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Autor Thema: Mitteilungspflicht/Pfändung in der WVP  (Gelesen 3839 mal)

koelner84

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Mitteilungspflicht/Pfändung in der WVP
« am: 13. September 2012, 12:22:46 »

Hallo,

möchte diese Frage schonmal aus Interesse heraus stellen.

A) Muss man folgendes in der WVP weiterhin in vollen Umfang dem TH mitteilen?

1. jeden neuen Einkommensnachweis
2. jede wesentliche Änderung beim Arbeitsplatz, wie beispielsweise Wechsel, Verlust, usw.
3. sonstige Geldeingänge , wie Steuerrückerstattung, Betriebskostenrückerstattung, Erbschaft, Auszahlung einer Versicherung, usw.
4. jeden Wohnungswechsel

oder muss man aus nur noch 1,2,3- nur die Erbschaft,4, mitteilelen, sonst nix aus Punkt 3?

Und:
B) Ist es richtig das nur noch Arbeitseinkommen(Ähnliches) und Erbschafften(zu50%) gepfändet werden?
Ausgenommen Steuererstattungen ect, die vor/während des Verfahrens entstanden sind?

Danke für (einfache) Antworten.

Hatte in A) einen Zahlensalat, lag an der Übertragung von Word ins Forum :) sorry für die Verwirrungen.
« Letzte Änderung: 13. September 2012, 12:46:05 von koelner84 »
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Claus123

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Re: Mitteilungspflicht/Pfändung in der WVP
« Antwort #1 am: 13. September 2012, 12:36:00 »

Guten Morgen,

A) 1.   Ja
   2.   Nein
   4.   Nein,ausser Erbschaft
   5.    Ja
  

    B)  Richtig

    auf Grund Verstoß gegen die Forenregeln (der Ton macht`s) gelöscht
  
« Letzte Änderung: 13. September 2012, 13:29:23 von paps »
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koelner84

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Re: Mitteilungspflicht/Pfändung in der WVP
« Antwort #2 am: 13. September 2012, 12:59:26 »

Habe den Zahlen Salat eben beseitigt.

A) Hätte gerne zum Tehma , nicht melden müssen über Arbeitssituationsänderung, noch ein paar andere Meinungen.

B) Danke, dann also doch richtig verstanden. (?)
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horstkevin

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Re: Mitteilungspflicht/Pfändung in der WVP
« Antwort #3 am: 13. September 2012, 13:24:41 »

Hallo,

ich bin mir eigentlich zu 100% sicher, dass ein Änderung des Arbeitsverhältnisses auch während der WVP dem TH und Gericht gemeldet werden muss.
http://www.insolvenz-ratgeber.de/private-insolvenz/fragen-schuldner/begriff/16--Welche-Pflichten-habe-ich-in-der-Wohlverhaltensperiode/ bestätigt das meiner Meinung nach.
Falls ich dennoch falsch liege, bin ich für eine Berichtigung nebst Erklärung jederzeit offen  :wink:

Gruß,
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Claus123

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Re: Mitteilungspflicht/Pfändung in der WVP
« Antwort #4 am: 13. September 2012, 13:27:33 »

Punkt 2 ist schon interessant,ein Verlust des Arbeitsplatzes würde ja die Arbeitslosigkeit herbeiführen-dann würde es zum Bezug vol ALG1 kommen,sprich die pfändbaren Beträge verringern sich deutlich.Könnte den TH stutzig machen.....TH könnte hinterfragen,ob Arbeitsplatzverlust bewusst herbeigeführt wurde (auch das hat's schon gegeben).In diesem Fall würden sich die pfändbaren Beträge nicht reduzieren.
Arbeitsplatzwechsel-nehme ich eine deutlich schlechter bezahlte Arbeit an,in Folge dessen sich meine pfändbaren Bezüge deutlich reduzieren,hätte der TH sicher auch was dagegen! Dieses Thema wurde unlängst behandelt.
Reduzierte Arbeitszeit-geht auch nicht,dadurch verringere ich auch bewusst mein Einkommen. Ich hatte dies mal während meiner PI gedanklich durchgespielt,wollte meine Arbeitszeit (Arbeitgeber wäre einverstanden gewesen) um genau die Zeit/den verringerten Gehaltsbetrag reduzieren um genau unter die Pfändungsfrigrenze zu fallen. Hab's aber nicht gemacht.
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Insoman

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Re: Mitteilungspflicht/Pfändung in der WVP
« Antwort #5 am: 13. September 2012, 14:07:28 »

Zitat
2. jede wesentliche Änderung beim Arbeitsplatz, wie beispielsweise Wechsel, Verlust, usw.

