Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: KarlPaul am 25. März 2014, 13:04:28
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Werde ab April einen Minijob hier bei mir im Ort beginnen.
Wie ich den Arbeitgeber verstehe wird er einen Rentenbeitrag von 3,9 % abführen,
es sei denn ich widerspreche dem.
Zählt dieser Rentenbeitrag nun als pfändbares Einkommen analog eines geldwerten Vorteils
oder nicht?
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Nein, beim Minijob trägt der AG die Sozialabgaben zusätzlich.
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So ganz verstehe ich die Frage nicht. Der Arbeitgeber führt eine Pauschale von 15% für die RV ab, die der Arbeitgeber zusätzlich zahlen muss. Da der Beitragssatz aber 18,9% beträgt, muss der Arbeitnehmer die Differenz von 3,9% selbst zahlen. Wenn ich mich recht erinnere, ist aber eine Befreiung möglich.
Nur wie soll es denn hier sein? Übernimmt der Arbeitgeber nun auch die 3,9%, könnte es tatsächlich Arbeitslohn sein mit der Folge, dass dann womöglich auch noch die Verdienstgrenzen überschritten sind. Oder zieht der die 3,9 % vom Lohn ab, dann müsste meiner Meinung nach nur der Restlohn zum pfändbaren Einkommen gezählt werden (wegen § 850e ZPO).
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Wenn ich nichts sage dann passiert beim Minijob folgendes:
Von meinen 450 € werden 3,9 % = 17,55 € abgezogen.
Mein Netto verringert sich um 17,55 € und die Sozialvers. bekommt diesen Betrag mehr.
Er erhöht geringfügig meine Rentenpunkte.
Sage ich nein bekomme ich weiterhin 450 €.
Meine Frage richtet sich danach, da ich ja ein Wahlrecht habe, wie diese 17,55 € zu bewerten sind,
ob diese 17,55 € pfändbares Einkommen sind oder nicht. Im Gegensatz zur sonstigen Pflicht-Sozialversicherung.
So wie ich in meinem Hauptjob auch festlegen könnte das der Arbeitgeber einen
Teil meines Gehaltes in eine Zahlung an eine Altersvorsorge wandeln könnte.
Oder ich lasse es. Diese Zahlung an die Pensionskasse wäre aber pfändbares Einkommen.
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Wenn die 3,9% nicht abgezogen werden, bekommen Sie 450 € und die gehören zum pfändbaren Einkommen.
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Wenn die 3,9% nicht abgezogen werden, bekommen Sie 450 € und die gehören zum pfändbaren Einkommen.
Das ist wohl so.
Aber wie hoch ist das pfändbare Einkommen wenn 3,9 % abgezogen werden?
450 € oder 432,45 € ?
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Lt. §850e ZPO sind Beiträge nicht pfändbar, welche "auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften" gezahlt werden.
Da man sich von der Beitragspflicht zur RV befreien lassen kann, denke ich mal, dass die 450€ komplett der Pfändung unterliegen.
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@ Waldi
Danke, dieser §850e ZPO ist das was mir fehlte.
Dann werde ich die 450 € bzw. der Betrag den ich erreichen werde,
hängt von den exakt geleisteten Stunden ab, in die
Ermittlung meines pfändbaren Einkommens einfliessen lassen.
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Wenn die 3,9% nicht abgezogen werden, bekommen Sie 450 € und die gehören zum pfändbaren Einkommen.
Das ist wohl so.
Aber wie hoch ist das pfändbare Einkommen wenn 3,9 % abgezogen werden?
450 € oder 432,45 € ?
s. Antwort #2!
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Pardon, aber so ganz schlüssig werde ich aus dieser Antwort nicht. Muss ich auch nicht, weil ich nicht der Fragesteller bin. Aber dennoch interessiert es mich.
Dass die 3,9% nicht vom Arbeitslohn abgezogen werden, diese Möglichkeit besteht doch garnicht. Sie werden definitiv abgezogen.
Sofern man diesem Verfahren nicht widerspricht.
Demzufolge ist es eine freiwillige Altersvorsorge. Ob diese dann der Pfändung wirklich unterliegt, würde mich persönlich sehr interessieren.
Aus dem erwähnten Paragraphen schließe ich, dass sie der Pfändung unterliegt. Ob's aber wirklich so ist, weiß ich nicht.
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Ja 2 und 8 sind als Antwort nicht korrekt.
Die 3,9 % werden vom Minilohn abgezogen wenn ich nicht widersprechen sollte.
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Meine Antwort 2 ist korrekt
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Antwort 2 war keine richtige Antwort auf die Frage.
Die Sozialabgabe der 3,9 % zahlt übrigens der AN.
Sei es drum.
Die Frage ist beantwortet.
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Was soll denn nicht korrekt sein ?????????
Da steht genau das drin!
Oder zieht der die 3,9 % vom Lohn ab, dann müsste meiner Meinung nach nur der Restlohn zum pfändbaren Einkommen gezählt werden (wegen § 850e ZPO).
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Ein Minijob wird wie folgt abgerechnet:
Nettolohn/Gehalt: 450,00
Ergebnisse Arbeitnehmer bei Rentenversicherungspflicht:
Beitragsaufstockung Rentenversicherung: 17,55
Nettolohn/Gehalt: 432,45
Ergebnisse Arbeitgeber:
Pauschallohnsteuer (2,00%): 9,00
Krankenversicherung (13,00%): 58,50
Rentenversicherung (15,00%): 67,50
Arbeitgeberbelastung: 585,00
Widerspreche ich der Aufstockung der Rentenversicherung erhalte ich
432,45 + 17,55 ausgezahlt = 450,00
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Habe nun von der BfA die Auskunft erhalten das ich nicht berechtigt bin für meinen Minijob
freiwillige Rentenbeiträge zu zahlen, da ich durch meine andere abhängige Tätigkeit schon rentenversicherungspflichtig bin. Habe was dazugelernt und es löst somit auch die Frage der Anrechnung des
Nettogehaltes aus dem Minijob.