Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: undi am 28. Juni 2013, 08:02:09
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Hallo,
ich bin seit 12.2008 in der Insolvenz.
Seit 07.2012 bin ich in der Wohlverhaltensphase.
Jetzt habe ich mitbekommen, dass im 5. und im 6. Jahr ein Motivationszuschuss gibt.
Jedoch habe ich von meinen Insolvenzverwalter darüber noch nichts gehört.
Ist das korrekt so?
Sollte ich dort mal nachfragen?
Danke
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Okay ich glaube es hat sich erledigt.
Da meine Insolvenzphase sehr lange dauerte, werde ich wohl gar nix erhalten.
Naja hat mein Insoverwalter gut herausgezögert bzw. verpennt mich aus den Insoverfahren herauszuholen.
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Hi, geht nicht nur Dir so, bei den meisten dauert das Verfahren so lange, dass man gar nicht in den Genuss des Rabatts kommt. Hätte man eher "Demotivationsrabatt" nennen sollen!
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Der Zeitraum für die Berechnung des Motivationsrabatts beginnt ja tatsächlich erst mit Beginn der WVP.
Das heisst für mich: Beginn der WVP im März 2012, Ende der Abtretung Januar 2017 heisst mit anderen Worten, dass bis dahin ja keine 5 Jahre vergangen sind.
Also: kein Motivationsrabatt auch für mich
Ob ich den Motivationsrabatt erhalte oder nicht, ist mir im Grunde auch egal weil der Zeitpunkt, wie er festgelegt ist, aus Zeiten seines anderen Insolvenzrechts mit längeren Laufzeiten stammt. Man sollte sich nicht zu sehr mit der Frage "erhalte ich den Motivationsrabatt oder nicht?" beschäftigen
Bis zum Ende der WVP und Ende der Abtretung sind es bei mir ab jetzt noch so rund 3einhalb Jahre.... 3einhalb Jahre noch
Timon28
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Na ja, die Frage nach dem Motivationsrabatt werden sich hier sicher viele stellen und mir hat es schon gut getan, als die Flocken auf meinem Konto ankamen.
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hallo
Das Thema Motivationsrabatt wurde schon oft beantwortet :wink:
Um den Schuldner zu motivieren, erhält dieser gemäß § 292 I Satz 4 InsO nach Ablauf des 4 Jahres (also ab dem 5. Jahr Inso)der Wohlverhaltensperiode(den so genannten Motivationsrabatt), aber erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.10 % der vom Treuhänder durch Abtretung erlangten Gelder von 5 Jahr Inso wird zusätzlich zu dem pfändungsfreien Betrag dazugerechnet. Ab dem 6. Jahr Wohlverhaltensperiode erhöht sich dieser Bonus auf 15 %. Die Regelung stammt noch aus der Steinzeit der InsO und wurde bei der Reform zum 01.12.2001 nicht angefasst. Es ist zu bedauern, dass hierbei noch auf die Aufhebung des offenen Verfahrens abgestellt wird. Wenn die WVP also kürzer als 4 Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist,kommt der Satz § 292 I Satz 4 InsO einfach nicht zum Tragen. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts meine ich, dass die Regelung nach wie vor anzuwenden ist, nur dass es eben nicht mehr in allen Verfahren eine WVP gibt, die überhaupt 4 Jahre dauert.
mfg wollter001