Titel: Mindestvergütung?
Beitrag von: konradi am 16. Oktober 2013, 16:37:56
Hallo Forum,

ich bin neu hier im Forum und rutsche nun bald in die WVP.
Heute habe ich einen Brief vom Treuhänder bekommen und im Schreiben vom TH ist mir alles soweit klar,

Außer:
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass jährlich die Mindestvergütung in Höhe von 119,00 Euro anfällt, welche derzeit auf Grund der
bewilligten Stundung vorerst aus der Staatskasse erstattet wird.
Diese wird nach Verfahrensbeendigung jedoch bei Ihnen angefordert.
Sie haben insofern die Möglichkeit, ab sofort monatliche Raten von mindestens 15,00 Euro zur Deckung dieser Vergütung auf das obige Massekonto zu überweisen.
Zitat Ende

Versteh´ ich das so richtig, dass ich zusätzlich zum Pfändbaren Betrag, monatlich ca. 15,00 Euro zahlen soll, quasi eine Gebühr für das Amtsgericht?
Oder soll ich nur Zahlen (15,00€), wenn kein Pfändungsbetrag eingeht? Ich zahle Unterhalt!

Vielen Dank!! :biggrin:
Titel: Re: Mindestvergütung?
Beitrag von: Der_Alte am 16. Oktober 2013, 16:48:05
Die Verfahrenskosten sind zunächst gestundet. Solange pfändbare Beträge auf dem Anderkonto eingehen werden diese zunächst dafür genutzt, die Verfahrenskosten, also Gericht und Treuhänder, zu begleichen. Reichen diese Beträge nicht, dann mus nach Ende der gesamten Verfahrensdauer der Schuldner für diese Verfahrenskosten aufkommen.
Diese können dann zwar erneut gestundet werden, dazu gibt es dann eine neue Prüfung.

Wenn man also weiß, dass diese Kosten am Ende des Verfahrens entstehen und keine Deckung über pfändbare Beträge dem entgegensteht, könnte man selbst in kleineren oder größeren Beträgen zur Deckung der Verfahrenskosten beitragen.
Titel: Re: Mindestvergütung?
Beitrag von: tomwr am 16. Oktober 2013, 19:29:50
Also Du musst bei Verfahrenskostenstundung gar nichts zahlen, auch keine 15 EUR im Monat.
Wenn sowieso pfändbare Beträge von mindestens 119 EUR jährlich eingehen, sind die Mindestkosten ja gedeckt. Wenn mehr eingeht, bekommst Du von den 15 EUR garantiert nichts zurück, das wird dann einfach an die Gläubiger verteilt.

Wenn Du was zu verschenken hast, kannst Du natürlich freiwillig auf das Angebot eingehen.
Titel: Re: Mindestvergütung?
Beitrag von: konradi am 17. Oktober 2013, 07:58:02
Vielen Dank euch beiden für die schnelle Antwort :thumbup:
Dann weiß ich jetzt bescheid!
Beste Grüße
konradi