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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Mögliche Erbschaft in Wohlverhaltensperiode???  (Gelesen 3382 mal)

Jessi2014

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Mögliche Erbschaft in Wohlverhaltensperiode???
« am: 12. Februar 2014, 19:04:37 »

Guten Abend zusammen ich hoffe uns kann jemand weiterhelfen.

Mein Freund befindet sich seit 2010 in der Insolvenz seit 2012 in der Wohlverhaltensperiode.

Heute haben wir ein Schreiben im Briefkasten vorgefunden das das Nachlassgericht um Stellungnahme bittet. Der leibliche Vater meines Freundes ist vor gut 6 Monaten verstorben. Mein Freund hatte nur Kontakt zu ihm ist in einer Pflegefamilie aufgewachsen.

Die neue Ehefrau des Verstorbenen hat wohl eine Teilerbschaft beantragt.

Da wir aber nicht wissen ob es tatsächlich etwas zu Erben gibt oder nur Schulden da sind sind wir gerade absolut verunsichert.

1) Hat mein Freund das Recht ohne Konsequenzen aus Eigenschutz ohne Konsequenzen durch das Insolvenzgericht das Erbe auszuschlagen ? Auch wenn es etwas an Vermögen zu Erben gegeben hätte ???
2). Wann muss der TH über die Erbschaft in Kenntnis gesetzt werden? Jetzt schon ? Oder erst wenn ein Erbschein vorliegt? Bzw mein Freund sofern er das Erbe annimmt das Geld bekommt??
3) Die Hälfte steht dem TH zu ?

Wir haben Angst etwas falsch zu machen... Und wären über Hilfe sehr dankbar.
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eidechse

Re: Mögliche Erbschaft in Wohlverhaltensperiode???
« Antwort #1 am: 13. Februar 2014, 11:48:53 »

Eine Ausschlagung ist unproblematisch möglich.

Der Zeitpunkt der Information des TH, ist eine schwirige Kiste, weil es dazu meines Wissens keine bindenden Vorgaben gibt. Urteile sind mir auch nicht bekannt. Wenn man auf Nummer sicher gehen will, dann könnte sofort die Info rausgegeben werden, mit dem Hinweis, dass geprüft wird, ob eine Ausschlagung erfolgen soll.

In der WVP muss die Hälfte des Wertes an den TH gezahlt werden.
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Jessi2014

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Re: Mögliche Erbschaft in Wohlverhaltensperiode???
« Antwort #2 am: 13. Februar 2014, 19:18:00 »

Danke für die Antwort erst einmal. Mein Freund hat heute mit seinem TH gesprochen er hat ihm gesagt das er kein Recht hat das Erbe auszuschlagen und das er dann mit einer Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss.

Jetzt haben wir natürlich Angst. Stimmt das wirklich ?

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waldi

Re: Mögliche Erbschaft in Wohlverhaltensperiode???
« Antwort #3 am: 13. Februar 2014, 19:23:31 »

Naja, wenn die Ehefrau eine Teilerbschaft beantragt hat, werden es ja wohl kaum nur Schulden sein, die der Vater zu vererben hat.
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Jessi2014

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Re: Mögliche Erbschaft in Wohlverhaltensperiode???
« Antwort #4 am: 13. Februar 2014, 20:57:52 »

Mag sein das evt irgendwo noch Vermögen ist aber das lässt sich so nicht einschätzen . Wir sind heute zu dem Haus seines verstorbenen Vaters gefahren sieht sehr runter gekommen aus, der Gärten verwildert ect. Ich weiß nicht mal ob das Haus im gehörte oder er es nur gemietet hat. Seine neue Ehefrau wohnt in diesem runter gekommenen Haus.

Die Geschichte ist uns einfach zu unsicher. Mein Freund kann sich keine neuen Schulden leisten ...

Also möchte er ablehnen .,, geht das den jetzt ohne. Konsequenzen ? Erzählt der TH nur Blödsinn ??
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tomwr

Re: Mögliche Erbschaft in Wohlverhaltensperiode???
« Antwort #5 am: 14. Februar 2014, 01:05:23 »

Also möchte er ablehnen .,, geht das den jetzt ohne. Konsequenzen ? Erzählt der TH nur Blödsinn ??

Ja, der TH erzählt Blödsinn.
Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ist ein höchstpersönliches Recht.
Ausschlagungsfrist beachten (!)

Zitat
§ 1944
Ausschlagungsfrist

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Rechtlich gilt eine ausgeschlagene Erbschaft als "nicht angefallen" - der Insolvenzmasse wird dadurch auch kein Vermögen vorenthalten:

Zitat
§ 1953
Wirkung der Ausschlagung

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
...
...

Im Übrigen ist das in der InsO für das laufende Verfahren sowieso geregelt und festgelegt, dass der Insolvenzverwalter trotz §80 InsO keine Rechte in Bezug auf Antritt oder Ausschlagung hat:

Zitat
§ 83
Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft

(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.