Die Anzeigepflicht des Arbeitsplatzwechsels ist in § 295 (1)3 InsO eindeutig normiert.
Weil die ordnungsgemäße Bedienung der Abtretungserklärung i.d.R. die zentrale Befriedigungsquelle der Gläubigerforderungen darstellt, ist der TH (und das Gericht)unverzüglich in die Lage zu versetzen, die Abtretung einem neuen Arbeitgeber vorlegen zu können.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

koelner84

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Re: Mitteilungspflicht/Pfändung in der WVP
« Antwort #6 am: 14. September 2012, 11:15:21 »

Danke für die tollen Antworten.  :respekt:

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Prinz Eisenherz

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Re: Mitteilungspflicht/Pfändung in der WVP
« Antwort #7 am: 17. September 2012, 12:04:13 »

Guten Morgen,

A) 1.   Ja
   2.   Nein
   4.   Nein,ausser Erbschaft
   5.    Ja
  

    B)  Richtig

    auf Grund Verstoß gegen die Forenregeln (der Ton macht`s) gelöscht
  
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Prinz Eisenherz

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Re: Mitteilungspflicht/Pfändung in der WVP
« Antwort #8 am: 17. September 2012, 12:12:52 »

Guten morgen.

Bin gerade beim:coffee:trinken.

Nun zu Punkt eins.
Mein TH hat nur einmal einen Einkommensnachweis von mir bekommen und zwar am Anfang der Inso
Seither habe ich diesbezüglich nichts mehr gehört und gesehen von ihm.
Aber ich bin ja auch Rentner.
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Claus123

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Re: Mitteilungspflicht/Pfändung in der WVP
« Antwort #9 am: 17. September 2012, 12:16:14 »

..hast Du's gut.........
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Prinz Eisenherz

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Re: Mitteilungspflicht/Pfändung in der WVP
« Antwort #10 am: 17. September 2012, 12:48:28 »

NAja wie man es nimmt Klaus.
Auch ich habe ja so meine Sorgen.
Eine Inso ist immer Belastend.
Dazu habe ich ja schon oft meine Geschichte und wie es zur Inso gekommen ist erzählt.
Derzeit habe ich ja auch noch meinen Freund der meine Hilfe braucht.
Ich fahre gleich wieder hin.
Dann kommt ja im nächsten Jahr meine Frau zwecks Scheidung bzw.Versorgungsausgleich bestimmt auf mich zu.
Derzeit weiß ich ja noch nicht was die mal wirklich bekommt.
Ich kann das nicht selber errechnen weil mir die nötige Info vom Rentenamt fehlt.
An meiner frau ihrer Ansprüche komme ich nicht ran und wie meine Betriebsrente umgerechnet wird weiß ich auch nicht.
Ja und zwar ist meine Tochter schon 27 aber hat immer noch keinen Job.
Im Oktober wird Sie dann wahrscheinlich erst einmal einen ein €uro Job annehmen.
Auch Sie wird eines Tages als Rentnerin zu den Armen gehören.
Ja klar das alles währe Nervlich nicht auszuhalten wenn ich nicht Täglich zu Neuvita ginge.
Denn das alleine gibt mir die Kraft.

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Claus123

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Re: Mitteilungspflicht/Pfändung in der WVP
« Antwort #11 am: 17. September 2012, 14:54:24 »

Ich habe Deinen Bericht gelesen und wünsche Dir viel Erfolg!
Was ist eigentlich Neuvita?
Apropos Scheidung...ich habe gelesen,das nur im Trennungsjahr Du richtig "zur Kasse" gebeten werden kannst-dann,wenn die Scheidung durch ist,ist gesetzlich einiges anders,für den Mann besser geworden.Nur in ganz bestimmten,begründeten Ausnahmefällen,zu denen Du hoffentlich nicht gehörst,musst Du als Mann ewig zahlen.
Dir alles Gute!
Claus
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Prinz Eisenherz

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Re: Mitteilungspflicht/Pfändung in der WVP
« Antwort #12 am: 17. September 2012, 17:39:12 »

Nun Neuvita anders bekannt auch als Nuga Best.

Das ist eine Korianische Therapieliege zur Wirbelsäulenbegradigung.

gib mal bei Google Nuga Best ein.

Da gibt es mittlerweile Weltweit eine menge Studios wo diese Therapie kostenlos einmal täglich für jede Frau/Mann angeboten wird.
Das heißt, dass ich jeden Tag dorthingehe und 40 Min. auf der Liege Therapie mache.
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