Und in der WVP greift das schon mal gleich zweimal nicht, weil die Annahme einer Erbschaft weder eine Obliegenheit nach §295 ist, noch die Ausschlagung ein Versagungsgrund nach §296.

Hier gilt ganz einfach §1953 BGB, wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt sie als nicht angefallen. Eine nicht angefallene Erbschaft muss man auch nicht mit dem TH teilen.

Es ist nachvollziehbar, dass der TH die Erbschaft gerne hätte, weil sich das auch auf seine Einkünfte positiv auswirkt aber Rechte kann er dadurch nicht geltend machen.

Soll er doch bitte schriftlich den Schuldner auffordern, die Ausschlagung zu unterlassen und rechtlich zu begründen. Und das Schreiben würde ich dann 1:1 mit einem Antrag auf Aufsichtsmassnahmen des  Insolvenzgerichts nach §58 InsO in Verbindung mit einer möglichen Entlassung nach §59 InsO verbinden. Das Gericht wird sich anschließend ganz sicher mit dem TH in Verbindung setzen und die Sache aufklären. Der TH hat sein Amt unabhängig und nach der Rechtsordnung auszuüben.

Falsche Tatsachenbehauptungen in Verbindung mit Druckausübung auf den Schuldner sind nicht geeignet, am Amt des TH festzuhalten. Und man könnte sich ggf. auch über je nach Verfahrensstand über Haftungsfragen des TH nach §60 InsO mal Gedanken machen. Wenn nämlich der TH dem Schuldner glaubhaft einredet, er müsse die Erbschaft auf jeden Fall annehmen und sich herausstellt, dass man nur zusätzliche Schulden geerbt hat.
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Insokalle

Re: Mögliche Erbschaft in Wohlverhaltensperiode???
« Antwort #6 am: 14. Februar 2014, 19:48:07 »

Zitat
seit 2012 in der Wohlverhaltensperiode
wodurch sich ein Teil der genannten Vorschriften erledigt haben dürfte. § 60 InsO gilt in der WVP wohl nicht und § 83 InsO auch nicht.
Der Hinweis auf die einschlägige BGH Rspr, die besagt, dass die Ausschlagung des Erbes keine Obliegenheitsverletzung ist und damit keine Versagung der RSB möglich ist, sollte erstmal reichen. Derzeit irgendwelche Nebenkriegsschauplätze aufzumachen, halte ich nicht für sinnvoll.
Der TH kann die Versagung der RSB ohnehin nicht beantragen, das kann nur ein Gläubiger.

Vorrangig sollte meiner Meinung nach wegen der kurzen Zeit ermittelt werden, wie sich das Erbe darstellt. Dazu könnten Sie die neue Frau fragen, möglicherweise Grundbuch einsehen usw.


« Letzte Änderung: 14. Februar 2014, 19:59:03 von Insokalle »
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tomwr

Re: Mögliche Erbschaft in Wohlverhaltensperiode???
« Antwort #7 am: 18. Februar 2014, 23:29:22 »

Derzeit irgendwelche Nebenkriegsschauplätze aufzumachen, halte ich nicht für sinnvoll.

Es handelt sich hier nicht um einen Nebenkriegsschauplatz sondern um eine Missachtung der Rechtslage, sei es bewußt um den Schuldner einzuschüchtern oder sei es aufgrund fehlender Sachkenntnisse des TH. Beides halte ich für nicht tragbar.

Ich halte es in der Tat für sehr wichtig, das Insolvenzgericht auf solche Tatsachen aufmerksam zu machen. Wie sonst sollte das Gericht halt von solchen Zuständen oder eigenmächtigen THs erfahren ? Ich meine es beschweren sich immer wieder Schuldner über das Verhalten von IV oder TH, unternehmen aber selbst nichts um Misstände zu bekämpfen. In der Folge krankt das gesamte System. Der Richter kann halt nur einschreiten, wenn er über solche Dinge informiert wird.

Letztlich muss als Folge ja nicht dabei herauskommen, dass der TH seines Amtes enthoben wird. Es reicht aber auch aus, wenn er weiß, dass das Gericht ein Auge auf seine Arbeitsweise wirft und wenn sich Beschwerden von Schuldnern häufen, indiziert das halt auch das Fehlverhalten von TH. Immerhin üben diese ein öffentliches Amt aus !

Die Sanktionsmöglichkeiten sind halt vielfältig und vielleicht wird der TH mal eine Zeit lang mit weniger Insolvenzen beauftragt als seine Kollegen. Auch wenn der bequeme Weg ist, alles schicksalsgegeben hinzunehmen, trägt das Verhalten nicht dazu bei, das System zu verbessern sondern eher das Gegenteil trifft zu. Auch der TH soll durchaus wissen, dass er es mit einem informierten Schuldner zu tun hat, der sich nicht alles gefallen läßt. Zivilcourage halt ich für wichtig. Ein TH der sein öffentliches Amt durch Fehlverhalten beschmutzt halte ich nicht für tragbar.
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